Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegenA* wegen §§ 15, 269 Abs 2 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2026, GZ **-27.1 nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher MAS LL.M. und in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Farah Abu Jurji durchgeführten Berufungsverhandlung am 7. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 27. April 2024 in ** Beamte, nämlich GrI B* und Insp. C*, durch die Äußerung: „Lasst ihn sofort frei. Ich schwöre euch wir werden den Kampf gewinnen und euch die Schädel abschneiden. Eure Familien werde ich auch finden und töten. Ich werde sie alle töten. Deshalb lasst ihn frei.“, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Amtshandlung, nämlich zur Enthaftung eines zuvor nach dem VStG festgenommenen Kundgebungsteilnehmers, zu nötigen versucht.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den Umstand, dass es bei der Tat beim Versuch geblieben ist, sowie die längere Verfahrensdauer in Folge der Erforderlichkeit eines zweiten Rechtsganges. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen wurde zudem die Begehung während offener Probezeit als schuldaggravierend berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 28.1), nur in den Punkten Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 31.1), mit der er eine Wiederholung des Beweisverfahrens, die Urteilsaufhebung und einen Freispruch, in eventu eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung seiner Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Auch die Berufung wegen Schuld schlägt fehl. Der Erstrichter legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dar, wie er zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte und warum er die leugnenden Angaben des Angeklagten (ON 5.2.6 und ON 27, 3 f) als Schutzbehauptung erachtete (US 7 f). Zum objektiven Tatgeschehen konnte er sich auf den von GrI B* unmittelbar nach dem Vorfall verfasste Amtsvermerk (ON 5.2.11) sowie auf die mit diesem und auch zueinander in den Wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen GrI B* (ON 5.2.7, ON 15, 3 ff und ON 27, 5 ff) und Insp C* (ON 5.2.4, ON 15, 7 ff und ON 27, 8 ff) stützen. Die Äußerungen der Zeugen wurden aufgrund des von diesen vermittelten Eindrucks, und weil kein Grund für eine fälschliche Belastung ersichtlich war (vgl US 6 f und US 8), für glaubwürdig erachtet.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete der Erstrichter zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen, insbesondere dem konkreten Wortlaut ab (US 8).
Den ausführlichen, schlüssigen und logisch nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen kann der Angeklagte nur eigene, für ihn günstigere, das Berufungsgericht jedoch nicht überzeugende Schlussfolgerungen zu den Beweisergebnissen entgegenstellen (ON 31.1, 2 ff).
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung demnach keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.
Zunächst ist zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen, dass im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen die gegen mehrere Beamte gerichtete Tathandlung (vgl US 4 und US 8) schuldaggravierend zu berücksichtigen ist (vgl Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 77).
Der Milderungsgrund der „längere[n] Verfahrensdauer in Folge der Erforderlichkeit eines zweiten Rechtsganges“ hatte hingegen zu entfallen, weil sich aus dem Akt keine Phasen längerer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ergeben und der bloße Umstand der Erforderlichkeit eines zweiten Rechtsgangs den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB alleine nicht herzustellen vermag (vgl RIS-Justiz RS0116663 [T5]).
Weitere für ihn sprechende mildernde Umstände kann der Angeklagte nicht aufzeigen.
Unbesonnen (iSd § 34 Abs 1 Z 7 StGB) handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre (vgl Riffel aaO § 34 Rz 18). Von einer solch spontanen Reaktion konnte angesichts der konkreten Feststellungen zum Ablauf der Festnahme, die zur inkriminierten Äußerung führte (vgl US 3 f), und der sich daraus ergebenden überlegten Vorgehensweise des Angeklagten nicht ausgegangen werden (vgl dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Strafzumessungserwägungen; US 13).
Auch der geltend gemachte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB liegt nicht vor. Eine heftige (auf sthenischen oder asthenischen Affekten beruhende) Gemütserregung ist nämlich nur dann im Sinne der genannten Bestimmung „allgemein begreiflich“, wenn die Ursache der Gemütserregung - von einem objektiven Gesichtspunkt, nämlich dem eines Durchschnittsmenschen, betrachtet - in dem Sinn verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Sie darf nicht - nur - im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigung oder Leidenschaften begründet sein, sondern muss in äußeren Umständen ihre Ursache haben (vgl RIS-Justiz RS0092127 und Riffel aaO § 34 Rz 20). Fallkonkret ist die Gemütsbewegung unter der sich der Angeklagte zur Tatbegehung veranlasst sah, nicht allgemein begreiflich, war Auslöser doch die Festnahme eines anderen Kundgebungsteilnehmers durch die Sicherheitsbehörden wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten. Das gilt auch unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um einen Freund des Angeklagten handelte und er die Festnahme als unberechtigt empfand.
Inwiefern eine in der Berufungsschrift substratlos behauptete „besonders verlockende Gelegenheit“ iSd § 34 Abs 1 Z 9 StGB vorgelegen haben soll (vgl dazu Riffel aaO § 34 Rz 21 f), erschließt sich weder aus dem Akt, noch der Urteilsausfertigung und ist einer inhaltlichen Erwiderung sohin nicht zugänglich.
Zum erkennbar geltend gemachten Vorliegen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 erster Fall StGB ist festzuhalten, dass dieser Tatvollendung voraussetzt (vgl RiffelaaO § 34 Rz 30). Fallkonkret ist die Tat aber im Versuchsstadium verblieben. Dieser, den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB herstellende Umstand, wurde aber ohnehin ausdrücklich berücksichtigt.
Bei Abwägung der nur zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage und der allgemeinen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem nach § 269 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit nicht einmal einem Sechstel der möglichen Freiheitsstrafe äußerst moderat ausgemessene Strafe als keiner Reduktion zugänglich.
Die konkrete Art der Tatbegehung durch den Angeklagten, nämlich die konkrete Wortwahl in einer bereits aufgeheizten Stimmung (vgl US 3 f), und der Umstand, dass sich A* auch nicht durch die Anwesenheit mehrerer Polizeibeamten von der Tatbegehung abschrecken ließ, lassen auf eine hohe kriminelle Energie schließen, sodass die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten ist, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) ist daher ausgeschlossen, zumal davon auszugehen ist, dass eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhaltenssteuernd nachhaltiger wirkt als eine Geldstrafe.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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