Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am ** , **, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, ** , wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 9.3.2026, GZ **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.2.2025 zu gewähren (Punkt 1.), ebenso ab wie die Eventualbegehren, es werde festgestellt, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliege und der Kläger Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation habe (Punkt 2.), bzw es werde festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig seien und der Kläger Anspruch auf diese Maßnahmen habe (Punkt 3.).
Es traf die auf den Seiten 2 bis 3 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Hervorzuheben ist:
„[…] Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger noch in der Lage, leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten mit Unfall-und Verletzungsgefahr, ohne Feinarbeiten, ohne Arbeiten bei großen Menschenansammlungen, ohne Arbeiten in einem alkoholnahen Umfeld, ohne Arbeiten, die das Lenken von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollern, Baumaschinen und vergleichbaren Fahrzeugen im beruflichen Kontext erfordern, ohne Akkordarbeit, ohne Arbeiten mit mehr als nur halbzeitig forciertem Arbeitstempo und ohne Nachtarbeit zu den üblichen Arbeitszeiten und-pausen zu verrichten. Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen und durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil sind dem Kläger zumutbar.
Der Weg zur Arbeit ist unter städtischen und ländlichen Bedingungen nicht eingeschränkt. Mit leidensbedingten Krankenständen ist nicht zu rechnen. Wechselseitige Leidensbeeinflussungen und-potenzierungen liegen nicht vor. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung.
Unter Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger als Reinigungsarbeiter tätig werden. Dabei handelt es sich um leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Stehen und Gehen, ohne Arbeiten mit Unfall-und Verletzungsgefahr, ohne Feinarbeiten, ohne Arbeiten bei großen Menschenansammlungen, ohne Arbeiten in einem alkoholnahen Umfeld, ohne Arbeiten, die das Lenken von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollern, Baumaschinen und vergleichbaren Fahrzeugen im beruflichen Kontext erfordern, mit Arbeiten mit einfachem geistigen und einfachem psychischen Anforderungsprofil, ohne Akkordarbeit mit Arbeiten bei durchschnittlichem Arbeitstempo/Zeitdruck, ohne Nachtarbeit zu den üblichen Arbeitszeiten und-pausen.
Darüber hinaus könnte der Kläger als Büroreinigungskraft oder als Portier arbeiten.
Diese Reinigungstätigkeiten im Hilfskraftbereich sind leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Stehen und Gehen, ohne Arbeiten mit Unfall- und Verletzungsgefahr, ohne Feinarbeiten, ohne Arbeiten bei großen Menschenansammlungen, ohne Arbeiten in einem alkoholnahen Umfeld, ohne Arbeiten, die das Lenken von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollern, Baumaschinen sowie vergleichbaren Fahrzeugen im beruflichen Kontext erfordern, mit Arbeiten mit einfachem geistigem und einfachem psychischem Anforderungsprofil, ohne Akkordarbeit, mit Arbeiten bei durchschnittlichem Arbeitstempo/Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, zu den üblichen Arbeitszeiten und-pausen.
Die Hilfskraft-Berufstätigkeiten im Aufsichtsbereich umfassen leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten mit Unfall-und Verletzungsgefahr, ohne Feinarbeiten, ohne Arbeiten bei großen Menschenansammlungen, ohne Arbeiten in einem alkoholnahen Umfeld, ohne Arbeiten, die das Lenken von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollern, Baumaschinen sowie vergleichbaren Fahrzeugen im beruflichen Kontext erfordern, mit Arbeiten mit leichtem geistigem und leichtem psychischem Anforderungsprofil, ohne Akkordarbeit, mit Arbeiten bei durchschnittlichem Arbeitstempo/Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, zu den üblichen Arbeitszeiten und-pausen.“
Rechtlich verneinte das Erstgericht eine vorübergehende oder dauernde Invalidität des Klägers, deren Vorliegen es nach § 255 Abs 3 ASVG prüfte. Da er ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül weiterhin in der Lage sei, die Verweisungstätigkeiten des Reinigungsarbeiters oder des Portiers durchzuführen und die Voraussetzungen des § 253e ASVG nicht erfüllt würden, seien das Haupt- und die Eventualbegehren abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger bekämpft die oben wiedergegebenen Feststellungen. Er begehrt die Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger ist seit dem 01.02.2025 nicht arbeitsfähig.
Die Anmarschwege zu einer Arbeitsstätte bzw. die Erreichbarkeit einer Arbeitsstätte ist eingeschränkt. Krankenstände sind zu prognostizieren.
Der Kläger ist derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verweisbar.“
2. Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum Leistungskalkül des Klägers auf die als schlüssig und widerspruchsfrei bewerteten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, der Psychiatrie und der Augenheilkunde sowie auf das zusammenfassende medizinische Gutachten (siehe Urteil Seite 3 f).
3. Die Berufung wendet sich gegen das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen. Einschlägig sei der Stichtag 1.2.2025. Der Kläger habe sich von 18.9.2025 bis 11.10.2025 in stationärer Behandlung befunden. Dabei seien gesundheitliche Einschränkungen diagnostiziert worden, die der Sachverständige weitgehend unberücksichtigt gelassen habe.
Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergäben sich regelmäßige, durch Arztbefunde belegte Alkoholrückfälle, wobei dem Kläger von seiner behandelnden Ärztin Arbeitsunfähigkeit testiert worden sei. Auch der Sachverständige selbst habe die Suchterkrankung des Klägers in Bezug auf Alkohol sowie auf die ärztlich verordnete Benzodiazepinmedikation bestätigt. Die bestehende, übergreifende Suchtproblematik, die mit Stichtag zum 1.2.2025 nachweislich bestanden habe, sei aber nicht ausreichend berücksichtigt worden. Außerdem habe der Kläger angegeben, dass er oft an Schwindel sowie an Blackouts leide, die von seinen insgesamt fünf Gehirnblutungen herrührten, was im Rahmen des Urteils ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei.
Aus den vorgelegten Befunden lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ableiten.
4. Medizinische Fachfragen sind durch Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8), weil das Gericht die erforderlichen fachmännischen Kenntnisse nicht selbst besitzt (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3§ 351 ZPO Rz 1). Da das Gericht auf das Fachwissen der gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106 ua). Das Gericht ist befugt, einem schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten zu folgen (vgl RS0043235). Es kann sich dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten im Allgemeinen auch dann ohne weitere Erhebungen anschließen, wenn abweichende Privatgutachten bzw Privatbefunde vorliegen (vgl RS0040592). Solche sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aber zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nimmt (vgl Neumayr,aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN).
5. Der psychiatrische Sachverständige hat die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auch den in der Berufung zitierten medizinischen Informationsbericht vom 30.9.2025 (./B), in seinem Gutachten berücksichtigt (ON 9, Seiten 3 bis 24; ON 15.3, Seite 2) und sich mit der Suchtproblematik des Klägers eingehend auseinandergesetzt (siehe ON 9, Seiten 62 bis 64). Auch die Angaben des Klägers zu Schwindelzuständen bzw die entsprechenden Vorbefunde fanden Berücksichtigung im Gutachten (siehe ON 9, Seite 3 f; Seite 34 f). Die Beurteilung des Sachverständigen bezieht sich auch ausdrücklich auf den Zeitraum „mindestens seit Antragstellung“ (siehe ON 9, Seite 66).
6. Somit bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht dem (schlüssigen) Gutachten des Sachverständigen gefolgt ist. Eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die behandelnde Ärztin (vgl insb ON 9, Seite 14) begründet keine Zweifel am Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, ganz abgesehen davon, dass sich aus dem Vorliegen eines zeitlich nicht näher bestimmten Krankenstandes noch keine Invalidität ableiten ließe.
7. Formell richtet sich die Tatsachenrüge auch gegen die Feststellungen zu den medizinischen Anforderungsprofilen der festgestellten Verweisungsberufe. Der Kläger begehrt hierzu jedoch keine Ersatzfeststellung und führt auch inhaltlich nichts dazu aus, sodass insoweit keine gesetzmäßig ausgeführte (vgl RS0041835 [T1]) Tatsachenrüge vorliegt.
Im Übrigen hat das Erstgericht diese Feststellungen inhaltlich unbedenklich auf das schlüssige berufskundliche Gutachten gestützt (siehe Urteil Seite 4; GA ON 12).
8. Andere Rechtsmittelgründe führt die Berufung nicht aus. Ihr war daher nicht Folge zu geben.
9. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
10. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil nur eine Tatsachenrüge erhoben wurde und somit Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden