Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Privatanklägers A* gegen den Angeklagten „B* C*“ wegen §§ 111, 115 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass der in Punkt 2./ getroffene Kostenausspruch ersatzlos zu entfallen hat; im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit an das „Bezirksgericht **, z.H. Strafabteilung, **-Österreich“ (ON 2.1; Kuvert ON 2.3) gerichteter und vom Bundesministerium für Justiz mit Begleitschreiben vom 2. Juni 2026 (ON 1.2) dem Landesgericht für Strafsachen Wien „zur allfälligen weiteren Veranlassung“ übermittelter Privatanklage begehrte der Privatankläger die Verurteilung des „B* C* “ wegen „§§ 111 und 115 StGB“ samt „Zuerkennung einer angemessenen Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden“ sowie Verpflichtung des Angeklagten „zur Unterlassung weiterer ehrverletzender Aussagen“ und „Löschung der entsprechenden Inhalte“, weil dieser den Privatankläger auf der „Plattform Facebook“ öffentlich „schwer beleidigt“ habe, indem er ihn als „…bu sapigi…“ bezeichnet habe. Der Privatanklage wurde ein Screenshot beigelegt (ON 2.2), auf dem ein (undatierter) Kommentar eines „B* D * “ ersichtlich ist, der aus drei (offenkundig in türkischer Sprache abgefassten) Zeilen besteht, in dessen erster Zeile die Wortfolge „bu sapigi“ enthalten ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wies das Erstgericht die Privatanklage gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 4 StPO zurück (1./) und sprach gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 390 Abs 1 StPO, 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO aus, das der Privatankläger die allfälligen Kosten einer Vertretung des Angeklagten, nicht jedoch die sonstigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
Begründend für die Zurückweisung wurde ausgeführt, dass die Privatanklage neben dem Namen des Angeklagten sowie weiteren Angaben zu seiner Person (§ 211 Z 1 StPO) auch Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung (§ 211 Z 2 StPO) sowie die übrigen anzuwendenden Strafgesetze (§ 212 Z 3 StPO) enthalten müsse. Die Tat sei also deutlich zu bezeichnen, wobei deren Bezeichnung nach der Rechtsprechung auch Angaben zur subjektiven Tatseite erfordere. Die Privatanklage erfülle die gesetzlichen Kriterien nicht, da weder nähere Angaben zur Person des lediglich mit „B* C* “ genannten Angeklagten enthalten seien, noch der Ort oder die Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat genannt würden. Zudem sei aufgrund der vorgelegten Urkunden für das Gericht auch nicht überprüfbar, ob es sich beim Angeklagten überhaupt um den Verfasser des inkriminierten Facebook-Postings handle, zumal das Posting vom Facebook-Profil eines „B* D * “ verfasst worden sei. Zudem sei lediglich unsubstanziert behauptet worden, dass „B* C*“ in ** wohnhaft sei. Die Privatanklage beinhalte überdies keine Beweisanträge für das Hauptverfahren und dem Gericht sei es aufgrund der vorliegenden Information auch nicht möglich, seine örtliche Zuständigkeit oder eine allfällige Verjährung einer allenfalls vorliegenden strafbaren Handlung zu überprüfen. Auch werde in der Privatanklage überhaupt nicht erläutert, welche Bedeutung die Worte „bu sapigi“ hätten, sodass gar nicht überprüfbar sei, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Zum Kostenausspruch wurde ausgeführt, dass sich dieser auf die angeführten Bestimmungen gründe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 4), in der dieser den Namen des Angeklagten nunmehr mit „B* D * “, dessen Geburtsdatum mit „**“ und dessen Wohnort mit „**, Österreich“ anführt und ergänzend vorbringt, dass der Angeklagte das öffentlich zugängliche Facebook-Profil **“ verwende und seit März 2021 eine systematische Diffamierungs- und Hetzkampagne gegen ihn betreibe. Die Angriffe würden überwiegend über die öffentlich zugängliche Facebook-Seite des „E*“ erfolgen. Die Tathandlung sei am 11. Februar 2026 auf der Facebook-Seite des „E*“ erfolgt, auf der der Angeklagte den bereits zitierten Kommentar abgegeben habe. Die Bezeichnung „sapigi“ stelle im Türkischen eine besonders schwere Beleidigung dar und bedeute „Perverser“ bzw „sexuell abweichende Person“.
Des Weiteren wurde in der Beschwerde (erstmals) eine weitere Tat vom 17. Juni 2022 inkriminiert, nämlich zusätzliche ehrverletzende Behauptungen des Angeklagten über den Privatankläger auf der selben Facebook-Seite, in denen in Bezug auf den Privatankläger ausgeführt worden sei, dass dieser seine Frau belästige, Kinder missbrauche, Spendengelder durch emotionale Manipulation sammle, nicht an Bedürftige weiterleite, sondern auf sein eigenes Konto oder das Konto seiner Ehefrau überweise, ein „SMA-Betrüger“ bzw ein Betrüger sei und seine Ehefrau betrüge. Zum Beweis wurden der Beschwerde Screenshots von diversen auf Türkisch verfassten Beiträgen beigelegt.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag (hier: die Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO zu entsprechen hat; vgl § 71 Abs 3 StPO) vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und (hier relevant) im Fall des § 212 Z 4 StPO mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Anklageschrift leidet dann an wesentlichen formellen Mängeln iSd § 212 Z 4 StPO, wenn sie nicht den in § 211 StPO angeführten zwingenden Inhalt aufweist. Unter wesentlichen Mängeln iSd Z 4 sind jedoch nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, weil etwa die Individualisierung des Prozessgegenstandes (mangels Bezeichnung des Angeklagten oder der ihm zur Last gelegten Tat bzw infolge des Fehlens von Angaben zum Tatort, zur Tatzeit und den sonstigen Begleitumständen) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht unterlassen werden oder gar die Anklagebegründung fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893).
Im Lichte dieser Grundsätze ist die erstgerichtliche Entscheidung auf Zurückweisung nicht zu beanstanden.
Vorauszuschicken ist, das Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens - ungeachtet der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) - die Privatanklage von 20. Mai 2026 (ON 2) sowie daran anknüpfend die Frage ist, ob die Privatanklage in der damals eingebrachten Form den gesetzlichen Kriterien entsprach (OLG Wien 17 Bs 116/26x; s zur Relevanz des Entscheidungszeitpunkts bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auch OGH 13 Os 67/16a). Ein „Verbesserungsverfahren“ für Privatanklagen ist in der StPO nicht vorgesehen (OGH 11 Os 99/10h), sodass eine Verbesserung folgerichtig auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich ist. Im Fall der Zurückweisung der Privatanklage wegen formeller Mängel greift sodann ohnehin das Regime des § 485 Abs 2 StPO, wonach der Privatankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen stellen, also seine ursprünglich formal mangelhafte Privatanklage um die konkret fehlenden Angaben ergänzen kann.
Der vorliegenden Privatanklage mangelt es – in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts - jedenfalls an diversen essentiellen Inhalten. Zunächst werden zum (vom inkriminierten Screenshot im Übrigen abweichenden – vgl „C*“ vs „D*“) Namen des Angeklagten keine weiteren konkretisierenden Angaben zu dessen Person, wie Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf etc (vgl Birklbauer , WK-StPO § 211 Rz 5) angeführt. Ferner lässt die an ein (nicht näher spezifiziertes) „Bezirksgericht **“ adressierte Privatanklage Angaben zum angerufenen Gericht vermissen, wobei an der angeführten Anschrift („**“) keines der 13 ** Bezirksgerichte beheimatet ist. Darüber hinaus fehlt jegliches Vorbringen, um die (örtliche) Zuständigkeit des befassten Gerichts beurteilen zu können, die gemäß § 40 Abs 1 MedienG an den Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz des Medieninhabers (in concreto: des Inhabers des Facebook-Profils, auf dem der Angeklagte den angeblich ehrverletzenden Kommentar gepostet hat; s Rami , WK² MedienG § 1 Rz 47/5 mwN) geknüpft ist, wurde doch nur angeführt, dass das inkriminierte Posting auf der Plattform „Facebook“ veröffentlicht worden und öffentlich zugänglich gewesen sei. Daneben mangelt es der Privatanklage an Angaben zur Tatzeit, zumal weder dem Vorbringen noch dem Screenshot Informationen zum Tag der Veröffentlichung zu entnehmen sind. Schließlich unterließ es der Privatankläger, das verfahrensgegenständliche Posting, insbesondere die von ihm inkriminierte Wortfolge-zu übersetzen, sodass der Bedeutungsinhalt des Postings, der wiederum archimedischer Punkt der rechtlichen Beurteilung jedes Äußerungsdelikts ist (RIS-Justiz RS0092588; Rami , WK 2 Vor §§ 111 bis 117 Rz 12), nicht beurteilt werden konnte.
Aus all diesen Gründen mangelt es der Privatanklage an den essenziellen konkretisierenden Angaben, die die Tat individualisieren und-im Lichte der obligatorisch durchzuführenden Vorprüfung des Strafantrags und der daran anknüpfenden jeweils unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen - eine Beurteilung des Sachverhalts zumindest insofern ermöglichen, als einerseits die örtliche Zuständigkeit beurteilt bzw andererseits überprüft werden kann, ob die zur Last gelegte Tat überhaupt mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, was-bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen-im ersteren Fall ein Vorgehen nach § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO in zweiterem Fall ein solches nach § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zur Folge hätte. Die Zurückweisung erfolgte somit zu Recht.
Eine mündliche Verhandlung vor der Zurückweisung war nicht geboten, was sich aus einem Umkehrschluss aus § 41 Abs 5 letzter Satz MedienG ergibt (so auch OLG Wien 18 Bs 35/26t; OLG Linz 9 Bs 266/21p).
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes ist jedoch der Kostenausspruch ersatzlos zu beheben, weil ein solcher mangels endgültiger verfahrensbeendender Entscheidung nicht zu erfolgen hatte; sollte der Privatankläger seiner Obliegenheit nach § 485 Abs 2 StPO binnen dreier Monate nicht nachkommen, wird das Verfahren-samt Kostengrundsatzausspruch-endgültig einzustellen sein (OLG Wien 18 Bs 35/26t).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens iSd § 89 Abs 5 StPO zwecks Zustellung der Beschwerde an den Gegner durchgeführte ZMR-Abfrage ergeben hat, dass keine Daten über eine Person namens „B* C*“ vorliegen, jedoch ein „B* D*“ mit dem Geburtsdatum „**“ existiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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