Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und C*wegen § 154 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über deren Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 2026, GZ **-109.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und des Verteidigers Mag. Florian Wiegele, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten C* durchgeführten Berufungsverhandlung am 7. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung des C* wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Aus Anlass der Berufung des A* B* wird das Urteil im Punkt I./A. des Schuldspruches sowie hinsichtlich des Genannten im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang zu Recht erkannt:
A* B* wird von der Anklage, er habe in ** die Zwangslage des Nachgenannten dadurch ausgebeutet, dass er sich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, nämlich für die Gewährung eines Darlehens, einen Vermögensvorteil versprechen und gewähren ließ, der im auffallenden Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, und zwar im Zeitraum von 2015 bis April 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D* B* als Mittäter (§ 12 StGB) die finanzielle Bedrängnis des E*, der für die Eröffnung eines Bekleidungsgeschäftes Kapital benötigte und dem seitens des Kreditinstitutes kein Kredit gewährt wurde, indem sie sich für die Zuzählung einer Darlehensvaluta in der Höhe von 30.000 Euro einen monatlichen Zinssatz von vorerst 10 % und ab 2019/2020 von 5 % bis zur vollständigen Darlehensrückzahlung in einem Zug und im Falle eines Zahlungsverzuges die Übergabe von Wertgegenständen und Gutscheinen zusichern ließen und Zinszahlungen in der Höhe von 208.400 Euro, Bekleidungsgegenstände im Wert von ca 20.000 Euro und Gutscheine im Wert von ca 15.000 Euro für das Darlehen entgegennahmen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen .
Der verbleibenden Berufung des A* B* wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
A* B* wird unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monatenverurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Strafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen . Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe wird er auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Berufung des C* wegen Schuld wird nicht , hingegen jener wegen Strafe dahin Folge gegeben, dass die Höhe des Tagessatzes auf 11 Euro herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch sowie einen Vorbehalt einer Verfallsentscheidung enthaltenden Urteil wurden der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens des Geldwuchers nach § 154 Abs 1 StGB (I./A.), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./B.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./C.) sowie der am ** geborene österreichische Staatsbürger C* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./D.) schuldig erkannt und hiefür A* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie C* nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 20 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der über A* B* verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde er gemäß §§ 366 Abs 2, 369 StPO schuldig erkannt, C* 200 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B*
A./ in ** die Zwangslage des Nachgenannten dadurch ausgebeutet, dass er sich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, nämlich für die Gewährung eines Darlehens, einen Vermögensvorteil versprechen und gewähren ließ, der im auffallenden Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, und zwar im Zeitraum von 2015 bis April 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten F* B* als Mittäter (§ 12 StGB) die finanzielle Bedrängnis des E*, der für die Eröffnung eines Bekleidungsgeschäftes Kapital benötigte und dem seitens des Kreditinstitutes kein Kredit gewährt wurde, indem sie sich für die Zuzählung einer Darlehensvaluta in der Höhe von 30.000 Euro einen monatlichen Zinssatz von vorerst 10 % und ab 2019/2020 von 5 % bis zur vollständigen Darlehensrückzahlung in einem Zug und im Falle eines Zahlungsverzuges die Übergabe von Wertgegenständen und Gutscheinen zusichern ließen und Zinszahlungen in der Höhe von 208.400 Euro, Bekleidungsgegenstände im Wert von ca 20.000 Euro und Gutscheine im Wert von ca 15.000 Euro für das Darlehen entgegennahmen;
B./ Nachgenannte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, und zwar
I./ am 21. März 2025 in ** des Vergehens des Geldwuchers (ergänze: nach § 154 Abs 1 StGB) dadurch, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft Wien sinngemäß angab und in seiner Beschuldigtenverantwortung behauptete, dass F* für einen Kreditbetrag von 20.000 Euro seit sechs bis acht Monaten 4.200 Euro an G* und H* bezahlt habe, nämlich
1./ G*;
2./ H*;
II./ am 17. Oktober 2024 in ** E* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, indem er in einer eidesstattlichen Erklärung behauptete, dass dieser sich ihm gegenüber mehrmals für die von ihm getätigte falsche Anzeige entschuldigt habe;
C./ am 20. August 2024 in ** C* durch das Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes sowie Hautabschürfungen im Gesicht, im Nacken, am rechten Ohr und am rechten Oberarm erlitt; und hat
C*
D./ am 20. August 2024 in E* A* B* durch das Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser Schwellungen und Rötungen im Bereich der linken Gesichtshälfte, des linken Halses und des linken Ohres erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter bei A* B* als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Faktenmehrheit bei der Verleumdung und drei einschlägige Vorstrafen, als mildernd demgegenüber keinen Umstand, und bei C* als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von A* B* rechtzeitig angemeldete (ON 111) und zu ON 114.2 (offenbar irrig als „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“) ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die eine Aufhebung des Urteils, in eventu eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, sowie die von C* rechtzeitig als „volle Berufung“ angemeldete (ON 109, 14) und in der Folge nicht ausgeführte Berufung, die im Zweifel als mit vollem Anfechtungswillen anzusehen ist.
Die Berufungen sind im spruchgemäßen Ausmaß im Recht.
Aus Anlass der Berufung des A* B* musste sich das Berufungsgericht davon überzeugen, dass dem Urteil im Punkt I./A. ein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund anhaftet. Denn für die vom Erstgericht angenommene Zwangslage im Sinne des § 154 Abs 1 StGB ist erforderlich, dass der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt (RIS-Justiz RS0083537). Nach jüngerer Judikatur kann eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes zwar grundsätzlich eine Zwangslage darstellen und eine solche kann auch in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein (RIS-Justiz RS0083537 [T2]). Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Zwangslage stets eine wirtschaftliche Bedrängnis voraussetzt, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes (RIS-Justiz RS0016896 [T2]). In früheren Entscheidungen wurde etwa betont, dass eine Zwangslage dann gegeben ist, wenn der Kreditwerber durch seine wirtschaftliche Lage gezwungen wird, den Kredit unter ungünstigen Bedingungen zu nehmen, er also nicht die Möglichkeit einer Wahl hat (5 Os 801/32, SSt 12/99). In einer anderen Entscheidung wurde von einer Zwangslage ausgegangen, weil die Kreditnehmerin das Darlehen zur Berichtigung einer (anderen) Forderung, zu deren Begleichung sie gedrängt und unter Druck gestellt wurde, aufnehmen musste (2 Os 40/49, SSt 20/117). Der Gesetzgeber des StGB definierte die Zwangslage als solche wirtschaftliche Bedrängnis, die zwar nicht geradezu die Existenz des Betroffenen in Frage stellt, wohl aber schwere wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen muss (siehe RV 30 Blg 13. GP 299 f).
Eine solche wirtschaftliche Bedrängnis mit drohenden schweren wirtschaftlichen Nachteilen ist in concreto nach den Feststellungen aber nicht einmal im Ansatz erkennbar. Das Opfer E* hatte sich bloß aufgrund seines guten Umsatzes in einer Boutique entschieden, eine weitere Boutique zu eröffnen, für die er jedoch keine ausreichenden Kreditmittel von der Bank bekam (US 6; siehe dazu die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung, wo er sagte, die Eröffnung des zweiten Geschäftes sei einfach nur ein Wunsch von ihm gewesen [ON 58, 26] und seine anderen Geschäfte seien gut gelaufen [ON 81, 10]).
Da somit nach den unbedenklich getroffenen Feststellungen feststeht, dass durch die Tat des Angeklagten B* weder § 154 Abs 1 StGB noch eine andere strafbare Handlung erfüllt ist, war dieser von jenem Faktum freizusprechen. Ein Eingehen auf die von A* B* ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit konnte unterbleiben, weil sich das gesamte Vorbringen inhaltlich ausschließlich auf Punkt A./ des Schuldspruches bezieht.
Die Nichtigkeitsberufung im des C* war hingegen zurückzuweisen, weil dieser bei der Anmeldung der (nicht ausgeführten) Berufung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will.
Auch die Berufung wegen Schuld wurde von A* B* inhaltlich nur hinsichtlich des Punktes I.A. ausgeführt und wird daher nicht weiter behandelt.
Hinsichtlich der Punkte B. und C. und D. des Schuldspruches hat das Erstgericht die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und mit äußerst ausführlicher Begründung überzeugend dargelegt, wie es zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb es der leugnenden Verantwortung beider Angeklagter die Glaubwürdigkeit versagte. Dabei konnte der Erstrichter sich nicht zuletzt auf seinen in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit der Angeklagten und der vernommenen Zeugen stützen.
Insbesondere wird A* B* hinsichtlich der Fakten B./I./1./ und 2./ vom Zeugen F* glaubwürdig belastet (ON 16.5), was auch von den Zeugen H* (ON 81, 12) und G* (ON 81, 15) gestützt wird. Dass sich (zu Punkt B./II. des Schuldspruches) E* tatsächlich nie bei A* B* für eine Falschaussage entschuldigte, konnte der Erstrichter ebenso auf die schlüssige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen E* (zuletzt ON 58, 28) stützen. Zum Vorwurf der Körperverletzung beider Angeklagter (Punkt C./ und D./ des Schuldspruches) konnte sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die Aussage des unbeteiligten Zeugen I* berufen (zuletzt ON 97, 18 bis 22). Die jeweiligen Verletzungen sind auf den Lichtbildern ON 7.21 bis ON 7.23 objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Tatzeugen J* (ON 7.14, 3 f iVm ON 109, 6 f) und K* (ON 97, 22 bis 27) konnte das Erstgericht letztlich nachvollziehbar davon ausgehen, dass bei beiden Angeklagten Verletzungsvorsatz vorlag und die Voraussetzungen für Notwehr gemäß § 3 StGB nicht gegeben waren (US 13, 21 f und 23 f).
Auch im Übrigen konnte das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Da somit insgesamt auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der (verbleibende) Schuldspruch Bestand.
Zu den Berufungen wegen Strafe:
Aufgrund der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches war vom Berufungsgericht mit einer Neufestsetzung der Strafe hinsichtlich A* B* vorzugehen und dieser mit seiner Berufung wegen Strafe darauf zu verweisen. Nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB ist von einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dabei wertete das Berufungsgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie den besonders raschen Rückfall (Tatbegehung zu Punkt C./ nur rund ein Monat nach Vollzug der letzten Strafe), als mildernd hingegen keinen Umstand. In Anbetracht der Mehrzahl von Erschwerungsgründen und des Fehlens jeglichen Milderungsgrundes erscheint die spruchgemäß verhängte Freiheitsstrafe tat-und schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechend. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der letzte Vollzug einer Freiheitsstrafe bereits rund sechs Jahre zurückliegt, konnte ein Großteil der Sanktion erneut bedingt nachgesehen werden; zudem war das gänzliche Unterbleiben einer bedingten Nachsicht schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (§ 16 StPO) ausgeschlossen.
Hinsichtlich des Angeklagten C* hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. In Hinblick auf die starke Vorstrafenbelastung kann sich der Angeklagte mit der Verhängung einer bloßen Geldstrafe keinesfalls als beschwert erachten, weshalb eine Reduktion Anzahl der Tagessätze außerhalb jeder Reichweite liegt.
Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist aufgrund des aktenkundigen unselbstständigen Einkommens von 2.000 Euro monatlich und Berücksichtigung der Sonderzahlungen von einem Gesamteinkommen von rund 2.333 Euro auszugehen. Im Hinblick auf die aktuellen Existenzminimumtabellen (zur Berechnung siehe Lässigin WK² StGB § 19 Rz 29) ist auf Grund der Sorgepflicht für ein dreizehnjähriges Kind von einem unpfändbaren Betrag von rund 2.000 Euro auszugehen, sodass sich ein monatlich abschöpfbarer Betrag von etwa 330 Euro ergibt. Daraus folgt die Höhe des Tagessatzes von 11 Euro, weshalb der Tagessatz entsprechend zu reduzieren war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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