Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH,**, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.500,--sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 11.2.2026, GZ **-16, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Die Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen. Die Klägerin war bei der Beklagten beginnend ab 13.2.2025 als Büroangestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin begehrt EUR 5.500,- s.A. und brachte im Wesentlichen vor, ihr sei im Rahmen der mündlichen Vertragsverhandlungen ein Arbeitsausmaß von 38,5 Wochenstunden sowie eine inflationsbedingte Entgeltanpassung zugesichert worden. Im schriftlichen Dienstvertrag seien entgegen dieser Zusicherung jedoch 40 Wochenstunden ohne inflationsbedingte Anpassung vereinbart worden. Sie habe im Zeitraum ihrer Beschäftigung von Februar bis Juni 2025 lediglich eine 38,5 Wochenstunden entsprechende Vergütung erhalten und dadurch einen Schaden von EUR 1.000,-- erlitten. Zudem sei ihr zugesichert worden, dass C* keinen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten haben werde. Diese Zusicherung sei für die Klägerin ausschlaggebend gewesen, das gegenständliche Arbeitsverhältnis einzugehen und ein um EUR 300,-- pro Monat besser entlohntes Arbeitsverhältnis auszuschlagen, weshalb ein Schaden von EUR 1.500,-- entstanden sei. Zudem sei die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses herabwürdigenden Verhaltensweisen ("Mobbing/Bossing“) ausgesetzt gewesen, die eine psychologische Behandlung erforderlich gemacht hätten. Für die erlittenen psychischen Schäden mache sie einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 geltend.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die den klagsgegenständlichen Forderungen zugrundeliegenden Vereinbarungen nie getroffen worden seien. Ein „Entgeltschaden“ bestehe daher nicht. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei von der Beklagten kein Verhalten ausgegangen, das im Lichte der Rechtsprechung als Mobbing/Bossing zu verstehen wäre. Auch herabwürdigende Äußerungen seien nicht gefallen. Möge auch die Beziehung der Klägerin mit der Voreigentümerin des Unternehmens nicht einfach gewesen sein, habe die Geschäftsführerin der Beklagten umgehend Maßnahmen gesetzt, um das Zusammentreffen der beiden im Unternehmen auf ein Minimum zu reduzieren. Welche weiteren Maßnahmen die Beklagte hätte setzen sollen, werde durch die Klägerin nicht aufgezeigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ausschließlich) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny²III § 272 ZPO Rz 3f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass das Gericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua). Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich deutlich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RS0122301).
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen muss (RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva), sei unter Beachtung der aufgezeigten Beweiswürdigungsgrundsätze zur Tatsachenrüge lediglich Folgendes ausgeführt:
Unter Punkt 2.1. der Berufung bekämpft die Klägerin folgende erstgerichtliche Feststellungen:
„Als die beklagte Partei in weiterer Folge das Bestattungsunternehmen der C* in ** erwarb, nahm D* mit der Klägerin neuerlich Kontakt auf, um ihr eine Stelle als Büroangestellte in der neuen Filiale in ** anzubieten. Die Klägerin erwähnte im Telefonat, dass sie in ihrem früheren Dienstverhältnis EUR 2.700,- bei 38,5 Wochenstunden verdient habe. Eine Zusicherung seitens des Prokuristen der beklagten Partei auf ihre Forderung – „zumindest gleichviel mit Inflationsanpassung zu verdienen“ erfolgte nicht. D* erklärte lediglich, diesbezüglich mit seiner Frau, der Geschäftsführerin Rücksprache halten zu müssen. Auch die Geschäftsführerin der beklagten Partei stimmte den Forderungen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu.“
Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:
„Als die beklagte Partei in weiterer Folge das Bestattungsunternehmen der C* in ** erwarb, nahm D* mit der Klägerin neuerlich Kontakt auf, um ihr eine Stelle als Büroangestellte in der neuen Filiale in ** anzubieten. Die Klägerin erwähnte im Telefonat, dass sie in ihrem früheren Dienstverhältnis EUR 2.700,- bei 38,5 Wochenstunden verdient habe. Es erfolgte eine Zusicherung seitens des Prokuristen der beklagten Partei auf ihre Forderung – „zumindest gleichviel mit Inflationsanpassung zu verdienen“.
Die Klägerin führt zusammengefasst aus, dass die bekämpften Feststellungen auf einer unrichtigen Beweiswürdigung des Erstgerichts beruhten. Diese Feststellungen seien ausschließlich aufgrund der Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten getroffen worden. Deren Darstellung wäre schon deshalb mit Vorsicht zu würdigen gewesen, weil sie als Organ der Beklagten ein unmittelbares Eigeninteresse am Verfahrensausgang gehabt hätte. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Interessensgegensatz fehle in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils weitgehend. Die Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten hätten einstudiert gewirkt. Die Klägerin habe hingegen in ihren Aussagen authentisch und glaubhaft gewirkt, weshalb das Erstgericht die Angaben der Klägerin nicht ohne Auseinandersetzung mit ihrem Inhalt als unglaubwürdig hätte verwerfen dürfen. Zudem habe das Erstgericht außer Acht gelassen, dass aus dem bloßen Umstand, dass die Klägerin einen schriftlichen Vertrag unterschrieben habe, nicht zwingend auf das Nichtbestehen vorangegangener mündlicher Zusagen geschlossen werden könne. Die Argumentation des Erstgerichts, die Klägerin hätte den Vertrag mit völlig anderem Inhalt nicht unterschrieben, ersetze keine Beweiswürdigung.
Diese Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat hinsichtlich dieser bekämpften Feststellungen eine nachvollziehbare und überzeugende Beweiswürdigung angestellt (Näheres dazu siehe S 5 und 6 des angefochtenen Urteils). Das Erstgericht hat dabei ausgeführt, dass es hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Feststellungen, und zwar insbesondere zu den vereinbarten Arbeitsbedingungen und dem Verhalten der Geschäftsführerin der Beklagten deren glaubwürdigen, nachvollziehbaren und lebensnahen Angaben gefolgt sei. Diese habe zunächst widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag geschildert, dass ein Lohn von EUR 2.600,--bei einer 40-Stunden-Woche vereinbart worden sei. Demgegenüber sei die Aussage der Klägerin wenig glaubwürdig und konstruiert erschienen. Sie habe letztlich selbst zugestehen müssen, dass ihr der Prokurist des Unternehmens, D*, keine Zusicherungen gemacht habe, sondern auf seine Frau verwiesen habe. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar darstellen können, aus welchem Grund sie letztlich einen Vertrag mit völlig anderem Inhalt unterschrieben haben sollte. Es erscheine auch wenig nachvollziehbar, dass sie die von ihr behaupteten zugesicherten Bedingungen nicht zumindest einmal schriftlich urgiert habe. Sie sei zumindest mit dem Prokuristen der Beklagten im regelmäßigen Whats-pp-Verkehr gestanden und habe auf diesem Weg auch andere arbeitsbezogene Informationen (zB über Arztbesuche) ausgetauscht.
Diese beweiswürdigenden Darlegungen des Erstgerichts entsprechen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung. Diese Beweiswürdigung bewegt sich jedenfalls im Rahmen der hier anzuwendenden freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO. Eine Überschreitung dieses Ermessens durch das Erstgericht vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen.
Wie oben bereits näher dargelegt wurde, kann eine Tatsachenrüge nur dann erfolgreich sein, wenn es ihr gelingt, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen und der vom Gericht dazu angestellten Beweiswürdigung beim Berufungsgericht zu erwecken. Dies gelingt der Berufungswerberin nicht einmal ansatzweise. Vielmehr sprechen zahlreiche, vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auch näher dargestellte Überlegungen dafür, den Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten deutlich mehr Glauben zu schenken als den insofern entgegenstehenden Angaben der Klägerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insofern auf die lebensnahen und überzeugenden Darlegungen des Erstgerichts verwiesen werden. Soweit die Berufungswerberin mit dem „Eigeninteresse am Verfahrensausgang“ auf Seiten der Geschäftsführerin der Beklagten argumentiert, ist ihr zu erwidern, dass auch auf Seiten der Klägerin ein solches Eigeninteresse besteht. Dieses Argument ist somit nicht ausreichend stichhaltig.
Unter Punkt 2.2. der Berufung bekämpft die Klägerin folgende Sachverhaltsfeststellungen:
„Der Klägerin war vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bewusst, dass C* noch einige Zeit in der Filiale in ** anwesend sein wird, da eine „langsame Übergabe“ geplant und die Geschäftsführerin der beklagten Partei mit C* noch vieles zu besprechen hatte. Die Klägerin erwähnte nicht, dass sie mit C* bzw. deren Anwesenheit im Unternehmen ein Problem hatte.“
Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Klägerin war vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht bewusst, dass C* noch einige Zeit in der Filiale in ** anwesend sein wird, da eine „langsame Übergabe“ geplant und die Geschäftsführerin der beklagten Partei mit C* noch vieles zu besprechen hatte. Der Klägerin wurde von Seiten der beklagten Partei zugesagt, dass Frau C* nicht mehr im Unternehmen anwesend sein wird.“
Auch hier steht die Klägerin zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass das Erstgericht ihrer Aussage hätte Glauben schenken und darauf beruhend die begehrten Ersatzfeststellungen hätte treffen müssen.
Damit gelingt es der Berufungswerberin abermals nicht, stichhaltige Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung beim Berufungssenat zu erwecken. Auch hinsichtlich dieser bekämpften Feststellungen hat das Erstgericht eine lebensnahe und überzeugende Beweiswürdigung angestellt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl S 6, zweiter Absatz des angefochtenen Urteils). Bei dieser Tatsachenrüge lässt die Berufungswerberin überdies vollkommen unberücksichtigt, dass das Erstgericht die hier bekämpften Feststellungen mit der Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten begründet hat, welche ihm – aufgrund nachvollziehbarer Überlegungen - glaubwürdig erschienen ist. Auf diese Beweiswürdigung geht die Berufungswerberin unter Punkt 2.2. jedoch nicht einmal ansatzweise ein.
Unter Punkt 2.3. der Berufung bekämpft die Klägerin folgende Feststellungen des Erstgerichts:
„Der Umgangston der Geschäftsführerin der beklagten Partei mit der Klägerin war bei allen Gesprächen höflich und freundlich. Sie schrie die Klägerin auch nie an oder war laut oder aggressiv. Sie grüßte die Klägerin immer und ignorierte sie auch nie oder behandelte sie herabwürdigend. Äußerungen wie „sie hätte keine Mittagspause, und selbst wenn, habe sie ihr Handy selbst am WC immer dabei zu haben“ sind nie gefallen.“
Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Umgangston der Geschäftsführerin der beklagten Partei mit der Klägerin war bei den meisten Gesprächen aggressiv und abwertend. Sie schrie die Klägerin an und war laut und aggressiv. Sie grüßte die Klägerin nicht und ignorierte diese und behandelte sie herabwürdigend.“
Die Berufungswerberin führt hier im Wesentlichen aus, dass die bekämpften Feststellungen „in Spannung zu dem von der Klägerin geschilderten Vorfällen steht“. Das Erstgericht habe die Angaben der Klägerin nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sondern einzelne Punkte isoliert als „konstruiert“ abgetan. Eine solche Vorgangsweise genüge den Anforderungen an eine sorgfältige Beweiswürdigung nicht. Das Erstgericht hätte daher der glaubhaften und lebensnahen Aussage der Klägerin folgen müssen.
Dieser Tatsachenrüge kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Die Berufungswerberin verkennt auch hier das Wesen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO. Ausgehend von der eingangs dargestellten Rechtslage ist die vom Erstgericht zu den hier bekämpften Feststellungen angestellte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts sehr wohl als „sorgfältig“ zu qualifizieren. Das Erstgericht hat sich nachvollziehbar und umfassend mit den Angaben der Klägerin und der Geschäftsführerin der Beklagten auseinandergesetzt und mit stichhaltigen Argumenten aufgezeigt, warum es hinsichtlich seiner Feststellungen den Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten und nicht den Angaben der Klägerin gefolgt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch insofern auf die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden (vgl dazu insb S 6 des angefochtenen Urteils).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO. Die Klägerin hat daher der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung spruchgemäß zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten, zumal die Klägerin keine Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden kann.
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