Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15, 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2026, GZ **-16.1, durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angeführten – gekürzt ausgefertigten - Urteil wurde der Erstangeklagte A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I.A.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (I.B.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I.C.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab er - nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin - einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 16.1 S 7).
Dessen ungeachtet erbat er mit Eingabe vom 29. Juni 2026 (ON 17) „um ein Berufungsverfahren (Berufung einlegen)“.
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit der Verteidigerin, im Beisein einer Dolmetscherin und ohne Anhaltspunkte für eine prozessuale Diskretions-oder Dispositionsunfähigkeit erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0116751 [T5]; RS0099945).
Da sohin ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht gegen das gegenständliche Urteil vorliegt, war die Berufung des Angeklagten gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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