Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr . Steindl und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2026, GZ **-42, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2026 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 38) abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2024 wurde der am ** geborene A* wegen der (zum Nachteil seiner damaligen Freundin am 7. Juni 2024 begangenen) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (per WhatsApp) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 9). Aus Anlass der Verurteilung fasste das Erstgericht (entgegen RIS-Justiz RS0101841, RS0126528; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 50 ohne gesonderte Ausfertigung) den Beschluss, ihm gemäß §§ 50 (zu ergänzen:) Abs 1, 51 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich einer Anti-Gewalt-Therapie zu unterziehen und alle drei Monate dem Gericht unaufgefordert schriftliche Nachweise vorzulegen.
Mangels Vorlage entsprechender Nachweise erfolgte am 20. Dezember 2024 seine förmliche schriftliche Mahnung (ON 16), die A* nach vorangegangener Hinterlegung am 3. Jänner 2025 eigenhändig übernahm. Daraufhin erbrachte er am 10. Jänner 2025 den Nachweis dafür, tatsächlich bereits am 25. Oktober 2024 (ON 19) und 22. November 2024 (ON 20) jeweils einen Beratungstermin in der Männerberatung in Anspruch genommen zu haben.
Den weiteren Bestätigungen der Männerberatung ist zu entnehmen, dass sich A* ab Oktober 2024 mit Unterbrechungen im Aufnahmeprozess zum „Trainingsprogramm zur Beendigung von gewalttätigem Verhalten in Paarbeziehungen und Unterstützung für Opfer“ befand, sich nach seinem Erstkontakt weitere Termine verzögerten und er am 13. Februar 2025 (als nächsten Schritt zur Aufnahme) die klinisch-psychologische Diagnostik absolvierte (ON 25), am 25. April 2025 an einer Gruppensitzung teilnahm (ON 27), im Juni 2025 pausierte (um sich in Absprache mit der Männerberatung zunächst seinem missbräuchlichen Alkoholkonsum zu widmen und anschließend das Trainingsprogramm absolvieren zu können, ON 29), ab 10. Oktober 2025 regelmäßig an der Clearinggruppe (Vorbereitungsgruppe) teilnahm (ON 32, ON 34, ON 35), letztlich im Februar 2026 jedoch nicht in das genannte Trainingsprogramm aufgenommen wurde (ON 37). Denn war im Vorfeld der Aufnahme als Kriterium eine Alkoholentzugsbehandlung genannt worden, der er im stationärem Rahmen auch nachkam, war er im Anschluss daran - zum Teil bedingt durch Rückfälle – nur in sehr unregelmäßigen Abständen gekommen (ON 37).
Mit Schreiben vom 30. April 2026 (ON 40) gab die Männerberatung bekannt, dass sich der Verurteilte neuerlich in einer stationären Entzugseinrichtung (Therapiezentrum B*) befinde, das genannte Trainingsprogramm derzeit daher pausiert werde und er sich im Anschluss daran neuerlich melden könne (ON 40).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die gegenständlich gewährte bedingte Strafnachsicht – unter Außerachtlassung des Schreibens ON 40 - gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO mit nachfolgender Begründung widerrufen:
„Der Verurteilte ist der ihm erteilten Weisung trotz der zugestellten förmlichen Mahnung nicht entsprechend nachgekommen. Aufgrund seines unregelmäßigen Erscheinens bei der Männerberatung wurde er nicht in das Trainingsprogramm aufgenommen. Dieses Verhalten lässt auf eine mangelnde Bereitschaft schließen, an der vom Gericht angeordneten Weisung mitzuwirken und den damit verbundenen Pflichten nachzukommen.
Das Gericht ist im Ergebnis der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Verurteilten gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO vorliegen und der Widerruf auch geboten ist, um den Verurteilten von einer weiteren Delinquenz abzuhalten, zumal er bereits dreifach einschlägig vorbestraft ist (ON 5) und auch im hg. Verfahren wegen Gefährlicher Drohung und Körperverletzung gegen seine Freundin verurteilt wurde (ON 9) und die Anti-Gewalt-Therapie gerade derartigem aggressiven Verhalten vorbeugen soll, aber er der erteilten Weisung nicht entsprechend nachgekommen ist.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 51) mit dem Vorbringen, sich nicht mutwillig verhalten zu haben. Denn er sei sehr schwer alkoholkrank und teilweise nicht in der Lage, das Haus zu verlassen oder zu telefonieren. Als es ihm schon sehr schlecht gegangen sei, habe er sich auch umgehend um eine stationäre Therapie bemüht und diese auch durchgezogen. Der Beschwerde wurden zwei Patientenbriefe angeschlossen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist berechtigt.
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Es ist daher angebracht, beim Widerruf nach § 53 Abs 2 StGB zurückhaltender zu sein als im Fall des § 53 Abs 1 StGB ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 18).
Die – hier von Interesse - bloße Nichtbefolgung einer Weisung berechtigt in der Regel noch nicht zur Folgerung, dass die Resozialisierungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Unter dem Aspekt der spezialpräventiven Erforderlichkeit (vgl Birklbauer/Oberlaber , aaO Rz 26 ff, Rz 40) müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 53 Rz 9).
Der Widerrufsgrund des § 53 Abs 2 erster Fall StGB besteht in der mutwilligen Nichtbefolgung einer Weisung trotz förmlicher Mahnung. Die Nichtbefolgung der Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann jedoch nur unter der weiteren Prämisse zum Widerruf führen, dass dieses Verhalten „mutwillig“ geschieht. Davon wird jede Art von Vorsatz, einschließlich des dolus eventualis, erfasst. Die bloß „nachlässige“ (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht dagegen nicht aus ( Jerabek/Ropper aaO Rz 10 mwN; Birklbauer/Oberlaber, aaO Rz 34; 12 Os 162/78; siehe dazu auch RIS-Justiz RS0092796).
Wie den nun vorliegenden Patientenbriefen zu entnehmen ist, bestehen bei A* – soweit hier von Interesse - die Diagnosen F10.2, Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, und K70.0, Alkoholische Fettleber (ON 53 S 8). Ob ausgeprägter Entzugssymptomatik (mit deutlich sichtbarem Tremor und vegetativer Symptomatik) und bestehenden Therapiewunsches wurde er zunächst am 31. März 2026 in der Klinik C* stationär aufgenommen und am 27. April 2026 zur Weiterbehandlung in das Therapiezentrum B* transferiert, wo er bis 29. Mai 2026 in stationärer Behandlung stand (ON 53 S 5 ff).
In dem gegen A* zu AZ ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen des Verdachts nach § 198 StGB geführten, mit einem Freispruch beendeten Verfahren wurde ein – in der Verfahrensautomation Justiz einsehbares – Gutachten des Sachverständigen Dr. D* vom 18. Dezember 2025 eingeholt. Diesem ist zu entnehmen (S 6 f), dass er (wie schon oftmals zuvor auch) im hier relevanten Zeitraum weitere zwei Mal stationär behandelt wurde (Klinikum E*: 17. bis 28. Oktober 2024, F*: 21. Juli bis 21. August 2025).
Wie der Erstrichter zutreffend festhält, weist A* drei einschlägige Vorstrafen auf (ON 5). Diese stammen allerdings aus den Jahren 2002 (§§ 15, 105 Abs 1 StGB – drei Monate bedingt), 2010 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB – 15 Monate teilbedingt) und 2017 (§ 83 Abs 1 StGB – sechs Wochen bedingt). Der Verfahrensautomation Justiz ist kein weiteres Strafverfahren während der bereits knapp zwei Jahre währenden Probezeit (in welcher es ca. im Oktober 2025 auch zu einer „schweren Trennung“ gekommen sein dürfte, vgl. ON 53 S 13) zu entnehmen.
Die Situation des Verurteilten hat sich insofern geändert, als er nicht mehr in der G* aufhältig, sondern seit 17. Juli 2025 im (vom H*) stationär betreuten Wohnhaus „I*“ wohnhaft ist (ON 43, ON 51.2 S 1).
Mit Blick auf die langjährige schwere Alkoholkrankheit des Verurteilten, den obgeschilderten Verlauf seiner Therapie, insbesondere aber dessen (ständigen) Kontakt mit der Männerberatung kann von einer mutwilligen Nichtbefolgung der Weisung keine Rede sein. Darüber hinaus bestünde aber auch aus spezialpräventiver Sicht kein Grund zur Annahme, dass er seine soziale Integration nicht anstreben würde (siehe die wiederholten stationären Entzugstherapien, betreutes Wohnen, Kontakte zur Männerberatung) und sich ohne Einwirkung des drohenden Strafvollzugs nicht (auch weiterhin) straffrei verhalten werde.
Damit war der Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht geboten und spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird an A* liegen, der Weisung nachzukommen und die Termine bei der Männerberatung in Zukunft termingerecht einzuhalten, um einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht entgegenzuwirken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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