Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Dr. Berka in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.5.2026, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit einem am 13.4.2026 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners. Dieser schulde ihr laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom 13.4.2026 EUR 8.680,87 zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum 7/2025 bis 2/2026. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung und Exekutionsmaßnahmen weiterhin zur Gänze ausständig. Der Antragsgegner sei zahlungsunfähig.
Erhebungen des Erstgerichts beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergaben, dass der Antragsgegner seit 16.1.2024 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet ist (ON 2.8). Namensabfragen im Grundbuch (ON 2.6) und Firmenbuch (ON 2.2), wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit (ON 2.9) und in der Liste der Vermögensverzeichnisse (ON 2.5) verliefen negativ. Der Antragsgegner verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung (ON 2.7). Eine auf die Jahre ab 2023 eingeschränkte Abfrage im Exekutionsregister am 14.4.2026 (ON 2.4) ergab ein anhängiges Exekutionsverfahren, betrieben von der Antragstellerin.
Mit Beschluss vom 15.4.2026 (ON 3) gab das Erstgericht bekannt, über den Konkurseröffnungsantrag ohne Verhandlung zu entscheiden, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Es forderte den Antragsgegner unter anderem auf, bis 13.5.2026 einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 zu erlegen und das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden, seien Belege über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung samt Zahlungsbelegen hinsichtlich der Antragstellerin, des Finanzamts Österreich, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und der Gläubiger, die Exekution führen, vorzulegen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner durch Hinterlegung am 21.4.2026 zugestellt und am 12.5.2026 unbehoben an das Erstgericht zurückgeschickt.
Das Finanzamt Österreich und die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen teilten über Anfrage mit, dass kein Zahlungsrückstand bestehe (ON 4.1 und 4.2). Die Antragstellerin gab am 8.5.2026 bekannt, es werde kein Kostenvorschuss erlegt (ON 5).
Eine Äußerung des Antragsgegners zum Insolvenzeröffnungsantrag erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es ab. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis mit EUR 8.680,87 s.A. glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis 7/2025. Kostendeckendes Vermögen habe nicht festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem erkennbaren Antrag, diesen aufzuheben.
Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist-im Ergebnis- berechtigt .
1. Der Antragsgegner bringt vor, er sei bereit, seine Schulden bei der Antragstellerin durch Ratenzahlungen zu begleichen. Er habe seinen Steuerberater bereits vor geraumer Zeit damit beauftragt, bezüglich des bestehenden Rückstands bei der Antragstellerin ein Ratenansuchen einzureichen. Da bislang offenbar keine Rückmeldung erfolgt sei, habe er dies nun neuerlich veranlasst und auch persönlich Kontakt mit Antragstellerin aufgenommen.
Dazu ist auszuführen:
2. Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckendes Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3. Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch auf Grund der Dauer des Rückstands die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacherin KLS² § 66 IO Rz 42; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
4. Wird - wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Antragsgegner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist.
5. Der Antragsgegner hat in seinem Rekurs weder das Bestehen der Forderung der Antragstellerin noch seine Zahlungsunfähigkeit substantiiert bestritten. Er behauptete nicht, dass er die fällige Forderung der Antragstellerin bezahlen könne, sondern machte im Wesentlichen nur geltend, er sei bereit, seine Schulden künftig im Wege einer Ratenzahlung zu begleichen.
6. Damit ist jedenfalls auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen.
7. Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Dieses liegt gemäß § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen.
8. Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Vor Fassung des angefochtenen Beschlusses wurde ein Vermögensverzeichnis des Antragsgegners nicht eingeholt. Angesichts der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an den Antragsgegner samt der Aufforderung, dieses binnen drei Wochen ausgefüllt vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden.
Das Erstgericht wäre daher nach der ständigen Rechtsprechung des Rekurssenates befugt und verpflichtet gewesen, nach einmaligem Nichterscheinen des Antragsgegners trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung dessen zwangsweise Vorführung anzuordnen (§ 101 IO; OLG Wien 6 R 331/24a ua.; vgl Mohr, IO 11§ 71 E 48 ff). Das Unterbleiben des Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wird, von Amts wegen wahrgenommen werden muss ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
9. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird das Insolvenzeröffnungsverfahren fortzusetzen und das Vorliegen von kostendeckenden Vermögen neuerlich zu beurteilen haben. Allfällige vom Antragsgegner (im Rekurs behauptete, aber nicht bescheinigte) an die Antragstellerin geleistete anfechtbare Zahlungen werden dabei zu berücksichtigen sein.
10. Im Übrigen wird auf § 183 IO hingewiesen. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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