RS0117783 – OGH Rechtssatz
Im Fall des § 84 ASGG tritt mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein, hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht.