Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* e.U. , **, vertreten durch Mag. Damian A. Brzezinski, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B *, geboren am D*, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 11.994,40 netto sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 3.996,27 netto sA) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.11.2025, **-18, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 11.994,40 netto sA. Sie brachte zusammengefasst vor, die Beklagte sei bei ihr vom 17.1.2023 bis 15.2.2024 beschäftigt gewesen. Die klagende Partei habe der Beklagten sowie allen anderen Mitarbeitern der klagenden Partei die ausdrückliche Weisung erteilt, am Telefon keine Lade-Codes bekanntzugeben. Die Beklagte habe gegen diese Weisung verstoßen und am 21.9.2023 einem Anrufer Wertkarten-Codes von **, **, ** und ** bekanntgegeben und hierdurch einen Schaden in Höhe des Klagsbetrags verursacht. Auf Grund dieses massiven Fehlverhaltens der Beklagten, welches keinesfalls eine entschuldbare Fehlleistung darstelle, sei die Beklagte verpflichtet, den gesamten von ihr verursachten Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach. Der Höhe nach stellte sie das Klagebegehren zuletzt außer Streit. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, brachte die Beklagte zusammengefasst vor, dass sie bei dem Telefonat vom 21.9.2023 durch einen Betrüger unter Druck gesetzt worden sei. Diesem sei es gelungen, ihr Vertrauen dadurch zu erwerben, dass er sich geschickt als ein Mitarbeiter von ** ausgegeben habe, der befugt sei, der Beklagten Anweisungen zu erteilen. Ihr Fehlverhalten stelle eine entschuldbare Fehlleistung dar. Selbst dann, wenn von einer leicht fahrlässigen Schädigung durch sie auszugehen sein sollte, lägen Umstände vor, die eine Mäßigung des Ersatzanspruchs auf Null gebieten würden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der klagenden Partei EUR 4.000 netto sA binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Klagemehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 7.994,40 netto sA wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 11 bis 16 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass ausgehend von den Feststellungen und verweisend auf die Beweiswürdigung von einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Schaden sei durch eine auffallende Sorglosigkeit der Beklagten eingetreten. Der der Beklagten unterlaufene Fehler wäre auf Grund ihrer erfolgten sorgfältigen Einschulung, insbesondere auf Grund der ausdrücklichen Weisung durch den Dienstgeber, keine Ladebon-Codes am Telefon bekanntzugeben, und der auffallenden Sorgfaltsverletzung der Beklagten, welche sich sogar am Telefon selbst noch gedacht habe, dass dies ein Betrüger sein könne, aber keinerlei weitere Vorsichtsmaßnahmen habe walten lassen (zB Unterbrechung des Telefonats und Anruf bei ** zur Kontrolle der Mitarbeiternummer usw), einem ordentlichen und verantwortungsbewussten Dienstnehmer nicht unterlaufen, wobei dieser wohl auch der Weisung des Dienstgebers Folge geleistet hätte.
Ausgehend von der vorliegenden groben Fahrlässigkeit der Beklagten, deren beruflicher Ausbildung, deren damaliger Entlohnung und Verantwortung sowie der heutigen finanziellen und persönlichen Situation der Beklagten, insbesondere deren Arbeitslosigkeit und ihren Schulden, sei gemäß § 2 Abs 2 DHG ausnahmsweise eine Mäßigung des Schadens auf EUR 4.000 netto vorzunehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit ein Mehrbegehren von EUR 3.996,27 netto sA abgewiesen wurde (vgl Berufung ON 19, S 2), die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei EUR 7.994,40 netto sA (im Hinblick auf den auf S 2 der Berufung näher definierten Anfechtungsumfang wohl gemeint: EUR 7.996,26 netto sA) binnen 14 Tagen zu zahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Die klagende Partei bekämpft folgende Feststellungen des Erstgerichts:
„Die Beklagte hat die Volks- und Hauptschule absolviert und in der Slowakei eine Mittelschule mit einer medizinischen Ausbildung (DGKS) abgebrochen. Sonst hat die Beklagte keine weiteren beruflichen Ausbildungen, insbesondere auch keine Lehrabschlussprüfungen. Die Be- klagte ist am ** in ** – der Slowakei - geboren, slowakische Staatsangehörige, ledig und hat keine Sorgepflichten. Die Beklagte hat auch keine Ansprüche auf Unterhalt. Die Beklagte hat Schulden von ca. EUR 5.000,-- (Blg. ./8 EUR 2.880,-- bei der **, ./G, wo- bei glaubwürdig war, dass die Beklagte Mietschulden hat aber nicht feststellbar war, dass es EUR 5.000,-- sind und auch die Schulden von EUR 2.000,-- an Darlehen beim Freund und EUR 300,- Solarium nicht feststellbar waren, sodass von EUR 5.000,-- insgesamt an Schulden ausgegangen wurde) und kein Vermögen. Die Beklagte hat keine laufenden Exekutionsverfahren (glaubwürdige Angaben der Beklagten).
[…]
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur beklagten [gemeint: klagenden] Partei bezog die Beklagte von 29.1.2025 bis 8.7.2025 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 28,55 netto täglich (Blg../4).
Die Beklagte war von 11.8.2025 bis 11.11.2025 als Verkäuferin zuerst mit 24 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche und zuletzt mit 28 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche mit einem Nettoeinkommen von zuletzt EUR 1.349,00 im Monat, 14 x jährlich tätig und beendete dieses Ar- beitsverhältnis, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dieses Arbeitsverhältnis wegen noch bestehender Panikattacken beendet wurde.
Ebenso beendete die Beklagte am 11.11.2025 die Ausbildung zur Pflegehelferin, wobei auch hier nicht festgestellt werden kann, ob die Beendigung gesundheitsbedingt erfolgte. Die Beklagte litt im Jahr 2024 an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer Panikstörung und befand sich in Behandlung. (Blg. ./9 und glaubwür- dige Angaben der Beklagten, wobei die Blg. ./9 nicht als Nachweis für den Zustand der Klägerin ab 11/25 dienlich ist, da datierend mit 2024)
Es kann nicht festgestellt werden, ob und wann es zu Suizidversuchen der Beklagten kam (Blg. ./9 nicht zu entnehmen, unklare Angaben der Beklagten zu Daten)
Ab 12.11.2025 war die Beklagte arbeitslos, wobei nicht festgestellt werden kann, wann sie dies meldete, und hat noch keinen Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten.“
Stattdessen begehrt die klagende Partei folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Beklagte ist am ** in ** – der Slowakei - geboren, slowakische Staatsangehörige, ledig und hat keine Sorgepflichten. Sie absolvierte die Volks- und Hauptschule und besuchte die Mittelschule, bis sie ihre Schulpflicht erfüllt hatte. Die Beklagte hat Schulden von ca. EUR 2.880,00. Weitere behauptete Schulden konnten nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat keine laufenden Exekutionsverfahren (glaubwürdige Angaben der Beklagten).
[…]
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei bezog die Beklagte von 29.1.2025 bis 8.7.2025 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 28,55 netto täglich (Blg../4). Die Beklagte war von 11.8.2025 bis 11.11.2025 als Verkäuferin zuerst mit 24 Stunden Normal- arbeitszeit pro Woche und zuletzt mit 28 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche mit einem Nettoeinkommen von zuletzt EUR 1.349,00 im Monat, 14 x jährlich tätig und beendete dieses Arbeitsverhältnis.
Weiters brach die Beklagte am 11.11.2025 die Ausbildung zur Pflegehelferin ab. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb die Beklagte dies tat. Die Beklagte litt im Jahr 2024 an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Panikstörung und befand sich in Behandlung, wobei dies nichts über den Zustand der Klägerin im Jahr 2025 aussagt. Die von der Beklagten behaupteten Suizidversuche konnten nicht festgestellt werden. Ab 12.11.2025 war die Beklagte arbeitslos, wobei nicht festgestellt werden kann, wann sie dies meldete, und weshalb das Dienstverhältnis beendet wurde.“
Die Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil ihr die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt. Darüber hinaus ist die Tatsachenrüge großteils nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835 [T2]; OLG Innsbruck RI01000145; stRsp des OLG Wien).
Ein genauer Vergleich der von der klagenden Partei bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen mit den von ihr stattdessen begehrten Ersatzfeststellungen zeigt, dass sie im Wesentlichen lediglich insofern eine abweichende Feststellung begehrt, als festzustellen sei, dass die Beklagte nicht Schulden in Höhe von EUR 5.000, sondern in Höhe von EUR 2.880 habe.
Wie zur Rechtsrüge noch näher dargelegt wird, würde man aber auch bei Treffen dieser von der klagenden Partei begehrten Ersatzfeststellung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen. Demzufolge mangelt es der Tatsachenrüge an der erforderlichen rechtlichen Relevanz.
Darüber hinaus ist die Tatsachenrüge auch inhaltlich nicht berechtigt.
Hinsichtlich der bekämpften Feststellung, dass die Beklagte Schulden von ca. EUR 5.000 hat, führte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung aus, dass diese Feststellung auf Grund der Beilage ./8 und der Beilage ./G getroffen worden sei, wobei auch glaubwürdig gewesen sei, dass die Beklagte Mietschulden habe, aber für das Gericht nicht feststellbar gewesen sei, dass es EUR 5.000 seien und auch die Schulden von EUR 2.000 an Darlehen beim Freund und EUR 300 Solarium nicht feststellbar gewesen seien, sodass von EUR 5.000 insgesamt an Schulden ausgegangen worden sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin selbst zugesteht, dass sich allein auf der Grundlage der Beilage ./8 ein Schuldenstand der Beklagten von EUR 2.880 ergibt.
Der Einwand der Berufungswerberin, dass der vom Erstgericht herangezogenen Beilage ./G hinsichtlich der hier bekämpften Feststellung nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft zukomme, ist durchaus stichhaltig. Die Berufungswerberin berücksichtigt jedoch nicht ausreichend, dass das Erstgericht hinsichtlich der bekämpften Feststellung, dass die Beklagte Schulden von ca EUR 5.000 hat, auch die Aussage der Beklagten berücksichtigte und dieser zumindest teilweise Glaubwürdigkeit in diesem Punkt zumaß, insbesondere hinsichtlich ihrer Aussage, dass sie auch Mietschulden habe. Dass das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO und unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO zu einem Schuldenstand der Beklagten in Höhe von ca EUR 5.000 kam und diesen der zugesprochenen Ersatzsumme zugrunde legte, bewegt sich im Rahmen des dem Erstgericht nach den zitierten Gesetzesbestimmungen eingeräumten Ermessen.
Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Die klagende Partei führt in ihrer Rechtsrüge lediglich Folgendes aus:
Schon ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Klägerin [gemeint wohl: die Beklagte] Schulden in der Höhe von EUR 5.000 habe und über ein nicht feststellbares Einkommen verfüge, sei die rechtliche Folgerung des Erstgerichts, wonach eine richterliche Mäßigung auf ein Drittel des entstandenen Schadens bei festgestellter grober Fahrlässigkeit der Dienstnehmerin als angemessen zu erachten sei, verfehlt. Es möge keine fixe Grenze geben, wonach bei grober Fahrlässigkeit zwei Drittel oder bei leichter Fahrlässigkeit ein Drittel des entstandenen Schadens zugesprochen werden müsse. Allerdings dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass auf Basis der getroffenen Feststellungen eine Mäßigung auf zumindest zwei Drittel des Schadensbetrags, somit auf einen Betrag von EUR 7.994,40 sA (Anmerkung dazu: Zwei Drittel des Klagsbetrags von EUR 11.994,40 netto sA ergeben rechnerisch jedoch einen Betrag von EUR 7.996,27 netto sA), zu erfolgen gehabt hätte.
Eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, welche dazu führe, dass eine Vermögenssituation herbeigeführt werde, welche als „geringfügig“ anzusehen sei, sodass eine überdurchschnittlich hohe Mäßigung erfolge, könne der Beklagten nicht zum Vorteil gereichen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären daher zumindest zwei Drittel des eingeklagten Betrages zuzusprechen gewesen.
Diese Argumentation der klagenden Partei erfüllt nicht die Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (vgl A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0043603). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies (nachvollziehbar) zu konkretisieren (vgl RS0043603 [T12]; 2 Ob 84/12k). Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht überprüft werden darf ( A. Kodek aaO mwN).
Die Rechtsrüge enthält keine nachvollziehbaren Rechtsausführungen, die vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und nachvollziehbar konkretisieren, warum die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils unrichtig sein sollte.
Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung auf die Rechtsgrundlage für die von ihm vorgenommene Mäßigung (§ 2 Abs 2 DHG) Bezug genommen und näher begründet, auf Grund welcher konkreter Mäßigungskriterien dieser Gesetzesbestimmung es zu einer Mäßigung des Schadens auf EUR 4.000 netto gelangte. So stellte das Erstgericht dabei vor allem auf die berufliche Ausbildung der Beklagten, ihre damalige Entlohnung und Verantwortung sowie ihre heutige finanzielle und persönliche Situation, insbesondere ihre Arbeitslosigkeit und ihre Schulden, ab.
Die Berufungswerberin geht auf diese Mäßigungskriterien nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar ein. Vielmehr argumentiert sie insofern nur mit einer „selbstverschuldeten“ Arbeitslosigkeit der Beklagten. Dass die Arbeitslosigkeit von der Beklagten selbst verschuldet gewesen sei, hat das Erstgericht jedoch nicht festgestellt. Weil die klagende Partei hinsichtlich des einzigen von ihr behandelten Mäßigungskriteriums des § 2 Abs 2 DHG nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, liegt somit insgesamt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor.
Aber auch wenn man zu Gunsten der Berufungswerberin davon ausginge, dass ihre Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, wäre für sie nichts gewonnen.
Bei der Mäßigung eines Ersatzanspruchs nach § 2 DHG hat nach Billigkeit eine Gesamtbetrachtung der relevanten Mäßigungskriterien im Sinne eines beweglichen Systems zu erfolgen ( Kerschner, DHG 3 Rz 42; Windisch-Graetz in ZellKomm 4§ 2 DHG Rz 28). Vorrangiges Mäßigungskriterium ist dabei das Verschulden (8 ObA 24/12f [Punkt 4.2.] ua). Auch wenn man im Sinne der Rechtsauffassung des Erstgerichts von einem groben Verschulden der Beklagten ausgeht, ist die hier vom Erstgericht vorgenommene Mäßigung des Schadens auf einen Betrag von EUR 4.000 netto sA, somit auf rund eines Drittels des Schadens, nicht zu beanstanden. Auch bei grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers gibt es keine Untergrenze der Mäßigung (RS0054738 [T3]; 9 ObA 9/08a ua). Die Mäßigung des Ersatzanspruchs nach dem DHG ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RS0111013). Dass es für das Mäßigungsrecht nach § 2 DHG keine „fixe“ Grenzen dahin gibt, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf zwei Drittel des Schadens, bei leichter Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf ein Drittel des Schadens vorgenommen werden könnte, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach entschieden (RS0054738 [T3]; 9 ObA 44/16k Punkt 3. ua).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen auch im Fall von grober Fahrlässigkeit und bei Vorliegen von sonstigen Mäßigungskriterien des § 2 Abs 2 DHG, die nicht stärker wiegen als die hier gegebenen Mäßigungskriterien, entschieden, dass eine Mäßigung auf ein Drittel des Schadens nicht zu beanstanden ist (vgl 8 ObA 42/11a; 9 ObA 44/16k ua). In der Entscheidung 9 ObA 9/08a hat der Oberste Gerichtshof im Falle einer groben Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers sogar eine Mäßigung auf 25% des Schadens als zulässig erachtet.
In der Entscheidung 9 Ra 96/21g hatte das Oberlandesgericht Wien einen ähnlich gelagerten Fall wie hier zu behandeln. Auch in diesem entschiedenen Fall war die dort Beklagte in der Trafik der dort klagenden Partei beschäftigt und Opfer eines Betrügers, dem sie ebenfalls telefonisch verschiedene Lade-Codes mitgeteilt hatte. Auch in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Wien die vom Erstgericht vorgenommene Mäßigung auf ein Drittel des Schadens nicht beanstandet.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Frage der Mäßigung des Ersatzanspruchs nach dem DHG eine Frage des Einzelfalls ist (RS0111013).
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