Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Bruzek in der Strafsache gegen A*wegen § 75 StGB über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Juli 2026, GZ **-21, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss-der im Übrigen unberührt bleibt-in der Bestimmung der Position„Mühewaltung § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG psychiatrisches Gutachten á 283,30-drei Zusatzfragen EUR 424,95“ aufgehoben und die für diese Leistung angesprochene Gebühr wie folgt bestimmt wird:
Mühewaltung § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG psychiatrisches Gutachten á EUR 168,50-3 Zusatzfragen EUR 252,75
In Folge dieser Reduktion der Nettogebührensumme errechnet sich nach Aufrundung gemäß § 39 Abs 2 GebAG die Gesamtgebühr für die Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen DI Dr. Med. B* mit EUR 5.422,-(inklusive 20% USt von 903,65).
Begründung
Mit Beschluss vom 8. Mai 2026 (ON 14) wurde DI Dr. Med. B* zum Sachverständigen bestellt und beauftragt binnen fünf Wochen Befund und Gutachten darüber zu erstatten,
- ob sich an der kriminalprognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos des Strafgefangenen seit der Einholung des Gutachtens von Dr. C* (ON 8) im Hinblick auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum und der während dieses Zeitraumes erfolgten Therapien, der damit verbundenen Aufarbeitung des Tatherganges und dem abgeschlossenen Entlassungsvollzug etwas geändert habe, und
- ob der Strafgefangenen seine Persönlichkeit im Zuge der langen Haftzeit tiefgreifend positiv verändert hat und ob die zu der Anlasstat führenden Persönlichkeitsdefizite in den letzten Jahren in einem Maße abgebaut werden konnten, dass auch unter Bedachtnahme auf Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, eine bedingte Entlassung zumindest ebenso wie der weitere Vollzug der Strafe aus psychiatrisch-kriminal-prognostischer Sicht erwarten lässt, dass der Strafgefangene keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Dabei mögen auch konkrete Vorschläge für eine zuverlässige Vorbereitung einer allfälligen bedingten Entlassung (Klärung der Wohnverhältnisse; Ausgänge) und ein wirksames Entlassungssetting (allfällige konkrete Weisungen, Bewährungshilfe) erstattet werden.
Mit Erstattung des Gutachtens (ON 16.1) legte der Sachverständige eine Gebührennote in der Höhe von insgesamt EUR 5.629,-(ON 16.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß (ON 21).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien (ON 21.1) wendet sich gegen die Zuerkennung der Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG für drei Zusatzfragen á EUR 141,65 sowie gegen die Zuerkennung der Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG in der Höhe von EUR 283,30 für eine weitere Befundaufnahme zur Erstattung des psychiatrischen Gutachtens. Aus dem Gutachtensauftrag würden sich keine Zusatzfragen ergeben, welche durch den Sachverständigen in seinem Gutachten zu beantworten und die mit einer Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG im Betrag von EUR 424,95 zu honorieren gewesen wären. Ebenso sei die Durchführung von zwei Befundaufnahmen für die Erstattung des psychiatrischen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Der in mehrere konkrete Fragestellungen gegliederte Gutachtensauftrag werde durch die Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG für die psychiatrische Kriminalprognose im Betrag von EUR 2.776,-abgegolten und löse keinen zusätzlichen Gebührenzuspruch aus. Es würden keine selbstständigen Themenkreise vorliegen, welche zusätzlich auch noch mit der Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG zu honorieren seien.
Der Sachverständige hielt den Beschwerdeargumenten entgegen, dass für die Beantwortung der ersten Frage, ob sich an der kriminal-prognostischen Einschätzung des Rückfallsrisikos des Strafgefangenen seit der Einholung des Gutachtens von Dr. C* etwas geändert habe, sowohl ein Zustandsbefund wie auch ein Längsschnittbefund erhoben habe werden müssen. Überdies habe er drei verschiedene Themenkreise beantworten müssen. Aus kriminalprognostischen Veränderungen könne nicht unmittelbar auf eine positive Persönlichkeitsänderung geschlossen werden. Ebenso seien die Fragen zu einer möglichen bedingten Entlassung sowie zu einem wirksamen Entlassungssetting gesondert zu beurteilen und zu beantworten gewesen.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr "bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens" Euro 168,50.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr "bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens" Euro 283,30. Erforderlich für den Zuspruch der Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG ist eine quantitative und qualitative Steigerung der Intensität der Begründung des Gutachtens im Vergleich zur "eingehenden" Begründung nach lit d, die über diese hinausgehen muss. Ist das Gutachten in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich begründet, liegt eine "eingehende" Begründung vor. Der Gebührenansatz nach lit e erfordert überdurchschnittlich umfangreiche sowie fachlich fundierte und solcherart wissenschaftlich begründete gutachterliche Ausführungen. Das Erfordernis der "besonders" ausführlichen Begründung in lit e ist dahin zu verstehen, dass nach diesem Tarifansatz schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu honorieren sind. Der Gebührenansatz nach lit e steht nur bei einer besonders eingehenden bzw ausführlichen Gutachtensbegründung zu, die sich zudem entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzt. Es genügt nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist, vielmehr muss das Gutachten eine besonders ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzende Begründung enthalten (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 43 GebAG E 40 ff).
Ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält oder in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt; maßgeblich ist vielmehr, zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (OLG Linz, 7 Bs 189/22a).
Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Sachverständigen bestehen dem Beschwerdevorbringen zuwider keine Bedenken im Zuspruch der vom Sachverständigen für die Befundaufnahme korrekt verzeichneten Gebühren (Mühewaltung § 43 (1) Z 1 lit e GebAG psychiatrisches Gutachten á Euro 283,30 – 2 Befundaufnahmen Euro 566,60). Dem Sachverständigen gelang es plausibel darzulegen, dass für die Beantwortung der ersten Frage sowohl ein Zustands- wie auch ein Längsschnittbefund erstattet werden musste.
Wie das Oberlandesgericht Wien u.a. in seiner Entscheidung vom 21. November 2024, 19 Bs 209/24k, festhielt, kann der Begriff der „Prognose“ im Sinne einer wissenschaftlich begründeten Voraussage einer Entwicklung nicht mit einer „Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann“, gleichgesetzt werden. Bei einer Kriminalprognose ist zu beurteilen, ob künftig die Begehung von (zumindest ihrer Art nach näher zu umschreibenden) mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hingegen bedarf die Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, eine auf den Untersuchungszeitpunkt abgestellte Einschätzung, ob bei Vorliegen eines bestimmten, diagnostizierten Krankheitsbildes nur eine stationäre oder auch eine extramurale Unterbringung möglich ist. Es gilt also die Frage zu beantworten, welche Unterbringungsmöglichkeit beim aktuellen Krankheitsbild ins Auge zu fassen sei.
Dem folgend ist die Einschätzung der Revisorin, das durch die Erstellung der psychiatrischen Kriminalprognose auch die an den Sachverständigen herangetragenen Fragen mit abgegolten seien, nicht nachvollziehbar. Die Unabhängigkeit der Fragekomplexe ergibt sich jedenfalls daraus, dass aus der Beantwortung einer Frage, nicht auch auf die Antwort der anderen geschlossen werden kann (siehe zuletzt auch OLG Wien, 20 Bs 200/26x).
Mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen in Beantwortung der Zusatzfragen (S 40 bis 48 des Gutachtens ON 16.1) bleibt jedoch lediglich Raum für eine Honorierung nach lit d des § 43 Abs 1 GebAG, denn eine besonders eingehende, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzende oder besonders ausführliche Begründung dieser Fragebeantwortungen die allenfalls außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen erforderten, lässt sich nicht ausmachen.
Unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teils des Beschlusses errechnen sich die Gebühren des Sachverständigen sohin mit insgesamt EUR 5.422,-(inklusive EUR 903,65 USt).
Die Erlassung einer (geänderten Auszahlungsanordnung) obliegt dem Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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