Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Juli 2026, GZ B*-130, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Juni 2025, GZ B*-61.6, der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Mag. C* vom 7. September 2025 (ON 80.1) gewährte das Landesgericht Korneuburg A* mit Beschluss vom 15. September 2025 (ON 82) gemäß § 39 Abs 1 SMG einen Aufschub des Strafvollzugs für die Dauer von zwei Jahren, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer stationären Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit von bis zu sechs Monaten einschließlich einer ambulanten Nachbehandlung zu unterziehen. Unter einem wurde festgehalten, dass eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich nach deren Antritt, spätestens aber binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses, Bestätigungen über den Verlauf alle zwei Monate unaufgefordert vorzulegen zu seien und der Aufschub widerrufen und die Strafe vollstreckt werden könne, wenn sich der Verurteilte der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen.
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wurde A* am 19. September 2025 enthaftet (ON 1.51; ON 88; ON 92) und unterzog sich sodann beginnend mit 6. Oktober 2025 (ON 94) einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme beim Grünen Kreis, die er allerdings am 17. November 2025 auf eigenen Wunsch beendete (siehe ON 95, ON 96 und ON 101).
Eine neuerliche stationäre Therapieaufnahme erfolgte der Aktenlage zufolge trotz mehrfacher Versuche des Erstgerichts, A* förmlich zu mahnen (ON 102; ON 1.52; ON 109; ON 110), nicht. Dokumentiert ist zuletzt lediglich eine Vorbetreuung des Verurteilten durch das Schweizer Haus **, wobei der bezughabende Bericht (ON 107) am Tag der erstmalig vom Erstgericht anberaumten förmlichen Mahnung, der der Verurteilte fernbliebt, einlangte. Demnach habe sich A* in der genannten Einrichtung am 5. Dezember 2025 um eine stationäre Aufnahme beworben und befinde sich derzeit in der Vorbetreuung, in der er zu regelmäßigen psychosozialen Gesprächsterminen zugewiesen sei und, sofern er den Vereinbarungen im Rahmen der Vorbetreuung nachkomme, eine stationäre Aufnahme erfolgen könne.
Eine förmliche Mahnung des A* war nicht möglich, weil er für das Erstgericht nicht erreichbar war (vgl auch ON 113 und ON 116 zur veranlassten Ausschreibung des A* zur Aufenthaltsermittlung sowie ON 120). Schließlich wurde A* am 4. Mai 2026 festgenommen und in die Justizanstalt St. Pölten eingeliefert (ON 122). Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Juni 2026, AZ D* (ON 126.1), wurde A* der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs 2 StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt St. Pölten verbüßt (ON 6 des Bs-Akts).
Zuletzt forderte das Erstgericht A* mit Schreiben vom 11. Juni 2026 auf, bis 1. Juli 2026 Nachweise über den weiteren Therapieverlauf vorzulegen (ON 128), wobei dieses Schreiben trotz nachweislicher Zustellung an A* am 12. Juni 2026 (siehe Zustellnachweise zu ON 128) unbeantwortet blieb.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den A* gewährten Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG, weil er die ihm gebotene Therapiemöglichkeit nicht genutzt habe und sich auch der ihm drohende Widerruf des gewährten Aufschubs bei ihm nicht verhaltenssteuernd ausgewirkt habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 134.1), mit der er neuerlich keine Bestätigungen über den Therapieverlauf seit 5. Dezember 2025 vorlegte, allerdings beteuerte, sämtliche Therapiemöglichkeiten in der Haft zu nutzen und nach Vollzug der (gemeint:) derzeit von ihm zu verbüßenden Freiheitsstrafen (siehe ON 6, 2 des Bs-Akts) neuerlich eine Therapie zu absolvieren.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht zwar versucht hat, den Beschwerdeführer förmlich zu mahnen (ON 102; ON 1.52; ON 109; ON 110) und ihn zuletzt schriftlich zur Vorlage von Nachweisen zum Therapieverlauf aufforderte (ON 128), es jedoch unterlassen hat, ihm vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Widerruf der Anklagebehörde einzuräumen (ON 111 und ON 118) und sich damit zum Entscheidungsgegenstand zu äußern, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf angemessenes rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 StPO) verletzt wurde. Da es dem Beschwerdeführer jedoch freistand, in seinem Rechtsmittel sämtliche gegen den Widerruf des Strafaufschubs sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl § 89 Abs 2b zweiter Satz StPO) fallaktuell ohne Auswirkungen (vgl zuletzt OLG Wien 21 Bs 449/25w, 19 Bs 142/25h uvm; vgl auch RIS-Justiz RS0129510).
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist ein Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Voraussetzung für den Widerruf ist damit die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighoferin WK² SMG § 39 Rz 40 mwN). Zusätzlich muss der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten sein, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wobei die gebotenen spezialpräventiven Erwägungen einzelfallbezogen vorzunehmen sind.
Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs sind für Suchtkranke geradezu typisch und müssen in Maßen – wie bei anderen chronischen Erkrankungen auch – toleriert werden, sodass diese nicht einmal die Grundvoraussetzung der Therapieunwilligkeit erfüllen und damit auch den Widerruf spezialpräventiv nicht erforderlich machen ( Schwaighofer aaO Rz 41 und 46 mwN).
In casu absolvierte der Beschwerdeführer gerade einmal etwas mehr als einen Monat eine stationäre Therapie, die er auf eigenen Wunsch abbrach (ON 101). Zwar begab er sich mit 5. Dezember 2025 in die Vorbetreuung beim Schweizer Haus ** (ON 107), jedoch erhellt aus den im Verfahren AZ E* des Landesgerichts St. Pölten, in dem A* ebenfalls ein Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährt worden war (ON 43 im verketteten Akt AZ E* des Landesgerichts St. Pölten), vorliegenden Berichten der genannten Einrichtung vom 27. Februar und vom 27. April 2026 (ON 138 und ON 142 im verketteten Akt AZ E* des Landesgerichts St. Pölten), dass der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nicht zur Gänze übermittelt habe, seinen wöchentlichen Gesprächsterminen „nicht sehr zuverlässig“ nachgekommen sei, sich nach dem 29. Jänner 2026 nicht mehr gemeldet habe und sich auch nicht in einer stationären Therapie befinde. Auch in dem genannten Verfahren brach der Beschwerdeführer bereits zuvor eine stationäre Therapie nach kurzer Zeit ab (ON 76 im verketteten Akt AZ E* des Landesgericht St. Pölten) und nahm diese bis zu seiner neuerlichen Verhaftung, die schließlich in der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 16. Juni 2025, AZ B*, resultierte, nicht mehr auf (siehe ON 124 im verketteten Akt AZ E* des Landesgericht St. Pölten).
Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich bis zu seiner Verhaftung am 4. Mai 2026 (vgl ON 30 im verketteten Akt AZ D* des Landesgerichts St. Pölten), die zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten vom 3. Juni 2026, AZ D* (ON 126.1), führte, weder in eine Therapie begeben noch zumindest eine Therapieplatzzusage vorgelegt hat, ist unzweifelhaft von einem dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme und einer Therapieunwilligkeit im Sinne des § 39 Abs 4 Z 1 SMG auszugehen.
Angesichts der sich über mehr als 15 Jahren erstreckenden Suchtgiftabhängigkeit des Beschwerdeführers (vgl auch dessen Angaben in ON 53.3, 2, des verketteten Akts AZ D* des Landesgerichts St. Pölten), die ausgehend von der nachvollziehbaren Expertise der Sachverständigen Mag. C* einer intensiven, stationären suchttherapeutischen Behandlung bedarf (ON 80.1, 20 ff), ist der Vollzug der Freiheitsstrafe auch geboten, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wurde er doch während seines Strafaufschubs neuerlich straffällig und wäre andernfalls aufgrund seiner Suchterkrankung mit weiterer Delinquenz zu rechnen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit ein Erfolg zu versagen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer aber unbenommen bleibt, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Therapiemöglichkeiten zur Bewältigung seiner Suchtmittelerkrankung zu nutzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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