Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Claus&Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.4.2026, GZ **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Gegen den infolge eines Antrags der Klägerin auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ergangenen abweisenden Bescheid vom 22.12.2025 brachte die Klägerin beim beklagten Versicherungsträger eine Klage ein, die keine Unterschrift aufwies.
Die Beklagte leitete die Klage unter Erstattung einer auf Klageabweisung gerichteten Klagebeantwortung und unter Hinweis auf das Fehlen einer handschriftlichen Unterzeichnung an das Erstgericht weiter.
Mit Beschluss vom 19.3.2026 (ON 3), zugestellt am 24.3.2024, erteilte das Erstgericht der Klägerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen den Auftrag, die Klage binnen 14 Tagen durch Einbringung mit Unterschrift zu verbessern.
Mangels Verbesserung wies das Erstgericht die Klage mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.4.2026 (ON 4) zurück.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Rekurs , zunächst mittels eines von ihr selbst unterschriebenen Schriftsatzes vom 6.5.2026 (ON 5), mit dem sie „um Durchsicht“ ihrer Klage ersuchte. Zugleich legte sie die Klage mit Unterschrift wieder vor.
Das Erstgericht erteilte ihr daraufhin mit Beschluss vom 12.5.2026 (ON 6) den Auftrag zur Verbesserung des Rekurses binnen 14 Tagen durch Anbringung der Unterschrift einer gemäß § 40 Abs 1 ASGG qualifizierten Person.
Innerhalb der Verbesserungsfrist brachte die Klägerin den anwaltlichen Schriftsatz vom 29.5.2026 (ON 9) ein, mit dem sie die Verbesserung des Rekurses vornahm, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und zugleich im Sinn einer Nachholung der „versäumten Handlung“ einen Rekurs „gegen den Beschluss vom 20. April 2026“ ausführte, mit dem sie die ersatzlose Behebung des Beschlusses „vom 12. Mai 2026“ begehrt.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rechtsschutzziele des Schriftsatzes ON 9 lassen sich insgesamt nur schwer nachvollziehen.
Unter der Überschrift „Verbesserung des Rekurses“ bringt die Klägerin vor, dass sie die Klage ordnungsgemäß eingebracht habe. Sie habe, „nachdem sie einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Klage erhalten hatte, die Klage, einmal versehen mit ihrer Unterschrift und auch ohne ihre Unterschrift übersendet“. Hierzu verweist sie darauf, dass sie die Unterschrift mit ON 5 nachgeholt habe. Bei dieser Eingabe handelt es sich aber bereits um den Rekurs gegen den angefochtenen Beschluss.
Einen Rekursantrag enthält die „Verbesserung des Rekurses“ nicht.
2. Zum Wiedereinsetzungsantrag führt die Klägerin aus, dass sie den Rekurs „irrig angemeldet“ habe, da ihr das Erfordernis einer Unterschrift durch eine qualifizierte Person nicht bewusst gewesen sei. Ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem auf die Rekurseinbringung bezogenen Vorbringen führt sie aus, sie habe zulässigerweise die Klage bei der Beklagten eingebracht und darauf vertrauen können, dass es sich hierbei noch um ein Verwaltungsverfahren handle, da die Beklagte kein Gericht sei.
Unklar bleibt, gegen welche Versäumung sich der Wiedereinsetzungsantrag richtet. Die Frist zur Verbesserung des Rekurses hat die Klägerin ohnehin nicht versäumt. Sie braucht sich daher weder gegen den im Rekursantrag zum „nachgeholten“ Rekurs genannten (und im Übrigen nicht abgesondert anfechtbaren, vgl Kodek in Fasching/Konecny 3§ 85 ZPO Rz 278) Beschluss ON 6 zu wenden, mit dem ihr die Verbesserung des Rekurses aufgetragen wurde, noch muss sie den fristgerecht verbesserten Rekurs mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden „nachholen“. Vorbringen, weshalb sie dem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung der Klage (ON 3) nicht nachgekommen sei, findet sich indes nicht.
3. Möglicherweise nimmt die Klägerin an, der Rechtsanwalt dürfe den Rekurs, der ihr als unvertretener Partei zunächst zur Beibringung der Unterschrift einer nach § 40 Abs 1 ASGG qualifizierten Person zurückgestellt wurde, nicht inhaltlich ergänzen und verbessern. Eine solche inhaltliche Verbesserung ist aber ohnedies zulässig (vgl ErläutRV 669 BlgNR 15. GP 49).
4. Das Rekursgericht berücksichtigt daher das Vorbringen zum „nachgeholten“ Rekurs als (noch) erkennbar dem gegenständlichen Rekurs zugeordnet. Insoweit ist inhaltlich bereits darauf einzugehen, ohne dass es auf die noch zu treffende Entscheidung des Erstgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag ankäme.
Ausreichend deutlich lässt sich dem Rekurs in Gesamtbetrachtung auch der Antrag auf ersatzlose Behebung des Beschlusses ON 4, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, entnehmen.
5. Die Klägerin argumentiert, dass bei Einbringung der Klage beim Versicherungsträger bis zum Einlangen des Aktes beim zuständigen Sozialgericht nicht die ZPO, sondern das AVG anwendbar sei. Nach § 13 AVG könnten Anbringen in jeder möglichen Form eingebracht werden, und zwar schriftlich, mündlich oder telefonisch, selbst mittels E-Mail. Die Beklagte habe keinen Verbesserungsauftrag an die Klägerin erteilt und „diesen Umstand“ mit Stillschweigen übergangen. Hätte sie Zweifel gehabt, so hätte sie bereits einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Die Klage sei gesetzeskonform iSd § 13 AVG eingebracht worden, ein (gerichtlicher) Verbesserungsauftrag sei daher unzulässig.
6. In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 ASVG kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht (§ 84 ASGG).
Der Versicherungsträger hat dabei bloß die Funktion einer Posteinlaufstelle. Bereits mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger tritt daher Gerichtsanhängigkeit der Klage ein (vgl RS0117783).
7. Unabhängig von der Frage, nach welchen Voraussetzungen das fristwahrende Einlangen der Klage beim Versicherungsträger zu beurteilen ist (vgl hierzu OLG Linz 12 Rs 53/23k), gelten damit auch bei einer Einbringung gemäß § 84 ASGG die Schriftsatzerfordernisse des § 75 ZPO, nach dessen Z 3 jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten hat.
8. Die Überprüfung, ob die Formalerfordernisse einer Klage erfüllt sind, obliegt dem Gericht und nicht dem bloß als Posteinlaufstelle fungierenden Versicherungsträger.
Ein Schriftsatz ohne Unterschrift ist zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet und kann nicht zum Gegenstand einer Erledigung gemacht werden. Es ist ein Verbesserungsversuch zu unternehmen und die Eingabe zurückzuweisen, sofern die Verbesserung nicht bzw nicht fristgerecht erfolgt ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3§ 75 ZPO Rz 38).
Diese Vorgangsweise hat das Erstgericht ordnungsgemäß eingehalten.
9. Die mit dem Rekurs nachgeholte Verbesserung ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Erstgericht bereits einen ordnungsgemäßen Verbesserungsauftrag erteilt hat, sodass kein Verfahrensmangel vorliegt, und im Übrigen (in Sozialrechtssachen uneingeschränkt, vgl RS0042025 [T5]) das Neuerungsverbot gilt (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3§ 85 ZPO Rz 31; Rz 35).
Der Rekurs ist daher nicht erfolgreich.
10. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
11. Die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift nicht, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; der Revisionsrekurs ist jedoch unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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