Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. November 2025, GZ **-286.5, nach der am 7. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes sowie im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner und in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Slavisa Zezelj, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* – soweit im Verfahren über die Berufung relevant - je eines Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I./A./1./ und 2./) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (I./B./) schuldig erkannt und hierfür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* als Mitglied einer aus ihm selbst und fünf im Urteil namentlich genannten sowie weiteren bislang unbekannten Personen bestehenden kriminellen Vereinigung, die auf längere Zeit angelegt und auf die fortlaufende Überlassung und Verschaffung von Suchtgift in die Grenzmenge übersteigenden Mengen ausgerichtet war (US 11 und 18), vorschriftswidrig Suchtgift
I./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
A./ anderen überlassen, verschafft oder dies versucht, nämlich
1./ am 28. März 2025 in C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* einem verdeckten Ermittler 1.494,9 Gramm Kokain (mit einem Reinsubstanzgehalt von 83,7 % Cocain),
2./ im Zeitraum von Anfang 2023 bis 21. März 2025 in zahlreichen, im Urteil genannten Angriffen (zu I./A./2./a./ bis g./, i./ bis z./ und aa./ bis ad./) insgesamt mehr als 12 Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 64,3 % Cocain und mehr als ein Kilogramm Marihuana mit einem Reinsubstanzgehalt von 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA namentlich genannten Personen, unbekannten Abnehmern und in einigen Fällen einem verdeckten Ermittler sowie (zu I./A./2./h./) ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 50 % Cocain dem B*, indem er andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung und für ihn tätige „Läufer“ – teils von Serbien aus – anwies, das Suchtgift in ** und Umgebung von Lieferanten zu übernehmen, an bestimmten Orten abzuholen oder zu hinterlegen oder Abnehmern unmittelbar zu übergeben, sowie selbst Suchtgift in ** und Umgebung verkaufte und übergab,
B./ in ** und an anderen Orten einem verdeckten Ermittler angeboten, nämlich Kokain (mit einem Reinsubstanzgehalt von 64,3 % Cocain), und zwar am 12. Juli 2024 ein Kilogramm und am 1. Juli 2024 zwei Kilogramm.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die einschlägige Vorstrafe in Ungarn, den langen Deliktszeitraum, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG, das Handeln aus Gewinnstreben, die mehreren Angriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit zu Punkt I./A./ sowie den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd demgegenüber das teilweise reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, wobei es Letzterem mit Blick darauf, dass selbige ohne Zutun des Angeklagten erfolgte, nur marginales Gewicht beimaß. Im Rahmen des § 32 StGB werteten die Tatrichter ferner schuldsteigernd, die arbeitsteilige Vorgangsweise innerhalb einer international agierenden Tätergruppe sowie den Umstand, dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, fallweise seine minderjährige Tochter in der Abwicklung seiner Suchtgiftgeschäfte einzusetzen (US 30 iVm US 15).
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, GZ 11 Os 13/26k-5, ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 287) und in weiterer Folge fristgerecht ausgeführte Berufung (ON 299, 8 ff), mit der er eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Dessen Behandlung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und – entgegen dem Berufungsvorbringen – auch angemessen gewichtet.
Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Umstände aufzuzeigen.
Dem Monitum, wonach „der Tatkomplex in zentralen Teilen durch staatliche Ermittlungsführung geprägt [wurde]“, weil die abgeurteilten Handlungen „nicht in einem vollständig autonomen Tätersetting begangen [wurden], sondern im Rahmen verdeckter Ermittlungen, bei denen staatliche Akteure das Tatgeschehen strukturiert, gelenkt und in seiner Entwicklung maßgeblich beeinflusst haben“, weshalb sich der Handlungs- und Gesinnungsunwert reduziere, ist zunächst entgegenzuhalten, dass lediglich die Punkte I./A./1./ sowie I./A./2./i./, k./, w./, y./, z./, ad./ und I./B./ des Urteilsspruchs überhaupt Suchtgiftgeschäfte mit einer Vertrauensperson bzw einem verdeckten Ermittler betreffen, sohin von „zentralen Teilen“ der abgeurteilten Taten keine Rede sein kann. Im Übrigen entfernt sich der Angeklagte mit seinem Vorbringen gänzlich von den Urteilsaussagen zu seiner Tatgeneigtheit und Tatbereitschaft (US 20 iVm US 10 ff).
Seiner von ihm behaupteten Suchtgiftgewöhnung (vgl ON 286.6, 13; ON 299, 9) kommt – wie bereits vom Erstgericht zutreffend festgehalten (US 30) – keine die Strafbemessungsschuld mildernde Wirkung zu (RIS-Justiz RS0087417; 15 Os 145/16m).
Soweit der Berufungswerber auf die Tatbegehung aufgrund einer finanziellen Notlage und des Bestehens von Sorgepflichten hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus den Tathandlungen zu I./A./2./ innerhalb von zwei Jahren einen Erlös von 100.000 Euro lukrierte (US 17), weshalb von der Begehung von Straftaten zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse, um einer Notlage Abhilfe zu verschaffen, keine Rede sein kann (vgl OGH 13 Os 38/93; RIS-Justiz RS0091171 [T1]; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 24).
Weshalb der lange Tatzeitraum, die vielfachen Angriffe und das Handeln aus Gewinnstreben nicht kumulierend als erschwerend gewertet hätte werden dürfen, legt die Berufung nicht dar. Ebenso wenig erschließt sich für den Berufungssenat mit Blick auf die abgeurteilten Sachverhalte nach dem SMG, inwiefern sich der Umstand, dass „kein Tatbild mit Gewaltanwendung, Drohung oder unmittelbarer Gefährdung konkreter Opfer vorlag“, bei der Beurteilung des Erfolgsunwerts zugunsten des Berufungswerbers auswirken sollte. Selbiges gilt für das Monitum, dass „eine leitende Steuerungs-oder Führungsrolle nicht festgestellt [wurde]“. Im Übrigen übergeht der Berufungswerber mit Letzterem die erstgerichtlichen Feststellungen, aus denen vielmehr die durchaus gewichtige Position des Angeklagten hervorging, bediente sich dieser zur Tatbildverwirklichung doch nicht nur mehrerer Läufer, sondern verfügte auch über eine Garage zum Zwecke der Lagerung von Suchtgift sowie Kontakten zu Großlieferanten, darunter auch solchen in Bolivien (US 24 und 26 iVm US 11 und 17).
Bei objektiver Abwägung der besonderen Strafzumessungsparameter, der im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden allgemeinen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung spezial-und generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600), insbesondere in Anbetracht des vorliegenden hochprofessionellen gewinnbringenden Suchtgifthandels, der enormen Menge an überlassenem bzw verschafftem Suchtgift in Form des 635-fachen (!) der Grenzmenge des § 28b SMG (US 18) und der unmittelbar nach der Haftentlassung (US 10) begonnenen erneuten einschlägigen (vgl RIS-Justiz RS0092151 [T7]) Delinquenz des Angeklagten erweist sich die vom Erstgericht – bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – ausgemessene Sanktion in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, sohin im Bereich von rund 43 % der Strafobergrenze dem Schuld-und Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und somit einer vom Berufungswerber angestrebten Reduktion nicht zugänglich.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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