Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Juni 2026, GZ **-14.2, gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten wurde A* der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür (zu ergänzen:) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (ON 14.2).
Im Anschluss an die Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Erstrichter erklärte A* nach Beratung mit seinem Verteidiger unter Beiziehung der beigezogenen, gerichtlich beeideten Dolmetscherin, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 1.16; ON 1.17; ON 14.2, 5; ON 14.3, 12).
Dessen ungeachtet meldete er mit Eingabe vom 22. Juni 2026 Berufung wegen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 15).
Gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO kann das Oberlandesgericht bei der nichtöffentlichen Beratung die Berufung – soweit hier von Relevanz - als unzulässig zurückweisen, wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, die auf das Berufungsrecht verzichtet hat.
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger, im Beisein der Dolmetscherin und ohne Anhaltspunkte für eine prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5]; RS0099945).
Somit war die von A* erhobene Berufung zufolge dessen rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückzuweisen (§ 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO).
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