Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 22. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* C*gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. Februar 2026, GZ **-48.7, sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizit erhobenen Beschwerden gegen die unter einem gefassten Beschlüsse gemäß §§ 494, 494a StPO nach der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten B* C*, seiner gesetzlichen Vertreterin D* C* und seiner Verteidigerin Marlies Dinter-Pree LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch (je unbekämpft in Rechtskraft erwachsen) Schuldsprüche der Mitangeklagten sowie eine Verweisung des Privatbeteiligten E* auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* C* des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung (vgl ON 6.4, 3; ON 28) und Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 1 StGB zu einer vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil in der Dauer von elf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 6. Juni 2024, AZ F*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Weiters ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (ON 48.6; ON 48.13).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben am 9. Dezember 2025 in **
I./ A* und G*
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) E* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Rucksack beinhaltend eine Geldbörse mit zumindest 20 Euro an Bargeld, eine Powerbank und 20 Gramm brutto Cannabiskraut im Wert von 180 Euro, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie ihn umstellten, A* und G* zuerst versuchten, ihm den Rucksack zu entreißen, als dieser sich wehrte, G* ihn festhielt, während A* ihm Schläge mit der flachen Hand und der Faust in den Gesichts- und Bauchbereich versetze und die Herausgabe des Rucksacks forderte, andernfalls er ihn abstechen werde, woraufhin E* den Rucksack wegwarf, B* C* den Rucksack an sich nahm und sie alle gemeinsam flüchteten;
B./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar durch die unter Punkt I./A./ beschriebene Tathandlung die E-Card des E*;
C./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar durch die unter Punkt I./A./ beschriebene Tathandlung die Bankomatkarte des E*;
II./ B* C* dadurch zur Ausführung der unter Punkt I./ beschriebenen strafbaren Handlungen des A* und G* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass er sich während der zu Punkt I./A./ beschriebenen Tathandlung in einiger Entfernung zum jederzeitigen Einschreiten bereithielt, den weggeworfenen Rucksack des E* an sich nahm und ihn A* übergab.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen, die Verletzung des Opfers (vgl US 6), die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie im Rahmen allgemeiner Erwägungen, dass es sich um eine vorab geplante und gut überlegte Tat handelte sowie die Anwendung sowohl von Gewalt als auch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, mildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 49) und – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2026 (ON 63) und Zurückziehung der „Berufung wegen Schuld“ durch den Angeklagten (ON 66) – zu ON 62 im Anfechtungspunkt Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gegen die Beschlüsse gemäß §§ 494, 494a StPO.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie deren gänzlich bedingte Nachsicht, dringt damit jedoch nicht durch.
Die vom Kollegialgericht im Übrigen vollständig und richtig angezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen, dass die Tatbegehung in Gesellschaft schuldaggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0090930).
Das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung wurden ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte erstmals das Haftübel verspürt bzw verspüren wird, bereits vom Erstgericht berücksichtigt.
Auch auf das junge Alter des Angeklagten wurde bereits durch die Anwendung des § 5 Z 4 JGG Bedacht genommen. Eine zusätzliche mildernde Wertung kommt angesichts des Alters von 16 Jahren im Tatzeitpunkt nicht in Betracht (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 2).
Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund des untergeordneten Tatbeitrags liegt nicht vor, steigert doch umgekehrt wie bereits angeführt gerade die Tätermehrheit den alle Beteiligten belastenden Handlungsunwert. Im Übrigen ist als untergeordnete Tatbeteiligung nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist, wie dies etwa auf an sich nicht notwendige, aber noch in einer kausalen Beziehung stehende Aufpasserdienste bei einem Einbruchsdiebstahl zutrifft (vgl zu beidem Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 15 f), wovon gegenständlich angesichts der gemeinsamen Tatidee und -planung – es war der Berufungswerber, der wusste, dass das Opfer über Cannabis verfügt - und Bereithaltung zum „jederzeitigen Einschreiten“ samt Übergabe der Beute an A* (US 5 f) keine Rede sein kann.
Insofern der Berufungswerber das Verhältnis zu den gegen die Mittäter verhängten Freiheitsstrafen anspricht, vernachlässigt er zu beiden deren bislang ordentlichen Lebenswandel (Strafregisterauskünfte ON 34, ON 36), während das Vorleben des Rechtsmittelwerbers erheblich und spezifisch einschlägig getrübt ist (Strafregisterauskunft ON 35; Protokolls- und Urteilsvermerk ON 5). Im Übrigen ist Grundlage der Strafe die Einzeltatschuld (RIS-Justiz RS0090678, RS0090917; vgl auch Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 2).
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe durch das Absehen vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zum Ausdruck gebracht, dass eine günstige spezialpräventive Prognose vorliege, verkennt der Berufungswerber § 53 Abs 1 StGB („zusätzlich“; vgl insofern auch US 15).
Angesichts der solcherart leicht zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage kommt ungeachtet der zwischenzeitig absolvierten Kursmaßnahme (ON 48.13) insbesondere mit Blick auf die gravierende Vorstrafe und die in der Tat sorgfältig geplante Tat (US 5 f; vgl überdies Angeklagter A*, Hauptverhandlungsprotokoll ON 48.6, 5 ff; Angeklagter C*, aaO insb S 9 und Angeklagter G*, aaO S 12 f) – das Opfer wurde unter falschem Vorwand zwei Mal zum Tatort gelockt, wobei der Angriff beim ersten Mal nur deswegen unterblieb, weil es nicht allein zum vereinbarten Treffen kam - eine Herabsetzung der vom Erstgericht ausgemittelten Sanktion nicht in Betracht, sondern erweist sich diese als tat- und täteradäquat.
Zu den Beschlüssen:
Weder die Verlängerung der Probezeit der zu AZ F* des Landesgerichts St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsicht noch die Anordnung von Bewährungshilfe ist zu kritisieren. Im Gegenteil scheint beides angesichts des Rückfalls in – spezifisch - einschlägige Delinquenz binnen offener Probezeit dringend geboten, um den Angeklagten durch einerseits Unterstützung bei der Deliktsverarbeitung, Etablierung einer Tagesstruktur und Hilfe bei der Lehrstellensuche sowie andererseits den Ausbau von Abgrenzungsfähigkeit und der Förderung von Entscheidungs- und Handlungskompetenz in Gruppensituationen (vgl Bewährungshilfebericht ON 47 und Haftentscheidungshilfe ON 23.2, 3 und 6 f) künftig von weiteren strafbaren Handlungen insbesondere gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität anderer abzuhalten und im längstmöglichen Erprobungszeitraum eine Handhabe für den unerwünschten Fall der Beibehaltung seines rechtlich geschützte Werte missachtenden Verhaltens zu haben.
Der Berufung und der Beschwerde ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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