Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. August 2026, GZ **-33, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund derTatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 175 Abs 5 StPO nicht durch eine Haftfrist begrenzt.
Begründung:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Juli 2026 (ON 26 S 14 f) wurde A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 39 Abs 1 StGB und § 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 4 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Danach hat er am 7. Juni 2026 in ** B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er ein Brotmesser mit gezackter Klinge und einer Klingenlänge von etwa 25 Zentimetern auf Höhe ihres Gesichts gegen sie richtete, damit sie ihm den ihr zuvor von ihm übergebenen Lohn für sexuelle Dienstleistungen, im Zuge deren Erbringung es zu Unstimmigkeiten und einem Abbruch der Dienstleistungen gekommen war, zurückgebe, zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe des zuvor übergebenen Bargeldbetrags von 200 Euro genötigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Angeklagten unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete Berufung wegen Schuld und Strafe (ON 26 S 15) sowie die von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 29). Über die Rechtsmittel wurde bislang nicht entschieden, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Erstrichterin den Antrag des Angeklagten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest nach § 173a StPO (ON 31), zu dem die Staatsanwaltschaft ablehnend Stellung genommen hatte (ON 1.20), nach Durchführung einer Haftverhandlung am 6. August 2026 (ON 32) ab und setzte die am 8. Juni 2026 über A* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängte Untersuchungshaft (ON 6 S 3; ON 7) aus diesem Haftgrund fort (ON 32 S 2 f; ON 33).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 32 S 3), zu ON 34 ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Im Falle eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Schuldspruchs in erster Instanz ist die Dringlichkeit des Tatverdachts nicht weiter fraglich und daher nicht zu überprüfen (vgl für das Verfahren vor dem Einzelrichter: 11 Os 3/26i mwN).
Vor diesem Hintergrund liegt gegen den Angeklagten ein dringender Tatverdacht im Sinne des wiedergegebenen nicht rechtskräftigen Schuldspruchs vor.
In subjektiver Hinsicht steht A* im dringenden Verdacht, er habe B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er ein Messer gegen sie richtete zur Rückgabe des zuvor übergebenen Bargeldbetrags von 200 Euro nötigen wollen.
Der Angeklagte ist somit dringend verdächtig, das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB begangen zu haben.
Ausgehend von der dargelegten qualifizierten Verdachtslage ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO zu bejahen.
Tatbegehungsgefahr in Ausformung der Z 3 lit a leg cit ist dann gegeben, wenn die Anlasstat und die Prognosetat rechtlich als strafbare Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen sind. Eine (versuchte) schwere Nötigung nach (§ 15 Abs 1) § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist eine Tat mit schweren Folgen. Ebenso handelt es sich bei einer gefährlichen Drohung mit dem Tod um eine Tat mit schweren Folgen ( Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 657, 660).
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung. Der (hier:) Angeklagte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht stehen ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 45).
Schließlich erfordert Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO eine Anlasstat und eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist, als Prognosetat.
Jedwede zur Anlasstat rechtsguteinschlägige Vorverurteilung kann zur Begründung des Haftgrundes des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO herangezogen werden ( Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 734, 749).
Ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, kann nicht nur nach der systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im StGB beurteilt werden, sondern ist vor allem nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich kriminologisch gesehen um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt ( Mayerhofer, StGB 6 § 71 E 2; Rainer , SbgK § 71 Rz 5). Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind. Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen ( Leukauf / Steininger / Tipold, StGB 5 § 71 Rz 3).
Die Strafregisterauskunft des A* weist — neben einer weiteren Verurteilung — fünf Vorstrafen wegen Aggressionsdelikten auf, und zwar wegen Raufhandels, (auch schwerer) Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie gefährlicher Drohung. Die Vorstrafe wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB betrifft ein Delikt des dritten Abschnitts des Besonderen Teils und damit dasselbe Rechtsgut der Freiheit wie die dem Angeklagten nunmehr angelastete schwere Nötigung; die Voraussetzungen des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegen daher schon deshalb vor. Darüber hinaus sind auch die Verurteilungen nach § 91 StGB, §§ 83 f StGB und § 269 StGB ungeachtet ihrer Einordnung in anderen Abschnitten fallbezogen demselben Rechtsgut zuzuordnen, weil ihnen — ebenso wie der Anlasstat, der noch dazu ein Schlag gegen das Gesicht des Opfers vorausgegangen sein soll — durchwegs gleichartige, auf einen Hang zur Gewalttätigkeit zurückzuführende Verhaltensweisen des Angeklagten zugrunde liegen (vgl auch RIS-Justiz RS0091417 [T9]). Somit ist im vorliegenden Fall von fünf rechtsguteinschlägigen Vorstrafen auszugehen.
Unter Berücksichtigung des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten, seiner daraus erkennbar zu Gewalttätigkeit neigenden Persönlichkeit sowie der Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher gegen ihn verhängter Sanktionen ist vom Vorliegen jener bestimmten Tatsachen auszugehen, denen zufolge die nahe Gefahr besteht, dieser werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß neuerlich eine strafbare Handlung mit zumindest nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut der Freiheit gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete Tat mit schweren Folgen. Dass der Angeklagte sich zur Durchsetzung seiner Ziele nunmehr auch einer Waffe bedient und selbst vor einer Todesdrohung nicht zurückgeschreckt haben soll, offenbart eine deutliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft ebenso wie eine ausgeprägt defizitäre Impulskontrolle.
Das in der Beschwerde hervorgehobene kooperative Verhalten des Angeklagten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ist für sich genommen nicht geeignet, eine Minderung der Tatbegehungsgefahr zu begründen. Gleiches gilt für die ins Treffen geführten stabilisierenden Faktoren – die Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings, die regelmäßige Ausübung von Kampfsport, die Beschäftigung als Betriebsleiter in einem Gastronomiebetrieb, das ungetrübte Verhältnis zur Mutter seines Kindes sowie die lückenlose Erfüllung seiner Unterhaltspflichten –, welche allesamt bereits im Zeitpunkt der gegenständlichen Tat vorlagen. Diese vermochten ihn jedoch – nach Maßgabe des dringenden Tatverdachts – nicht davon abzuhalten, sein Opfer unter Verwendung eines Messers mit dem Tod zu bedrohen. Eine gefahrmindernde Änderung jener Verhältnisse, unter denen die Tat begangen worden sein soll (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO), wird damit nicht aufgezeigt.
Der Beschwerde zuwider kann der Tatbegehungsgefahr auch nicht durch gelindere Mittel oder einen elektronisch überwachten Hausarrest (§ 173a StPO) wirksam begegnet werden (vgl auch Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173a Rz 3). Eine bloß die körperliche Bewegungsfreiheit beschränkende Maßnahme vermag von vornherein nicht, der weiteren Delinquenz gegen das Rechtsgut der Freiheit vorzubeugen, die — wie schon die Anlasstat, die der Angeklagte in seiner eigenen Wohnung verübt haben soll — gerade auch innerhalb der Wohnung verwirklicht werden kann. Sonstige gelindere Mittel, die geeignet wären, die Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten, sind nicht ersichtlich.
Die Fortsetzung der seit rund zwei Monaten andauernden Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der erstinstanzlich über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten außer Verhältnis (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0108401).
Ein Ausspruch über die Haftfrist hat mit Blick auf § 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden