Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Simmering Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 20 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2025, AZ B*, wegen §§ 15, 83 Abs 1; 107b Abs 1 StGB über ihn verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe;
- die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht in Vollzug gesetzte, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2019, AZ **, wegen §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB über ihn verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 22. Mai 2026 verbüßt, zwei Drittel werden am 1. September 2026 verbüßt sein (ON 2.2, 2).
Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht vom 13. März 2026, GZ C*-6, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2026, AZ 21 Bs 117/26y, die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StGV abgelehnt wurde, verwehrte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss diesem nach seiner Anhörung auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG).
Begründend verwies es insbesondere auf die bereits gewährten Resozialisierungschancen, das Vorleben sowie das Verhalten in Haft (ON 7).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 6, 3), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Mit Blick auf die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungschancen, das – weiterhin anhaltend - problematische Führungsverhalten und die gravierende Vorstrafenbelastung ist die Einschätzung des Erstgerichts der nach wie vor bestehenden spezialpräventiven Notwendigkeit des weiteren Vollzugs auch zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.
Der gegenständlichen Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* in **
I./ von Jänner 2023 bis zum 8. Dezember 2024, mithin eine längere Zeit hindurch, gegen D* fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er ihr im genannten Zeitraum in nahezu täglichen Angriffen mit der Faust Schläge ins Gesicht und gegen ihren Körper versetzte, sie an den Haaren riss und ihr mehrfach androhte sie bzw ihr ungeborenes Kind umzubringen und sie in der gemeinsamen Wohnung einschloss; sowie
II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2025 D* am Körper zu verletzen versucht hat, indem er sie mehrfach würgte und ihren Kopf gewaltsam auf den Boden schlug (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 4).
Was Vorleben und die bereits gewährten Resozialisierungschancen betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf die oben angeführte, dem Strafgefangenen zugegangene (ON 1.7 und 1.9 in Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ C*) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2026, AZ 21 Bs 117/26y, verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236, RS0119090 [T4]).
Besonders imponiert, dass es der Strafgefangene noch nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs versteht, sich regelkonform zu verhalten, wobei seit dem letzten Verfahren noch zwei weitere Ordnungswidrigkeiten vom 12. März 2026 hinzugetreten sind (** und **: Verweis sowie Geldbuße über 70 Euro wegen Besitzes von Kopfhörern für ein Smartphone sowie Verweigerung der Harnabnahme bei stark beeinträchtigtem Eindruck [Merkblatt ON 2.1, 4; vgl demgegenüber noch Merkblatt ON 2.1, 5 im verketteten Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ C*]).
Gesamt mussten über den Beschwerdeführer seit September 2025 somit acht Ordnungsstrafen verhängt werden.
Das trotz seines jungen Alters erheblich getrübte Vorleben unter anderem wegen eines Kapitalverbrechens (§§ 15, 75 StGB) in Zusammenhalt mit der im sofortigen Rückfall begangenen, erneut wegen eines Aggressionsdelikts spezifisch einschlägigen Anlasstat sowie das bedeutend getrübte Führungsverhalten zeigt eine ausgeprägte Ignoranz staatlicher Reaktionen, sodass – ungeachtet seiner abermaligen Reuebekundungen und Beteuerungen, sich nach der Haft um eine Lehrstelle und Therapie bemühen zu wollen (ON 2.4, 2; ON 6, 2) - auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB weiterhin nicht davon auszugehen ist, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von neuerlicher Straffälligkeit abgehalten. Dies auch mit Blick darauf, dass sich sowohl Bewährungshilfe als auch die anlässlich der bedingten Entlassung erteilten Weisungen (Absolvierung eines Jugendcoachings und einer Antigewalttherapie sowie Weiterführung der in Haft begonnen Psychotherapie [VJ-Einsicht AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt] und Bewährungshilfebericht [ON 13] im Akt AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) schon bisher als wirkungslos erwiesen. Die bislang bloß in Aussicht genommenen Therapien in Haft (vgl Protokoll ON 6, 2: Anmeldung für eine Anti-Gewalt- und eine Drogentherapie) vermögen an diesem Kalkül nichts zu ändern, wird er doch deren (diesmal) konsequente Absolvierung erst unter Beweis zu stellen haben.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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