Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 14. April 2026, GZ **-15.4, nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers MMag. Dr. Pechmann durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB (A./ und B./) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach „§§ 212 Abs 1 Z 1 und Z 2, 15 StGB“ (C./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* im Zeitraum 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2024 mit bzw an der unmündigen, am ** geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin, B*
A./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an ihr vorgenommen,
1./ im Dezember 2020 in **, indem er über ihrer Pyjamahose auf ihre Vagina griff;
2./ in ** und ** in mehreren Angriffen, indem er wiederholt unter ihre Pyjamahose auf ihre nackte Vagina griff;
B./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an ihr vorzunehmen und von ihr an sich vorzunehmen zu lassen versucht,
1./ im November 2021 in **, indem er seine Unterhose nach unten zog, ihre Hand nahm und versuchte, sie in Richtung seines Penis zu führen;
2./ im Dezember 2024 in **, indem er ihr auf den Oberschenkel griff, diesen streichelte und versuchte, seine Hand vorne in ihre Hose zu stecken, um ihre Vagina zu betasten;
C./ durch die zu A./ und B./ beschriebenen Handlungen mit einer minderjährigen Person, nämlich der Tochter seiner Lebensgefährtin, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw vorzunehmen versucht bzw versucht an sich vornehmen zu lassen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen und den langen Deliktszeitraum, mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 16) und rechtzeitig unter Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung in Ansehung des Privatbeteiligtenzuspruchs (vgl insoweit ON 5 des Bs-Akts) ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 17), mit der er nach Herabsetzung der Unrechtsfolge eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht anstrebt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass – ungeachtet einer ohnehin nicht möglichen echten Idealkonkurrenz zwischen § 212 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (vgl RIS-Justiz RS0134849) – die unter C./ angeführten Tathandlungen ausschließlich unter § 212 Abs 1 Z 2 StGB zu subsumieren sind (der Angehörigenbegriff des § 72 [Abs 2] StGB kommt insoweit nicht zum Tragen; vgl Leukauf-Steininger / Tipold, StGB 5 § 72 Rz 19).
Bei rechtbesehener Gewichtung der in Ansehung der Schuldspruchfakten A./ und B./ durch Heranziehung des Erschwerungsgrunds der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung als Angehöriger (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB; siehe § 72 Abs 2 StGB) zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage, zu der die Zahlung an das Opfer zusätzlich mildernd hinzutritt, ist bei einer zur Verfügung stehenden Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Anbetracht der mehrfachen Wiederholungen von Verbrechen und Vergehen zum Nachteil der zum Beginn der Tathandlungen erst neunjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin über einen vierjährigen Zeitraum unter Ausnützung seiner Aufsichtspflicht als auch Vertrauensstellung, woraus ein hohes persönliches Verschulden resultiert, jedenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechend, zumal es auch den in casu gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 32 Rz 7) Rechnung zu tragen gilt. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Eingriffen in deren sexuelle Integrität kommt nämlich generalpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zu, um die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung Unmündiger zu ermöglichen (vgl Philipp in WK 2 § 207 Rz 2) und der Begehung derart schwerwiegender strafbarer Handlungen durch andere zu begegnen. Dabei darf fallkonkret auch nicht der durch die Taten mitverursachte vermehrte Alkoholkonsum (US 5), der auch mehrfache ärztliche Behandlungen wegen Alkoholintoxikation erforderlich machte (US 6), übersehen werden.
Der vom Angeklagten begehrten Anwendung einer bedingten Strafnachsicht war schon mit Blick auf die wiederholte Tatbegehung über einen mehrjährigen Tatzeitraum nicht näher zu treten. Zwar ist die bedingte Strafnachsicht auch in diesem Bereich des Sexualstrafrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch ist immer einzelfallbezogen zu prüfen, ob nach der Person des Täters, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben die bedingte Nachsicht der Strafe als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmäßigeres (oder zumindest gleichermaßen zweckmäßiges) Mittel anzusehen ist, um den Rechtsbrecher und potenzielle Täter in Hinkunft von der Begehung von Straftaten gleicher oder anderer Art abzuhalten.
Unter Bedachtnahme darauf, dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seine sexuellen Bedürfnisse über einen Zeitraum von vier Jahren an der ihm Vertrauen entgegenbringenden, zu Beginn der Tathandlungen erst neunjährigen B* auszuleben, worin sich insgesamt ein massives Charakterdefizit manifestiert, ist nicht davon auszugehen, dass nach der Art der Tatbegehung und der Persönlichkeitsartung des Angeklagten allein die Durchführung des Strafverfahrens und die Androhung der über ihn verhängten Strafe ausreichen werde, um ihn hinkünftig von der Begehung derart verwerflicher Taten abzuhalten. Vielmehr bedarf es ungeachtet des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Vollzugs eines Teils der Strafe, um dem Berufungswerber das Unrecht seiner Taten und die Missbilligung der Rechtsgemeinschaft deutlich vor Augen zu führen und ihn hinkünftig von der Begehung ähnlicher strafbarer Handlungen nachhaltig abzuhalten.
Zudem sprechen auch generalpräventive Erwägungen gegen eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht, bedarf es doch im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtsuchenden Bevölkerung gerade bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern strenger und schuldadäquater Strafen, um potenzielle Delinquenten mit dem gleichen erheblichen Charakterdefizit wie jenem des Angeklagten wirksam von der Begehung derartiger untolerierbarer Straftaten abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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