Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2026, GZ B*-128, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene, zu den Tatzeitpunkten somit Jugendliche A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2025, GZ B*-43.2, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des (richtig: der) Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem wurde mit Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten gemäß §§ 50, 51 StGB mit seiner Zustimmung für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt eine Psychotherapie im Einzelsetting beim Verein C* oder anderen vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren und dies dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihm eigenhändig am 26. Mai 2025 zugestellt (siehe Zustellnachweise).
Mit Beschluss vom 10. Juni 2025 wurde dem Verurteilten für den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ein Strafaufschub gemäß § 52 JGG zur Absolvierung seiner Tischlerlehre bis vorerst 10. Dezember 2025 gewährt (ON 48).
Trotz des zweimaligen Verlusts des Ausbildungsplatzes in einer überbetrieblichen Lehre (ON 78) verlängerte das Erstgericht aufgrund eines neuerlichen Antrags mit Beschluss vom 5. Jänner 2026 den Strafaufschub bis 30. April 2026, um dem Verurteilten die Absolvierung eines AusbildungsFit Vormoduls zu ermöglichen (ON 89; siehe zur Bestätigung des AusbildungsFit Vormoduls und der vereinbarten Schnuppertage ON 80).
Nachdem der Antrag auf (weiteren) Strafaufschub mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 StGB mit Beschluss vom 12. Mai 2026 rechtskräftig abgewiesen worden war (ON 120), beantragte A* mit Schreiben vom 15. Juni 2026 erneut Strafaufschub nach § 52 JGG, in welchem er zusammengefasst vorbrachte, am 12. Juni 2026 einen Termin bei der VHS wahrgenommen und dort um die Teilnahme an einem Ausbildungsfit-Programm ersucht zu haben. Darüber hinaus sei er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Tischler (ON 124).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den neuerlichen Antrag des A* auf Strafaufschub (erneut) mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 JGG ab (ON 128; Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgte am 18. Juni 2026).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 131), in der er zusammengefasst vorbringt, dass er das „Ausbildungsfit“ besuchen wolle, um seine angefangene Lehre weiter machen zu können. Er halte sämtliche Termine (Bewährungshilfe, Jugendcoaching, VHS, Mag. D* - Forensisches Institut und AKH) regelmäßig ein und würde auch eine Trennung von seinem Vater derzeit nicht verkraften.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss sowie im Beschluss ON 120 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]), aus dem hervorgeht, dass der Verurteilte über keinen Ausbildungsplatz verfügt (ON 115).
Das Erstgericht hat die Voraussetzung des § 52 JGG zutreffend als nicht erfüllt angesehen, zumal der Wortlaut des § 52 JGG, der auf den Abschluss einer Ausbildung abstellt, unmissverständlich ist. Nach dieser Bestimmung ist einem Jugendlichen oder einem jungem Erwachsenen unter den Voraussetzungen des § 6 StVG ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschlussseiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Die Aufschubsmöglichkeit nach § 52 JGG soll sowohl dem Wortsinn als auch ihrem telos nach ausschließlich die Beendigung einer bereits begonnenen Ausbildung ermöglichen, nicht aber den Beginn . Dieser Aufschubsgrund stellt einen Unterfall der Zweckmäßigkeit für das spätere Fortkommen des Verurteilten dar (vgl Pieber, WK 2StVG § 6 Rz 10; OLG Wien AZ 21 Bs 231/06h, 21 Bs 167/17p, 21 Bs 271/22i ua).
Unter diesen Prämissen liegen bereits seit dem Abbruch der Lehre als Tischler mangels neuerlicher Aufnahme eines Ausbildungsplatzes die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 52 JGG nicht mehr vor.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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