JudikaturOGH

RS0134849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Strafrecht
16. Mai 2024

§ 212 Abs 1 Z 1 und 2 StGB unterscheiden sich nur dadurch, dass die Willenseinschränkung des Opfers nach Z 1 der genannten Bestimmung vermutet wird und daher nicht eigens festzustellen ist. Da somit Z 1 den Unwert der Z 2 des § 212 Abs 1 StGB vollständig erfasst, kommt die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen nicht in Betracht (so bereits 11 Os 102/13d).

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