Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. März 2026, GZ **-15.5, nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Marschitz und der Vertreterin der Privatbeteiligten Mag. Feucht, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
Gemäß (zu ergänzen: § 366 Abs 2 iVm) § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte verhalten, der Privatbeteiligten B* C* 9.700 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 19. September 2025 in ** B* C* fahrlässig am Körper verletzt und dieser dadurch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zugefügt, indem er mit einem E-Scooter auf sie zufuhr und dadurch mit ihr kollidierte, wodurch diese eine unverschobene Fraktur am innenseitigen Gelenksfortsatz des linken Schienbeins mit ausgedehntem Knochenmarksödem, begleitendem Hämatom, Begleiterguss im tiefen unter der Kniescheibe gelegenen Schleimbeutel und geringem Kniegelenkserguss erlitt, womit eine 24 Tage übersteigende Funktionseinschränkung des Beins mit der Notwendigkeit der Anlage einer Knielagerungsschiene und der Verwendung von Unterarmstützkrücken sowie Schmerzen verbunden waren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Hingegen wurde der Angeklagte von dem weiters wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 19. September 2025 in ** D* C* vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er nach der Tatbegehung zu Punkt I./ auf die Genannte zufuhr, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil diese rechtzeitig zur Seite sprang und eine Kollision hintanhalten konnte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Verkündung wegen Nichtigkeit und des Schuld-und Strafausspruchs angemeldete (ON 15.4, 11) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und privatrechtlichen Ansprüche, mit der er eine Urteilsaufhebung und Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt (ON 17), sowie jene rechtzeitig von der Staatsanwaltschaft Korneuburg angemeldete (ON 1.15), nach Zurückziehung im Punkte Nichtigkeit (ON 1.17) innerhalb der Frist wegen des Schuld-und Strafausspruchs erhobene, mit der sie sich gegen die Nichtannahme der Subsumtion nach § 84 Abs 4 StGB und den Freispruch wendet sowie eine tat-und schuldangemessene Erhöhung der Sanktion begehrt (ON 16).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Die Berufung wegen Nichtigkeit versagt.
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen, also-soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden nicht angesprochen)-über schuld-oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).
Davon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach sich ziehen. In Bezug auf alle fünf Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). An diesen Kriterien des solcherart nur nominell herangezogenen Nichtigkeitsgrunds orientiert sich die vorliegende Rechtsmittelschrift nicht.
Die Mängelrüge erschöpft sich darin, aus den vom Erstgericht umfassend erörterten sowie den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend beurteilten Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse abzuleiten, womit sie sich im Ergebnis auf ein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gerichtetes, im Rahmen der Schuldberufung beachtliches Vorbringen beschränkt. Dass aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichterin aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung, die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0114524).
Soweit der Berufungswerber unter Anziehung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO moniert, dass die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten erheblichen Bedenken begegnen, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Nichtigkeitsgrund im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht releviert werden kann (§ 489 Abs 1 StPO).
Die Berufung wegen Nichtigkeit musste daher erfolglos bleiben.
Wenn A* in seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen aufgrund verfehlter Beweiswürdigung kritisiert, gelingt es ihm nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Die Tatrichterin stellte den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte insbesondere aufgrund der Angaben der weiteren vernommenen Zeugen unter Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin E* zur Überzeugung, A* hätte die dem Schuldspruch zugrundegelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.
Das Erstgericht stützte die Täterschaft des Angeklagten auch darauf, dass er vor seiner offiziellen polizeilichen Vernehmung, ohne darüber zuvor informiert worden zu sein, den Tatort benennen konnte (US 6). Den Spekulationen im Rechtsmittel, wonach nicht dokumentierte Gesprächssituationen stattgefunden hätten sowie informelle Erwähnungen im Zuge der polizeilichen Kontaktaufnahme oder eine nachträgliche Rekonstruktion durch Gespräche im Familien-bzw Bekanntenkreis erfolgt wären, kann schon der Abschlussbericht der PI ** entgegengehalten werden, der den Umstand der Kenntnis des Unfallorts durch den Angeklagten hervorhob (ON 2.2, 3). Da die Polizeibeamtin F* die Benennung des Unfallorts gegenüber der Lebensgefährtin des A* ausschloss (ON 14.5, 28) und sich diese Mitteilung auch nicht aus den Aussagen der Polizeikollegen G* (ON 15.4, 5) und H* (ON 15.4, 7) ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstrichterin die entgegengesetzten Depositionen des Angeklagten (ON 14.5, 27) und von E* (ON 15.4, 4) verwarf.
Der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Wenn der Berufungswerber-teils im Rahmen seiner Nichtigkeitsberufung-seine (eindeutige visuelle) Identifizierung durch die Zeuginnen C* verneint und vor allem der Zeugin D* C* eine ihm gegenüber abwertende Aussage unterstellt, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus diesen bloßen Behauptungen noch keine Bedenken an der zweifelsfreien Klärung wesentlicher Punkte der Schuldfrage ableiten lassen. Vielmehr räumte die Genannte im Ermittlungsverfahren (bloß) ein, dass der Scooter-Fahrer ein Totenkopftattoo am linken Handrücken gehabt hätte und hätte der Ex-Freund ihrer Tochter das gleiche. Dieser hätte zudem „Oh sorry“ gesagt (ON 2.4, 3). In der Hauptverhandlung präzisierte D* C* ihre Angaben zum Wiedererkennen des Tattoos und zu der für den Angeklagten typischen Entschuldigungsform (ON 14.5, 22 f) und brachte ihre Gewissheit zu seiner Täterschaft zum Ausdruck (vgl ON 14.5, 25; „Ja, ich weiß auch, dass er es war.“).
Aber auch die Verletzte verwies bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten auf das Totenkopftattoo und das ausgesprochene „Oh sorry“ (ON 2.6, 4). Da diese Zeugin ihre Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung wiederholte (ON 14.5, 14 f) und auch erklärte, dass sie bei der Polizei A* noch nicht als Täter genannt hatte (ON 14.5, 16), weil sie sich nicht getraut hätte-was auch ihre Mutter bestätigte (ON 14.5, 24)-, konnte die Erstrichterin-entgegen den Berufungsausführungen-aktenkonform (so wurde A* auch schon im Abschlussbericht als Täter bezeichnet, vgl ON 2.2, 2) und bedenkenlos die Täterschaft des Angeklagten ableiten, zumal dieser unterschiedliche Angaben zu seinen Aktivitäten und seinem Aufenthalt am Tattag machte. Es ist vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass man eine Person, mit der man mehr als sechs Jahre im gemeinsamen Haus lebt, an den auffälligen Tattoos (vgl ON 2.8) und seiner Sprechweise trotz eines getragenen Vollvisierhelms, des dynamischen Geschehens und des nur relativ kurzen Kontakts wiedererkennt.
Aber auch der Anklagebehörde gelingt es im Rahmen ihrer Schuldberufung nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken. Diese gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis, dass der Angeklagte B* C* von hinten anfuhr, ohne dies und sie verletzen zu wollen, dies zu beabsichtigen, oder dies ernsthaft für möglich zu halten und sich damit abzufinden (US 3). Die in diesem Zusammenhang getroffene Negativfeststellung ist nach der Aktenlage vertretbar. Indem die Rechtsmittelwerberin durch die Hinweise auf das Tragen eines Vollvisierhelms und der damit offensichtlich gewollten Verhinderung seiner Identifikation, die Unfallörtlichkeit, die zivilrechtlichen Schritte nach Beendigung der längerdauernden Lebensgemeinschaft und das mutmaßliche Auflauern seiner Ex-Freundin an der Tatörtlichkeit bloß andere, für den Angeklagten ungünstigere Verfahrensergebnisse entgegenhält, verkennt sie, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungsmöglichkeiten oder Schlussfolgerungen zuließe, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich eine bestimmte der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, vielmehr sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht.
Mag es auch naheliegend erscheinen, dass aufgrund der genannten Umstände der Angeklagte billigend den Eintritt einer (schweren) Körperverletzung in Kauf nahm, begründete die Erstrichterin jedoch unter Einbeziehung des von allen Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks durchaus nachvollziehbar die von der Staatsanwaltschaft kritisierte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite, sodass der befasste Berufungssenat keine Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Konstatierungen hegt.
Ebenso wenig gelingt es der Berufungswerberin Bedenken an der sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts in Ansehung des Freispruchfaktums zu wecken. Wenngleich die Anklagebehörde durchaus auch die Tatbegehung indizierende Umstände aufzuzeigen vermag, liegt ein Verstoß gegen die Grenzen der den Negativfeststellungen zugrundeliegenden freien Beweiswürdigung nicht vor. Immerhin hatte auch D* C* nicht unbedingt den Eindruck, dass A* sie anfahren wollte (ON 14.5, 23). Insgesamt ist somit der Schluss des Erstgerichts, wonach im Zweifel nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Angeklagte auf D* C* bewusst zufuhr, um sie zu verletzen und es war auch nicht zu erkennen, dass er überhaupt bewusst auf sie zufuhr, sondern „viel eher konnte sich das Gericht vorstellen, dass der Angeklagte aus der Situation so schnell wie möglich entfernen wollte“ (US 8), daher nicht zu beanstanden.
Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld mussten sohin erfolglos bleiben.
In der Straffrage sind die Rechtsmittel ebenso wenig berechtigt.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden besonderen Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) erweist sich die mit einem Drittel der angedrohten Höchststrafe bemessene Geldstrafe der personalen Täterschuld des Angeklagten und dem konkreten Unrechtsgehalt des Vergehens entsprechend. Der von der Staatsanwaltschaft angesprochenen bewussten Fahrlässigkeit wird schon durch die Verweigerung teilbedingter Strafnachsicht Rechnung getragen.
Erweist sich sohin die Unrechtsfolge als in keiner Weise veränderungsbedürftig, begegnet auch der der Privatbeteiligten zuerkannte Betrag keinerlei Bedenken. Der auf das Gutachten von Dr. I* gegründete Zuspruch erfolgte zu Recht, weil das Gericht unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung einen Schmerzengeldbetrag von 9.700 Euro festsetzen durfte. Indem der Berufungswerber eine eingehende Kausalitätsprüfung einfordert und das Zurückführen der Verletzungen unmittelbar auf das Tatgeschehen in Frage stellt, ist er auf die unmissverständlichen Konstatierungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach B* C* durch den Vorfall eine unverschobene Fraktur am innenseitigen Gelenksfortsatz des linken Schienbeins mit ausgedehntem Knöchenmarksödem, begleitendem Hämatom, Begleiterguss im tiefen unter der Kniescheibe gelegenen Schleimbeutel und geringem Kniegelenkserguss erlitt. Mit diesen Verletzungen war eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsstörung im Sinne von Schmerzen und einer langanhaltenden Funktionseinschränkung des Beins mit der Notwendigkeit der Anlage einer Knielagerungsschiene und der Verwendung von Unterarmstützkrücken verbunden (US 4).
Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass das Opfer beschloss, zum Arzt zu gehen oder ins Krankenhaus zu fahren, als es die Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe (ON 14.5, 17). D* C* wies darauf hin, dass ihre Tochter schon gleich Schmerzen gehabt habe und es sei ja dann sukzessiver schlechter geworden (ON 14.5, 24), sodass sich auch daraus unzweifelhaft eine unmittelbar aus dem Tatgeschehen ableitbare Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt. Dies deckt sich auch mit dem im Spital genannten Unfallzeitpunkt und der Angabe der Patientin, von einem E-Scooter angefahren worden zu sein (vgl ON 2.7, 1).
Die Berufungen mussten sohin erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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