Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Klestil-Krausam in der Strafsache gegen A* B*wegen § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2026, GZ **-31, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* auf 1.501,98 Euro (davon 1,98 Euro Barauslagen) erhöht wird.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien war zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB zum Nachteil des C* D* anhängig.
Nachdem der Verteidiger des vormals Beschuldigten eine zweiseitige schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen eingebracht hatte (ON 4.12), auf welche B* im Rahmen einer achtminütigen – im Beisein seines Verteidigers (siehe ON 4.6, 1) durchgeführten – Beschuldigtenvernehmung verwies (ON 4.6), stellte die Staatsanwaltschaft Wien mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 das gegen B* geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.6).
Dem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens des D* nach § 195 StPO vom 30. Oktober 2025 (ON 11.1) gab das Landesgerichts für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) - nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 13) und Äußerung des B* (ON 14.3) - mit Beschluss vom 17. Dezember 2025, AZ **, statt und ordnete die Fortführung des Verfahrens gegen B* an (ON 14.5).
Nach Durchführung einer etwas mehr als zwei Stunden andauernden kontradiktorischen Vernehmung des D*, an der auch der Verteidiger des vormals Beschuldigten teilnahm (ON 17.5) und Einbringung einer ergänzenden vierseitigen Stellungnahme des B* über dessen Rechtsvertreter (ON 19.2), stellte die Staatsanwaltschaft Wien mit Verfügung vom 12. Mai 2026 das gegen B* geführte Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 190 StPO ein (ON 1.28).
Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus 24 Ordnungsnummern, wobei die wesentlichen die Ordnungsnummern 2, 4 und 24 waren und die polizeilichen Berichte samt vier Zeugenvernehmungen (ON 4.7, ON 4.10, ON 4.11 und ON 24.3) enthielten. Neben den obgenannten Tätigkeiten des Verteidigers des vormals Beschuldigten sind dem Akteninhalt bis zur letztmaligen Verfahrenseinstellung weitere Verteidigerleistungen in Form einer Vollmachtsbekanntgabe samt Ersuchen um Akteneinsicht (ON 3) sowie zweier weiterer Ersuchen um Akteneinsicht (ON 6 und ON 22) zu entnehmen.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2026 (ON 30.2) beantragte B* sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 17.443 Euro brutto (ON 30.2, 2 f) - darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 5.813,68 Euro brutto - gemäß § 196a Abs 1 StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung.
Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft Wien dem Erstgericht am selben Tag unter Verzicht auf eine Stellungnahme weiter (ON 1.34).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 31) setzte die Erstrichterin den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des (vormals) Beschuldigten (zu ergänzen: gemäß § 196a Abs 1 StPO) mit (insgesamt) 1.001,98 Euro (darin enthalten 1,98 Euro Barauslagen) fest und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Wahlverteidigers zu überweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 32), mit der er unter Hinweis auf die tatsächliche Komplexität des Falles sowie die konkreten Aufwendungen eine Erhöhung des zu leistenden Beitrags auf einen Betrag von 3.001,98 Euro anstrebt, in eventu möge ihm ein „angemessener - und damit deutlich höherer - Pauschalkostenbeitrag zuerkannt“ werden.
Dem Remedium kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens sowie des damit verbundenen konkreten Verteidigungsaufwands zu gewichten. Ausschlaggebend sind dabei insbesondere der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität (von einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung bis hin zu umfangreichen Strafverfahren im Bereich der organisierten Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, wie beispielsweise die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen, mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen in andere Länder) oder das Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen zu berücksichtigen sind (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3; Öner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess(Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2(2025) § 196a StPO Rz 11).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt (EBRV aaO 5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf ( Öner aaO § 196a Rz 6; Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht zunächst dahingehend beizupflichten, dass sich die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen als von geringer Komplexität erwiesen und auch der oben dargestellte Umfang der Ermittlungen überschaubar war. Jedoch kommt - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - gerade in Verfahren (wie hier:) wegen schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, in denen die oftmals einzigen Zeugen ausschließlich im Ermittlungsverfahren befragt werden können (vgl § 156 Abs 1 Z 2 StPO), deren kontradiktorischen Vernehmung (aus Verteidigersicht) zentrale Bedeutung für das weitere Verfahren zu (zur dabei in casu herrschenden notwendigen Verteidigung vgl im Übrigen § 61 Abs 1 Z 5a [iVm Z 4] StPO). Mit Blick auf die im Antrag unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses plausibel dargelegten Tätigkeiten (siehe ON 30.2, 2 f), die – wie auch vom Erstgericht konstatiert – zweckdienliche Verteidigungshandlungen darstellen (zur Ersatzfähigkeit der Äußerung zu einem Fortführungsantrag vgl OLG Wien 19 Bs 53/25w, 21 Bs 14/25z) und darüber hinaus insgesamt ein nicht unerhebliches Ausmaß an Einsatz des Verteidigers (zu dessen Vorlage mehrerer Urkunden während der kontradiktorischen Vernehmung siehe ON 17.5, 14 und 16) dokumentieren, war der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren diesem Umstand Rechnung tragend angemessen auf das spruchgemäße Ausmaß (davon 1,98 Euro Barauslagen) zu erhöhen.
Einer förmlichen Abweisung des „Kostenmehrbegehrens“ bedarf es in casu nicht ( Lendl aaO § 393a Rz 24). Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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