Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Bruzek und die Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen § 83 StGB über die Beschwerde der B*C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* C* erstattete am 5. April 2026 gegen ihre beiden Halbschwestern A* und D* beim ** (zu GZ **) Anzeige wegen Körperverletzung, der Abschlussbericht ON 2 (beinhaltend ua die Aussagen der Beschuldigten, des Opfers und der Mutter der Beteiligten als Zeugin sowie die Dokumentation der Verletzung) langte am 20. April 2026 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein. Das Verfahren gegen A* und D* wegen § 83 StGB zu AZ ** wurde bereits am 28. April 2026 nach § 190 StPO eingestellt, weil „keine ausreichende Beweislage gegeben war und eine Verfolgung mit der ausreichenden Sicherheit für das Strafverfahren nicht gegeben ist“ (ON 1.1 bzw ON 3).
Mit Schriftsatz vom 23. April 2026 (ON 4) gab Rechtsanwältin Mag. E* bekannt, dass sie für das Opfer B* C* gemäß § 65 Z 1 lit a oder b StPO, prozessbegleitet vom Gewaltschutzzentrum **, die juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren gemäß § 66b Abs 1 StPO übernommen habe, und dass sich das Opfer als Privatbeteiligte dem Verfahren anschließe.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2026 (ON 6) wurde beantragt, der rechtsfreundlichen Vertretung eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens, konkret auf Grund welcher Tatsachen und Erwägungen die gegenständliche Einstellung erfolgt sei, zukommen zu lassen, welchem mit Verfügung vom 15. Mai 2026 entsprochen wurde, indem die Begründung sowohl der Rechtsanwältin als auch dem Opfer B* C* persönlich zugestellt wurde (ON 1.4).
Ab 11. Mai 2026 widerrief das Opfer B* C* nämlich in mehreren Schreiben die „Zustellvollmacht“ für das Gewaltschutzzentrum und für Mag. E* (wegen – zusammengefasst - angeblich nicht zufriedenstellender Vertretung) und erteilte ihrer Tochter F* C* Vertretungsvollmacht (iSd § 73 StPO, siehe ON 7 bis 9). Am 20. Mai 2026 wurde auch seitens Mag. E* bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis, welches über das Gewaltschutzzentrum ** zu ihr bestand, zur Auflösung gelangt sei (ON 10).
Am 1. Juni 2026 beantragte das Opfer B*C* Verfahrenshilfe (ON 11), welche mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig (durch die bevollmächtigte Tochter F* C*) eingebrachte Beschwerde (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.
Wie das Erstgericht bereits im Ergebnis zutreffend darlegte, ist einem (wie hier) Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit a StPO auf dessen Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf die persönliche Betroffenheit des Opfers erforderlich ist (§ 66b Abs 1 StPO). Nur jenen Privatbeteiligten, denen nach dieser Bestimmung nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist, ist – bei Erfüllung der weiteren gesetzlich normierten Voraussetzungen - Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 67 Abs 7 StPO; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rz 22 aE). Der Anspruch auf Verfahrenshilfe für ein als Privatbeteiligte angeschlossenes Opfer ist somit subsidiär. Zum Umfang der Prozessbegleitung ist noch auszuführen, dass diese den Anspruchsberechtigten – jedoch abhängig von ihrer jeweiligen Eigenheit iSd Abs 1 lit a–e – bereits vor der Einbringung einer Strafanzeige bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens zusteht ( Hilf/Anzenberger,ÖJZ 2008, 886 [889]; zust OLG Linz 7 Bs 150/23t). Nach herrschender Rechtsprechung ist aber auch die Erhebung eines Fortführungsantrags noch vom Recht auf Prozessbegleitung umfasst (14 Os 97/11p; siehe auch Nordmeyer in WK-StPO § 195 Rz 31; zu alldem Kier in WK-StPO § 66b Rz 16 mwN)).
Da das Opfer (§ 65 Z 1 lit a StPO) B* C* Anspruch auf Prozessbegleitung hat – wobei ihre Motive für deren Beendigung in casu ohne Belang sind – fiel der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurecht der Abweisung anheim. Der Beschwerde gegen den somit sach- und rechtsrichtigen Beschluss war ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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