Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen, nämlich
1. den Strafrest von einem Jahr einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2025 zu AZ B* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, von dessen Vollzug zunächst nach § 133a StVG vorläufig abgesehen worden war (ON 10) sowie
2. eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 zu AZ C* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten (ON 11).
Mit letztgenannter Verurteilung wurde gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB – die letzte Tathandlung erfolgte (entgegen der insoweit offenkundig fehlerhaften Eintragung im Strafregister [vgl ON 4: „15.04.202 5 “]) am 15. April 2024 (Faktum IV in ON 11) – auf das Urteil des Gerichts Okresni soud Znojmo vom 21. Mai 2024, rechtskräftig am 28. Juni 2024, Bedacht genommen, mit welchem über A* eine zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde (Eintragung Nr 22 in ON 8, 23 ff), die er auch zur Gänze verbüßte (vgl hiezu insbesondere den Beschluss des Krajský soud v Brně vom 21. August 2024 in ON 37.1 sowie dessen Übersetzung in ON 37.2 jeweils des Landesgerichts Korneuburg zu AZ C*, wonach die Auslieferung des Verurteilten nach Österreich bis zum Vollzug dieser Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde, in Zusammenhalt mit den Angaben des Verurteilten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2025 [aaO in ON 80.3, 3], denen zufolge er „zehn Monate […] bekommen“ habe, die er „voll verbüßt“ habe; vgl auch aaO ON 105 samt der Übersetzung ON 108.1, welche weitere Vorhaftzeiten mit einer Unterbrechung [im Ausmaß der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe] von 21. August 2024, 23:59 Uhr bis 22. Juni 2025, 00:00 Uhr benennt).
Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Jänner 2028. Mit Blick auf § 46 Abs 5 dritter Satz StGB, wonach – wie hier – im Fall einer Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend sind, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war (vgl hiezu auch Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 10/2), liegen die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG solcherart (unter zusätzlicher Einbeziehung der mit dem in Rede stehenden Bedachtnahmeurteil verhängten, zur Gänze verbüßten zehnmonatigen Freiheitsstrafe) bereits seit 15. März 2026 vor (vgl demgegenüber aber die das Bedachtnahmeurteil nicht berücksichtigende Strafzeitberechnung in ON 5, 3; Pieber , WK 2StVG § 1 Rz 5 zur Plausibilitätsprüfung der von der IVV errechneten Termine insbesondere in Fällen wie diesen sowie zur Möglichkeit des Gerichts zu deren eigenständigen Berechnung).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene unausgeführte Beschwerde (ON 15.2, 1) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist nämlich, abgesehen von den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen, bereits weitere 22 Eintragungen im (tschechischen) Strafregister auf, darunter insbesondere auch zahlreiche wegen spezifisch einschlägiger Vermögensdelinquenz (ECRIS-Auskunft ON 8).
Weder die wiederholte Gewährung bedingter Strafnachsichten noch der mehrfache Vollzug von Freiheitsstrafen, selbst einer solchen von 30 Monaten bis 13. März 2024 (vgl ON 8, 16), vermochten ihn von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Der Anlassverurteilung zu AZ B* des Landesgerichts Krems an der Donau zufolge hat er kurz zusammengefasst von 14. Februar 2017 bis 19. Februar 2018 in gewerbsmäßiger Absicht, teilweise durch Einbruch (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB), in zahlreichen Angriffen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von über 5.000,- Euro gestohlen bzw dies versucht, weshalb er des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt wurde.
Nachdem mit 20. Februar 2020 nach Verbüßung von zwei Dritteln der deshalb über ihn verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug abgesehen worden war und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nachgekommen war, setzte er sein kriminelles Verhalten ungeachtet dessen fort (vgl die Eintragungen Nr 20 bis 23 in ON 8, 21 ff). Mit dem bereits erwähnten Bedachtnahmeurteil wurde er wegen eines am 1. März 2023 begangenen Einbruchsdiebstahls und der vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zur Verantwortung gezogen.
Zudem missachtete der Beschwerdeführer das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot in Österreich und reiste zwecks Begehung der der weiteren Anlassverurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen eigens nach Österreich ein (ON 68, 2 in AZ C* des Landesgerichts Korneuburg).
Dem Schuldspruch zufolge hat er im Zeitraum von 22. Jänner 2023 bis 15. April 2024 in ** und andernorts ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht, nämlich
I. in der Nacht vom 22. Jänner 2023 auf den 23. Jänner 2023 in ** durch Einbruch, indem er zur Ausführung der Tat in die Kellerabteile der nachfolgenden Verfügungsberechtigten eingebrochen ist, und zwar
1. D* diverse Gegenstände, wobei es beim Versuch blieb, weil er keine Gegenstände weggenommen hat;
2. E* F* zwei Weinpumpen im Gesamtwert von rund 3.000,— Euro;
3. G* ein Fahrrad, einen Rasenmäher und zehn Flaschen Wein im Gesamtwert von rund 670,— Euro;
4. H* eine Dieselpumpe und rund 800 Liter Diesel im Gesamtwert von rund 1.720,- Euro;
5. I* F* ein Starkstromkabel im Wert von rund 100,- Euro;
6. J* ein Stromaggregat und eine Fliesenschneidmaschine im Gesamtwert von rund 200,- Euro;
II. im Zeitraum von 8. Jänner 2023 bis 12. Jänner 2023 in ** durch Einbruch, indem er zur Ausführung der Tat das Fenster, die Tür bzw den Dachausbau zu den Weinkellern der nachfolgenden Verfügungsberechtigten aufbrach, und zwar
1. K* einen Handstaubsauger, Besteck sowie alkoholische Getränke im Gesamtwert von 177,- Euro;
2. L* ein Fernglas, eine Filztasche, alkoholische sowie antialkoholische Getränke und Leergebinde im Gesamtwert von rund 570,- Euro;
3. M* eine Akkubohrmaschine im Wert von rund 120,— Euro;
4. N*, diverse Gegenstände, wobei es beim Versuch blieb;
III. in der Nacht vom 3. Mai 2023 auf den 4. Mai 2023 in **, und zwar
1. O* diverse Gegenstände aus dessen Imbisswagen, wobei es beim Versuch blieb;
2. P* einen PKW Anhänger im Wert von 600,- Euro;
IV. am 15. April 2024 in ** durch Einbruch, wobei dieser zur Ausführung der Tat mit einer mitgebrachten Flex das Vorhangschloss der Einfriedung, das Vorhangschloss der Absperrkette und zwei Vorhangschlösser eines Containers aufschnitt, und Q* und R* S* einen PKW-Anhänger, zahlreiche Gartengeräte, Treibstoff und Musikboxen im Gesamtwert von 11.218,- Euro wegnahm.
Der Beschwerdeführer zeigte sich sohin von den bisherigen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt.
Wenngleich er beteuert, er könne für den Fall seiner Entlassung zu seiner Familie (Ehefrau und drei gemeinsame Kinder) in ** ziehen und wieder als Hilfsarbeiter auf Baustellen beschäftigt werden (ON 6), so wirkten bereits in der Vergangenheit weder eine Wohnmöglichkeit noch entsprechende Gelegenheitsarbeiten deliktsverhindernd.
Mag zudem dessen Vollzugsverhalten, das auch nicht durch die Verhängung von Ordnungsstrafen getrübt ist, als hausordnungskonform beschrieben werden, ist ungeachtet dessen mit Blick auf das über mehrere Jahrzehnte (!), insbesondere seit 2001 beharrlich fortgesetzte kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB angesichts des mehrfachen Bewährungsversagens und der Missachtung des ihm auferlegten Aufenthaltsverbots in Österreich nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der unausgeführten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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