Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichter HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ B*-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Vorlage an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen .
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 11. März 2026 (ON 1.13) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 24. Februar 2026, ** (ON 1.3), nicht Folge.
Das Vollzugsgericht ging-wortwörtlich wiedergegeben-von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu ** verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren. Da unter einem eine bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von 3 Monaten widerrufen wurde, fällt das errechnete Strafende auf den 03.07.2028.
Am 01.11.2025 wurden die Insassen der Abteilung ** der JA Wien-Simmering um 08:10 Uhr in den Spazierhof vorgeführt. Nach einem Aufenthalt von einer Stunde im Freien, wurden die Insassen um 09:15 Uhr wieder in die Abteilung ** verbracht.
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus wie folgt:
Beweiswürdigend stützen sich die Feststellungen auf die aktenmäßig erfassten Vorgänge. Insbesondere von Bedeutung sind:
1. die Stellungnahmen der beteiligten Justizwachebeamten [ON 1.5-ON 1.10]
2. der Bescheid vom 24.02.2026 [ON 1.3]
3. die Beschwerde vom 11.03.2026 [ON 1.13]
4. der Bericht der Anstaltsleitung vom 11.03.2026 [ON 1.2]
5. die Gegenäußerung des Beschwerdeführer vom 18.03.2026 [ON 1.15]
Nachdem keine weiteren Beschwerden von Insassen der JA Simmering zu dem Thema „Aufenthalt im Freien“ bekannt sind und von dem Beschwerdeführer auch weder in seiner Beschwerde, noch in seiner Gegenäußerung, weitere Zeugen namhaft gemacht wurden, ergab sich für das Gericht kein Grund, an den übereinstimmenden Stellungnahmen der Justizwachebeamten zu zweifeln.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2025 die Gelegenheit erhalten habe, sich eine Stunde lang im Freien aufzuhalten, sodass er demnach nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-zusammengefasst wiedergegeben-moniert, dass das Vollzugsgericht seine Einwendungen, dass die schriftliche Stellungnahme des Strafvollzugsbediensteten C* gänzlich geschwärzt sei und jene der Strafvollzugsbediensteten D* und E* nicht einmal unterzeichnet worden seien, ignoriert habe. So seien ihm die schriftlichen Stellungnahmen der gesamten Vollzugsbedienstetentruppe erst nach Erlassung des bekämpften Bescheids vorgelegt worden. Schon aufgrund dieses Verfahrensumstandes habe bereits die Erstbehörde (§ 11 Abs 1 StVG) gegen die gesetzliche Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG verstoßen und das Gesetz verletzt.
Das Problem sei, dass das zuständige Vollzugsgericht meist den vom Anstaltsleiter vorgebrachten Unsinn und Unwahrheiten Glauben schenke. Aus diesem Grunde sollte der bzw ein Vollzugssenat nicht (mehr) durch einen fachkundigen Laienrichter besetzt sein. Seiner Meinung nach sei die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs 1 iVm § 18a Abs 2 StVG gesetz-und verfassungswidrig. Aus diesem Grund stelle er daher den auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG basierenden Antrag auf Normenkontrolle, da die Anwendung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen ihn in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) sowie auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 EMRK) verletzen würden. Zudem liege eine Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips vor. Vollkommen ungesetzlich sei, dass ein Vollzugssenat beim Erstgericht (§ 16 Abs 3 StVG) als auch sodann beim Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) mit einem Laienrichter aus den Kreisen nach § 18a Abs 2 StVG besetzt sei. Selbst bei einem Schöffen-oder Geschworenengericht und auch nicht im Verfahren wegen bedingter Entlassung seien keine fachkundigen Laienrichter oder Schöffen und Geschworene im Rechtsmittelverfahren vorgesehen.
Schon die von der Erstbehörde nicht gesetzlich dargelegte Erklärung in Bezug auf die vorgenommene Schwärzung sowie die nicht unterzeichneten schriftlichen Stellungnahmen von Organen des Bundes, welche somit keinen vollen Beweis liefern könnten, hätten das Vollzugsgericht dazu veranlassen müssen, seiner Beschwerde Folge zu geben. Die Schwärzung der Stellungnahme des Strafvollzugsbediensteten C* stelle an sich schon eine gesetzlose Willkürhandlung dar, weil keine Gründe genannt worden seien, die eine solche an § 302 StGB grenzende Handlung rechtfertigen würden. Suspekt erscheine auch die Begründung, nämlich „Kenntnisse durch Insassen, die die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizanstalt gefährden könnten“. Welche Kenntnisse dies sein sollten, werde ebensowenig dargelegt wie die Umstände, die die Sicherheit und Ordnung gefährdet hätten. Auch nicht welche Ordnung und Sicherheit gemeint sei.
Letztlich lehnt er die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant F* als befangen ab, weil diese ihm als Bevollmächtigten nach § 10 AVG in den Jahren 2020 und 2021 in der Justizanstalt Wien-Simmering den Besuchs-und Telefonkontakt zu zwei dort inhaftierten Freunden verweigert habe, da er einen schädlichen Einfluss auf sie ausüben würde. Auch eine Überschreitung des Ermessens könne einen Willkürakt darstellen und somit den Straftatbestand des § 302 StGB verwirklichen (ON 6).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2). Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Soweit A* eine Ausgeschlossenheit der fachkundigen Laienrichterin Oberstleutnant F* gemäß § 18 Abs 3 Z 2 StVG geltend macht, genügt es darauf zu verweisen, dass diese zufolge der zur Anwendung gelangenden aktuellen Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Wien ohnehin nicht Mitglied des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidenden Vollzugssenats ist, sodass sich ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt.
Weiters ist vorab festzuhalten, dass ein Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellt (RIS-Justiz RS0058452); auch für das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat, das fallkonkret als Höchstgericht fungiert (vgl Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 1), besteht sohin keine Rechtsgrundlage, die gegenständlich zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof verpflichten würde (OLG Wien, AZ 132 Bs 190/18p, 32 Bs 92/20v, 32 Bs 359/20h). Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [T3]). Nur der Vollständigkeit halber ist jedoch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof (in einer anderen Sache) bereits einen Antrag eines Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anbringung eines Partei-Antrags gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG auf Aufhebung (unter anderem) des § 18 Abs 1 iVm § 18a Abs 2 StVG abgewiesen hat, weil er den Antrag auf Gesetzesprüfung im Hinblick auf die Beteiligung eines in seinem Amt unabhängigen, mit voller richterlicher Kognitionsbefugnis ausgestatteten fachkundigen Laienrichters als offenbar aussichtslos erachtete (VfGH G44/2016).
Nach § 43 StVG haben Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, das Recht, sich täglich eine Stunde im Freien aufzuhalten. Die Teilnahme ist ein subjektiv-öffentliches Recht ( Drexler/Weger, StVG 5 § 43 Rz 1).
Zunächst ist festzuhalten, dass Bezugspunkt der Beschwerde der Beschluss des Vollzugsgerichts ist, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien, AZ 32 Bs 190/25p, 32 Bs 270/24a uva). Soweit daher der Beschwerdeführer den Bescheid/die Verfahrensführung des Anstaltsleiters kritisiert, war darauf nicht einzugehen.
Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergibt sich, dass dieses seine Feststellungen aus aktenkundigen Beweisergebnissen ableitete. Dabei bezog es alle relevanten Umstände in seine Erwägungen mit ein und führte nachvollziehbar und lebensnah an, wie es zu seinen Feststellungen gelangte.
Zutreffend ist, dass die jeweilige Stellungnahme von Insp E* und von BezInsp D* nicht mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen ist, doch wurden diese beiden Stellungnahmen mittels E-Mail an das Rechtsbüro weitergeleitet (vgl ON 1.6 S 1 und ON 1.9 S 1), sodass für das Erstgericht kein Anlass bestand, an deren Authentizität zu zweifeln.
Dass die Stellungnahme von BezInsp C* großteils geschwärzt übermittelt worden ist, wurde einerseits von der Anstaltsleitung plausibel damit erklärt, dass es sich bei den geschwärzten Passagen inhaltlich um sicherheitsrelevante Abläufe handle, deren Kenntnis durch Insassen die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizanstalt gefährden könnte (ON 1.2 S 1). Andererseits legt BezInsp C* als Dienstführender im Wachzimmer in seiner Stellungnahme lediglich allgemein die Vorgehensweise in der Justizanstalt Wien-Simmering beim Aufenthalt im Freien dar (vgl ON 1.10), wohingegen die übrigen Strafvollzugsbediensteten, die unmittelbar mit der Durchführung des Aufenthalts im Freien am 1. November 2025 betraut waren, in ihren Stellungnahmen konkret auf dessen Dauer an diesem Tag Bezug nehmen (ON 1.5; 1.6; 1.7; 1.8 und 1.9), sodass deren diesbezüglichen Angaben naturgemäß ein weit höherer Beweiswert zukommt. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermag A* keinen Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Ausgehend von den mängelfrei getroffenen Feststellungen ist wiederum die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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