Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. März 2026, GZ **-47.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Andreas Schweitzer durchgeführten Berufungsverhandlung am 7. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten B* als Mittäterin (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die hochpreisigen Armbanduhren in einem unbeobachteten Moment aus den unverschlossenen Vitrinen bzw von den Ausstellungsflächen nahm und einsteckte, während seine Mittäterin das Verkaufspersonal in ein Gespräch verwickelte und auf diese Weise ablenkte, nämlich
I./ am 14. Oktober 2025 Verfügungsberechtigten der C* GmbH, und zwar eine Armbanduhr der Marke **, **, im Wert von 14.900 Euro;
II./ am 20. Oktober 2025 D*, und zwar eine Armbanduhr der Marke **, **, im Wert von 4.990 Euro;
III./ am 22. Oktober 2025 E*, und zwar eine Armbanduhr der Marke **, **, im Wert von 4.500 Euro.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 49) und zu ON 53 ausgeführte Berufung wegen Strafe, die eine Herabsetzung, in eventu eine (teil-)bedingte Nachsicht der Strafe begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass die Tatwiederholung als erschwerend hinzuzutreten hat. Zwar wurde dies bereits für die Begründung der gewerbsmäßigen Tendenz herangezogen (was grundsätzlich eine aggravierende Wertung ausschlösse, vgl RIS-Justiz RS0091375 [T6]), doch kann Gewerbsmäßigkeit im vorliegenden Fall auch auf den zweiten Fall des § 70 Abs 1 Z 3 StGB gestützt werden, weil der Angeklagte bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war: Aus der ECRIS-Auskunft ist eine Verurteilung samt Vollstreckung der Strafe am 3. Jänner 2025 in Deutschland aufgrund eines Diebstahles in besonders schwerem Fall ersichtlich (ON 2.12.2, 25; vgl auch US 4), wobei die angeführte Gesetzesstelle (§ 243 Abs 1 Nr 3 deutsches StGB; ON 43, 3 und 5) auf gewerbsmäßigen Diebstahl abstellt und somit im engsten Sinn einschlägig ist.
Im Übrigen hat das Erstgericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe vollständig und richtig angeführt.
Die vom Angeklagten geltend gemachte Überschreitung der Ausfertigungsfrist des Urteils gemäß § 270 Abs 1 StPO um vier Wochen kann für sich alleine einen Fall der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer im Sinne des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB nicht begründen (vgl RIS-Justiz RS0120138). Das bloße Anerkenntnis von privatrechtlichen Ansprüchen ist nicht mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB ( Riffelin WK² StGB, § 34 Rz 33). Eine Wertung des Geständnisses (zusätzlich) auch als wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl RiffelaaO § 34 Rz 38) scheitert daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das erst unter dem Eindruck des Beweisverfahrens abgelegte Geständnis (ON 47, 3) wesentlich zur Verkürzung oder Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hätte. Vielmehr liegt ein kaum mildernde Wirkung entfaltendes „Mußgeständnis“ (RIS-Justiz RS0091512) vor.
Die weiters in der Berufung geltend gemachten schwierigen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten blieben völlig unbescheinigt; für das Vorliegen einer allfälligen Notlage im Lichte der Z 10 des § 34 Abs 1 StGB gibt es im Übrigen ebensowenig ausreichende Anhaltspunkte wie für einen kritischen Gesundheitszustand des Angeklagten. Im Übrigen sind Krankheiten oder körperliche Schwächezustände nicht bei der Strafzumessung, sondern vielmehr im Rahmen des Strafvollzuges zu berücksichtigen (vgl Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 34 Rz 30). Eine (bloße) Unbescholtenheit in Österreich ist im Hinblick auf § 73 StGB schließlich nicht als mildernd zu werten.
In Anbetracht der bloß zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion, die den Strafrahmen um etwas mehr als die Hälfte ausschöpft, vor allem aufgrund des schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht korrekturbedürftig. Insbesondere ist entgegen der Berufung keinesfalls von einem niedrigen Erfolgs-und Gesinnungsunwert auszugehen. So hatten die Taten einen Gesamtschaden von nahezu 25.000 Euro zur Folge; die arbeitsteilige Begehungsweise in Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person lässt darauf schließen, dass die Taten sorgfältig geplant waren.
Einer bedingten Nachsicht auch nur eines Teiles der Strafe steht bereits die Höhe der Freiheitsstrafe (über zwei Jahre) entgegen (§ 43a Abs 3 erster Satz StGB); eine Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ist aufgrund der Tatwiederholung und mangels der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit zukünftigen Wohlverhaltens außerhalb jeder Reichweite.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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