Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2026, GZ **-24.2, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Michael Lindenbauer, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigerin Dr. Silvia Vinkovits durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. August 2026
I. zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2026 zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und gemäß Abs 6 leg. cit. die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 21. April 2026 in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) Verfügungsberechtigten des Unternehmens C* fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel (Pfannkuchen) und Bekleidung (Damenunterwäsche und Damenstrumpfhosen) im Gesamtwert von 132,27 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er mit diesen ohne zu zahlen den Kassabereich passierte, wobei er jedoch auf frischer Tat betreten wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den raschen Rückfall sowie die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend, mildernd hingegen das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 25), zu ON 26 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe, die eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt. Gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach § 494a StPO wendet sich dessen implizite Beschwerde.
Zur Berufung:
Zutreffend wertete der Erstrichter die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B* nicht zusätzlich als erschwerend, weil sie der Erfüllung der Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB dient ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 70 Rz 21).
Die Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, erhöht aber nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0090597).
Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, wirkt sich die Ausfolgung der gestohlenen Gegenstände an den ursprünglichen Gewahrsamsträger mildernd aus (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB; 14 Os 67/23v; RIS-Justiz RS0091384, RS0091337).
Trotz der solcherart geringfügig zugunsten des Rechtsmittelwerbers ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die ausgemittelte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als tat-und schuldangemessen, zumal der Angeklagte bereits rund einen Monat nach seiner Haftentlassung einschlägig rückfällig wurde. Die begehrte Herabsetzung der Strafe kommt somit nicht in Betracht.
Die im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen vom Erstrichter angenommene „Uneinsichtigkeit“ des Angeklagten (US 6) hat zu entfallen, darf doch die mangelnde Schuldeinsicht auch nicht zur Begründung der Ablehnung bedingter Strafnachsicht herangezogen werden (vgl RIS-Justiz RS0090897 [insbesondere T3]).
Zur Beschwerde:
Angesichts des akuten Rückfalls in einschlägige Delinquenz ist die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre dringend geboten, um den Angeklagten über einen längeren Zeitraum unter Beobachtung zu halten und ihn dadurch möglichst wirksam von weiterer Straffälligkeit abzuhalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden