Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juli 2026, GZ **-37.2, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A* wurde mit seit 2. Juli 2026 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Februar 2026 (31.3) des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und dreier Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 381 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 3 StPO mit einem Pauschalkostenbeitrag von 1.000 Euro.
Mit am 27. Juli 2026 der Post übergebenem (vgl. Kuvert ON 42.2) – mit 22. Juli 2026 datiertem, auch als Beschwerde gegen den Beschluss ON 37.2 zu wertendem - Schreiben (ON 42.1) beantragte der Verurteilte dessen Herabsetzung.
Diese Beschwerde erweist sich als verspätet.
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung, d.h. ab dessen mündlicher Verkündung oder mangels einer solchen ab seiner Zustellung ( Tipoldin WK-StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Gemäß § 84 Abs 1 StPO zählt jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, nicht bei der Fristenberechnung (Z 3) und sind Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen (Z 2). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5).
Die Bestimmungen des ZustellG gelten sinngemäß (§ 82 Abs 1 StPO). Im Fall der Hinterlegung beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Frist, innerhalb der das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereit zu halten ist, als zugestellt (§ 17 Abs 3 zweiter und dritter Satz ZustG).
Der angefochtene Beschluss wurde A* zur Abholung ab 10. Juli 2026 hinterlegt und von ihm am 13. Juli 2026 persönlich abgeholt (siehe den entsprechenden Zustellnachweis). Die 14-tägige Rechtsmittelfrist begann daher am 11. Juli 2026 (00:00 Uhr) und endete am 24. Juli 2026 (24:00 Uhr).
Da das Rechtsmittel des A* erst danach, nämlich am 27. Juli 2026 zur Post gegeben wurde, erweist es sich als verspätet.
Die Beschwerde war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0129395).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124618).
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