Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. Juni 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen, nämlich
1. den Strafrest von einem Jahr einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren (ON 11 in AZ B* des Landesgerichts Krems an der Donau), von dessen Vollzug zunächst nach § 133a StVG vorläufig abgesehen worden war sowie
2. eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten (aaO in ON 6).
Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Jänner 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen bereits seit 15. März 2026 vor (vgl hiezu die umfangreichen Erläuterungen in den Vorbeschlüssen vom 6. Mai 2026 zu AZ 17 Bs 132/26z und vom 15. Juni 2026 zu AZ 17 Bs 183/26z).
Zuletzt wies das Landesgericht Krems an der Donau zu AZ B* mit Beschluss vom 14. April 2026 (ON 13 des dg Aktes) den Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen vorläufig abzusehen, mit der wesentlichen Begründung ab, er habe sich bereits in der Vergangenheit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot widersetzt, nachdem zuvor vom weiteren Strafvollzug aufgrund der genannte Bestimmung abgesehen worden war, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nunmehr (nachhaltig) nachkommen werde.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss (ON 4) wies das Erstgericht den neuerlich auf diese Rechtswohltat gerichteten Antrag vom 21. Mai 2026 (vgl ON 2 und dessen Übersetzung in ON 2.1) angesichts des im Wesentlichen identen Vorbringens wegen „res iudicata“ zurück.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene (ON 5.2, 1), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Denn wie bereits das Erstgericht rechtsrichtig ausführte, entfaltet auch eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Eine solche ist aber allein in dem seit der letzten Entscheidung bis zur neuerlichen Antragstellung verstrichenen Zeitraum von lediglich etwas mehr als einem Monat, mit Blick auf die insgesamt zu vollziehenden Freiheitsstrafen im Ausmaß von 32 Monaten, nicht zu ersehen (vgl hiezu in Bezug auf Beschlüsse auf Ablehnung der bedingten Entlassung Pieber , § 152 Rz 31 ff). Der dessen ungeachtet erneut eingebrachte Antrag war daher vom Erstgericht zutreffend wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (Pieber ,aaO § 133a Rz 26/1; RIS-Justiz RS0101270).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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