Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Juni 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt in der Justizanstalt Schwarzau eine über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2014, AZ ** (ON 8), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. April 2014, AZ 23 Bs 97/14d (ON 9), wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, letzter Fall StGB aF und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte 20-jährige Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 13. April 2033. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 13. April 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 13. August 2026 erfüllt sein.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass sie in **
A./ am 8. November 2011 B*
I./ durch eine Vielzahl von Schlägen mit einer Krücke gegen deren Kopf sowie durch insgesamt 16 Messerstiche in den Hals vorsätzlich getötet hat;
II./ durch die unter Punkt I./ beschriebene Handlung, mithin durch Gewalt gegen deren Person, dieser, unter Verwendung einer Waffe, nämlich von Krücken und eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Wohnung im Anschluss durchsuchte und deren Handtasche, in welcher sich 500 Euro befanden, an sich nahm;
B./ am 10. Juli 2013 C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass sie in ihrer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft Wien angab, sie habe die unter Punkt A./ genannten Handlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem damaligen Lebensgefährten (§ 12 StGB) C* begangen, diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Mordes nach § 75 StGB sowie des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, letzter Fall StGB aF, falsch verdächtigt, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch war und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. März 2023, AZ **, ab (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).
Nachdem sodann der Anstaltsleiter der Justizanstalt Schwarzau mit am 29. Oktober 2025 eingebrachtem Antrag die bedingte Entlassung der Strafgefangenen beantragt hatte (ON 6 in AZ D* des Landesgerichts Wiener Neustadt), wurde im dortigen Verfahren am 30. Oktober 2025 Dr. E* zur Sachverständigen bestellt und damit beauftragt, „Befund und Gutachten zur Frage, des Rückfallsrisikos der Strafgefangenen sowie ob derzeit und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen gem. §§ 50 bis 52 StGB für die Verurteilte, im Hinblick auf ihren psychischen Zustand geeignet erscheinen, um ein noch bestehendes Rückfallsrisiko zu substituieren“, zu erstatten (ON 10 im angeführten Verfahren).
In ihrem unter Berücksichtigung des Vorgutachtens sowie nach persönlicher Exploration am 2. Dezember 2025 erstatteten Gutachten vom 17. Jänner 2026 (hier ON 10 S 38 f) kam die genannte Expertin sodann zur Einschätzung, dass (insbesondere angesichts der Schwere des Anlassdelikts) zwar „eine derzeit deutlich reduzierte, jedoch nicht vollständig aufgehobene Rückfallgefährdung“ vorliege. Das Risiko liege dabei „weniger in einer generellen Gewaltbereitschaft […], sondern vor allem in bestimmten Belastungskonstellationen, die bei subjektiver Überforderung, Angst, Kränkung oder fehlender Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen und Partnerschaften, resultieren“, wobei diese „Faktoren […] grundsätzlich beeinflussbar und durch strukturierte Rahmenbedingungen steuerbar“ seien. Ohne begleitende Maßnahmen wäre das Risiko für erneute schwere Gewalthandlungen demnach geringfügig erhöht, insbesondere in unstrukturierten oder belastenden Situationen. Bei Vorliegen stabiler Lebensverhältnisse, verbindlicher Betreuung und klarer Auflagen erscheine das Rückfallrisiko jedoch insgesamt vertretbar reduziert und beherrschbar. Folgende Weisungen seien dabei „geeignet, das bestehende Rückfallrisiko zu substituieren:
1. Strukturiertes Setting in einer Nachbetreuungsinstitution (keine eigene Starterwohnung!) mit Sicherstellung stabiler Wohn-und Lebensverhältnisse, einschließlich einer klar geregelten Tages-und Beschäftigungsstruktur[;]
2. Verpflichtende psychotherapeutische Weiterbehandlung […;]
3. Psychiatrische Observanz mit regelmäßigen Kontrollen […;]
4. Regelmäßige Betreuung durch Bewährungshilfe […;]
Auf Basis dieses Sachverständigengutachtens lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt in weiterer Folge mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem, zu AZ D* ergangenem Beschluss vom 26. März 2026 (dort ON 12) die bedingte Entlassung der Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab, da sie „über keine Unterkunft verfüg[e] und ihre Vorstellungen über ihre künftigen Wohnverhältnisse nicht mit den vorgeschlagenen Maßnahmen, welche der Minderung des Rückfallrisikos dienen, vereinbar“ seien. „Da eine Anbindung an eine betreute Wohnform […] (noch) nicht möglich“ gewesen sei „und es auch zu keinen Ausgängen gekommen“ sei, sei „die bedingte Entlassung abzuweisen“ gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der eine solche befürwortet und „die Betreuung“ der Strafgefangenen als „schon sehr mühsam“ beschrieben hatte (ON 4 S 2 f), – aus spezialpräventiven Gründen auch ihre bedingte Entlassung zum (weniger als fünf Monate nach der letzten Entscheidung liegenden) Zweidrittelstichtag (ON 11).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 12), zu ON 13 ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der undatierten Stellungnahme des sozialen Dienstes der Justizanstalt Schwarzau (ON 6) ist zu entnehmen, dass es „eines Vorstellungsgespräches und mehrmaliges Probewohnen“ bei F* bedürfe, bevor der Strafgefangenen „ein Wohnplatz zugesagt werden“ könne. „Die Genehmigung für Vollzugslockerungen in Form alleiniger Ausgänge seitens der Generaldirektion“ müsse „noch abgewartet werden[,] um mit der Entlassungsvorbereitung (Probewohnen) beginnen zu können. […] Sobald eine Wohnplatzzusage von F*“ vorliege, werde „das Gericht davon in Kenntnis gesetzt“.
Der psychologische Dienst der Justizanstalt Schwarzau sprach sich in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2026 (ON 7) unter Bezugnahme auf das im zu AZ D* des Landesgerichts Wiener Neustadt geführten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten unter Erteilung der dort empfohlenen Weisungen für eine bedingte Entlassung aus.
In ihrer Beschwerde (ON 13) bringt die Strafgefangene vor, dass nach einer Hüftoperation am 22. Juli 2026 „ein Wohnplatz mit Probewohnen bei F* organisiert“ werde. Sie ersuche daher darum, sie „bei Vorlage eines Wohnplatzes, Therapieplatzes und nach Absolvieren von Ausgängen mit Probewohnen ehest möglich zu entlassen“.
Aus dem zitierten, im Verfahren AZ D* des Landesgerichts Wiener Neustadt eingeholten Sachverständigengutachten (hier ON 10) ergibt sich (soweit vorliegend von Interesse) nachvollziehbar, dass es fallbezogen insbesondere eines strukturierten Settings in einer Nachbetreuungsinstitution mit Sicherstellung stabiler Wohn-und Lebensverhältnisse bedarf, um sicherzustellen, dass A* durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach der Aktenlage und auch dem Vorbringen der Strafgefangenen ist ein solches strukturiertes Setting in einer Nachbetreuungsinstitution für den Fall einer bedingten Entlassung jedoch bislang noch nicht gesichert/organisiert bzw seitens einer entsprechenden Einrichtung zugesagt.
Damit kommt aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB eine bedingte Entlassung derzeit nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Bleibt anzumerken, dass es der Strafgefangenen unbenommen bleibt, bei Vorliegen einer entsprechenden (eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände begründenden) Zusage einer Nachbetreuungsinstitution neuerlich einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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