Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. August 2026, GZ B*-43.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 6 Abs 1 StVG abgewiesen .
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. August 2025, GZ B*-20.3, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB, der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt binnen einem Monat wurde dem Verurteilten am 10. September 2025 durch Hinterlegung (§ 17 Abs 3 ZustG) zugestellt (siehe – auch zur Behebung am 11. September 2025 durch den Verurteilten – Zustellnachweise).
Den sodann vom Verurteilten gestellten Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß §§ 156b ff StVG vom 24. September 2025 wies die Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 4. März 2026, rechtskräftig seit 29. April 2026, GZ **, ab (ON 23.1; ON 28.1; ON 31.1), wobei der Verurteilte ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die polizeiliche Vorführung zum Strafantritt erfolgen werde, sofern er die verhängte Freiheitsstrafe nicht nach Ablauf der ursprünglich eingeräumten Frist zum Strafantritt und Rechtskraft dieses Bescheides freiwillig antrete.
Mit der am 8. Juli 2026 hinterlegten Note vom 30. Juni 2026 (ON 32) forderte das Erstgericht den Verurteilten (dennoch) neuerlich auf, die Haft unverzüglich anzutreten.
Mit den Eingaben vom 8. Juli 2026 (ON 33 und ON 34) kündigte die Rechtsvertretung des Verurteilten an, dass dieser die Haftstrafe am 1. August 2026 freiwillig antreten werde.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2026 (ON 37.2) ersuchte die C* GmbH als Dienstgeber des Verurteilten um Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis zum 9. November 2026, weil dieser als „unentbehrliche Fachkraft“ auf einer Großbaustelle in ** benötigt werde und nur so sichergestellt werden könne, dass das Projekt ordnungsgemäß abgeschlossen und der Betrieb vor erheblichem wirtschaftlichen Schaden bewahrt werde.
Der Verurteilte schloss sich dem Anliegen seines Dienstgebers an und führte ergänzend aus, dass nur im Falle des Antritts der Haft im November (2026) sichergestellt sei, dass ihn sein Dienstgeber nach deren Vollzug wieder einstelle (ON 41).
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht – entgegen der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 40 und ON 42) - dem Verurteilten gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG einen Strafaufschub für die Dauer von einem Monat (Punkt 1./) und hielt fest, dass die Strafhaft „bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ohne weitere Aufforderung bei sonstiger zwangsweiser Vorführung anzutreten“ sei (Punkt 2./). Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass bei einem sofortigen Strafantritt das spätere Fortkommen des Verurteilten gefährdet sei und dieser Umstand angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung der Aufschubsgründe in § 6 Abs 1 Z 1 StVG und mit Blick auf § 6 Abs 1 Z 2 StVG, der diesen Grund ausdrücklich „anerkenne“, berücksichtigungswürdig sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 44.2), in der sie releviert, dass kein Aufschubsgrund des § 6 Abs 1 Z 1 StVG vorläge.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 6 Abs 1 StVG ist dem Verurteilten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Aufschub des Strafvollzuges zu gewähren, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in den Fällen der Z 1 drei Jahre und in jenen der Z 2 ein Jahr nicht übersteigt.
Ein somit aufgrund der Höhe der fallkonkret zu vollziehenden Freiheitsstrafe ausschließlich nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG in Betracht kommender Strafaufschub für die Dauer von höchstens einem Monat ist einem Verurteilten über dessen Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere um im Inland
a) einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen,
zu gewähren, wenn er, soweit hier von Relevanz, nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist.
Wenngleich das Erstgericht zutreffend festhielt, dass die unter lit a bis lit c leg cit genannten Fälle nur eine demonstrative Aufzählung von Aufschubsgründen beinhalten, so müssen die von einem Verurteilten ins Treffen geführten Situationen mit jenen vergleichbar sein, die der Gesetzgeber vor Augen hatte ( Pieberin WK2 StVG § 6 Rz 22).
In casu macht der Verurteilte inhaltlich ausschließlich Gründe geltend, die einen Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG (zweckmäßiger für späteres Fortkommen des Verurteilten bzw für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist) rechtfertigen könnten, für den der Gesetzgeber als Voraussetzung jedoch ausdrücklich eine maximal zu vollziehende Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr vorgesehen hat. Dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung zufolge wird somit mit der von Z 2 lit a leg cit erfassten wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit eines Aufschubs gerade keine mit den in Z 1 lit a bis c leg cit genannten Gründen vergleichbare Situation angesprochen (idS auch OLG Graz 10 Bs 327/19t).
Da dem Antrag des Verurteilten somit keine unter § 6 Abs 1 Z 1 StVG subsumierbaren Gründe zugrunde liegen, ist in Stattgebung der Beschwerde der bekämpfte Beschluss aufzuheben und mit Abweisung des Begehrens auf Strafaufschub vorzugehen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass, soweit hier relevant, die höchstzulässige Aufschubsfrist des § 6 Abs 1 Z 1 StVG von jenem Tag an gerechnet wird, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen ( PieberaaO § 6 Rz 11), sodass diese – auch unter Berücksichtigung der faktisch zuerkannten vorläufigen Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 156d Abs 4 StVG zwischen der Antragstellung am 24. September 2025 und der Rechtskraft der Entscheidung am 29. April 2026 ( Drexler/Weger,StVG5 § 156d Rz 8/1) – zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts bereits längst abgelaufen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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