Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2026, GZ C*-20, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist zu AZ C* ein Strafverfahren gegen A* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB und der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB anhängig, dem ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Mai 2026 (ON 12) zugrunde liegt.
Danach soll der Angeklagte in **
I./ am 3. Juni 2024 D* B* dadurch, dass er sie an den Schultern packte und schüttelte, sowie zu ihr sagte, wenn sie nicht unterschreibe werde es Konsequenzen haben, er werde sie und ihre Mutter finanziell zerstören und der Mutter etwas antun, sie werde schon sehen was passiert, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, und zwar zur Unterzeichnung einer vorverfassten schriftlichen Bestätigung, wonach er ihr im Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2024 regelmäßig monatlich Unterhalt in Höhe von 250 Euro bezahlt habe, genötigt haben,
II./ am 10. Februar 2025 einen Bestandteil seines Vermögens, und zwar seinen PKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** durch Verkauf an seine Lebensgefährtin E* nur zum Schein veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubigerin D* B* durch Zwangsvollstreckung ihrer Ansprüche laut Scheidungsvergleich des Bezirksgerichts Favoriten vom 10. September 2021 zu AZ ** und Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Februar 2025 zu AZ ** vereitelt oder geschmälert haben, wobei er durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden von 17.055 Euro herbeigeführt habe,
III./ dadurch, dass er keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und es unterließ, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten ermöglichen würde, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt haben, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und zwar
1./ im Zeitraum von 1. Oktober 2021 bis Oktober 2025 für seine am ** geborene Tochter D* B*,
2./ im Zeitraum von 1. Oktober 2021 bis 24. April 2026 für seine am ** geborene Tochter F* B*.
Am 16. Juni 2026 beantragte der Angeklagte mittels Formblatt „ZP Form 1“ die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers unter Hinweis auf sein monatliches Nettoeinkommen in Form von Notstandshilfe in Höhe von 1.272 Euro, dem eine Sorgepflicht und Schulden gegenüber stünden (ON 19).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 20) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass keiner der Fälle des § 61 Abs 2 StPO vorläge.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, nunmehr schriftlich eingebrachte Beschwerde des Angeklagten (ON 29), die sich als nicht berechtigt erweist.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem (hier:) Angeklagten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 61 Abs 1 StPO (Z 1), wenn der Angeklagte schutzbedürftig ist, weil er blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist, an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (Z 2), für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3) sowie bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Z 4).
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 StPO (vgl dazu Soyer/Schumann in Nordmeyer, WK StPO § 61 Rz 50 ff) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Da weder ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 1 bis 7 StPO vorliegt, weil die Strafdrohung des strafbestimmenden § 162 Abs 2 StGB lediglich bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, noch ein Fall des § 61 Abs 2 Z 2 StPO gegeben ist, zumal sich aus der Aktenlage keine Einschränkungen der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten ergeben, bleibt allein zu prüfen, ob die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Durchführung der Hauptverhandlung im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, wegen schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich ist (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).
Was als schwierige Sach- oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert, vielmehr dem Gericht einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung eröffnet ( Soyer/Schumann in Nordmeyer, WK StPO § 61 Rz Rz 66). Eine solche ist etwa gegeben bei einer Fülle von angeklagten Taten oder einer Vielzahl Mitangeklagter, bei komplexen Beweisaufnahmen (ärztliche Kunstfehler), wenn Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu überprüfen sind, bei schwierigen Beweisen zur inneren Tatseite, wenn die Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen mit sachverständiger Hilfe zu führen ist oder bei sonstiger unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage ( Nimmervoll, Das Strafverfahren 2 S 165).
Der dem Strafantrag zugrunde liegende historische Sachverhalt gliedert sich zwar in drei Tatkomplexe, diese sind jedoch jeweils überschaubar und weisen weder in beweismäßiger noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vom Gericht ohnehin entsprechend anzuleiten ist und den Erstrichter die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 3 StPO).
Da die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers somit nicht vorliegen, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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