Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und eine andere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. März 2026, GZ **-49.2, nach der am 21. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Mayer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch einer weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 SMG schuldig erkannt und hierfür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs ist A* schuldig mit einer Mitangeklagten in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum Dezember 2024 bis August 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THCA – sofern unten nichts anderes angegeben – mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 1,08% Delta-9-THC und 14,15% THCA, RZ 2025,8) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt zu haben, indem sie in drei Angriffen Cannabispflanzen anbauten und Blüten-und Fruchtbestände von der Pflanze abtrennten und abernteten, wobei sie an Suchtmittel gewöhnt sind und die Straftat vorwiegend deshalb begingen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen, und zwar
1./ im Dezember 2024 etwa 25 Stück Cannabispflanzen mit einem Gesamtertrag von etwa 750 Gramm brutto Cannabiskraut;
2./ im Zeitraum März/April 2025 etwa 25 Stück Cannabispflanzen mit einem Gesamtertrag von etwa 750 Gramm brutto Cannabiskraut;
3./ im August 2025 etwa 25 Stück Cannabispflanzen mit einem Gesamtertrag von etwa 1.378,8 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend an Reinsubstanz zumindest 9,66 Gramm Delta-9-THC und 127,36 Gramm THCA).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend fünf auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilungen und die achtfache Überschreitung der Grenzmenge, mildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und erachtete unter Bedachtnahme darauf, dass die letzte Verurteilung zum Tatzeitpunkt bereits mehr als neun Jahre sowie der letzte Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe achtzehn Jahre zurücklag, die verhängte Sanktion schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt entsprechend.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.39) und fristgerecht zur Ausführung gelangte, auf eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung der bedingten Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 51.1).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist (§ 32 Abs 1 StGB). Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe korrekt erfasst und auch angemessen gewichtet, wohingegen es der Anklagebehörde nicht gelingt weitere Mängel in der Strafbemessung zu Ungunsten des Angeklagten aufzuzeigen.
Dem Argument der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte noch vier weitere Vorstrafen, wenn auch nicht einschlägig aufweist und dies als weiterer Erschwerungsgrund zu werten wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB lediglich erfüllt ist, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat – und nicht wegen auf anderer Neigung beruhenden Taten – verurteilt worden ist.
Die achtfache Grenzmengenüberschreitung wurde vom Erstgericht ohnehin erschwerend gewertet.
So die Anklagebehörde auf Ebene der Schwere der persönlichen Schuld des Angeklagten von wiederholter sowie rückfallender und einschlägiger Delinquenz und sohin von einer Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ausgeht, der die verhängte und gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht genüge tut, ist ihr zu erwidern, dass die Vorverurteilungen des Angeklagten vorwiegend aus den Jahren 1993 bis 2002 datieren, die letzte Freiheitsstrafe wegen § 269 Abs 1 StGB mit Urteil vom 25. Februar 2005 verhängt wurde und die letzte Verurteilung wegen § 83 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe mit Urteil vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 16. Jänner 2015 datiert. Aufgrund des bemerkenswert langen Zurückliegens der Vorverurteilungen ging das Erstgericht mit Augenmaß nicht von einer kriminell verfestigten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der sich reumütig geständig verantwortete und als Grund für die Tathandlungen den Bedarf an Konsum von Cannabiskraut aufgrund wiederkehrender Cluster-Kopfschmerzen für die es keine Medikamente gibt und dass er sich den Ankauf von CBD-Produkten nicht leisten könne, nannte, aus (ON 17.5, S 4).
In Gesamtabwägung der in casu vorliegenden unrechtsbezogenen Täterschuld erweist sich die vom Erstgericht mit einem Drittel des Strafrahmens des § 28 Abs 3 SMG ausgemittelte Sanktion und die Annahme, dass es nicht des Vollzugs der Strafe bedarf um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 43 Abs 1 StGB), nicht korrekturbedürftig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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