Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ltd , **, Belize, vertreten durch die rk partners rechtsanwaelte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* Ges.m.b.H , FN **, **, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen zuletzt Zinsen und Kosten [Streitwert Nebengebühren EUR 1.000], über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.3.2026, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert wie folgt:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4 % Zinsen pa aus EUR 100.000 von 26.10.2024 bis 21.5.2025 zu zahlen, wird abgewiesen .
2. Die klagende Partei ist verpflichtet, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit EUR 4.926,80 (darin EUR 819,53 USt und EUR 9,60 Fahrtkosten) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters verpflichtet, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit EUR 776,09 (darin EUR 97,85 USt und EUR 189 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten der Berufung zu zahlen.
Die ordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die C* AG (C * , in der Folge „ Bank“) ist ein Mitgliedsinstitut der Beklagten, sodass die gedeckten Einlagen bei der Bank von der Beklagten als einheitlicher Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgestz (ESAEG) gesichert und bei Vorliegen der Voraussetzungen des ESAEG an die betroffenen Kunden zu erstatten sind.
Am 30.9.2024 fand eine Besprechung zwischen der Finanzmarktaufsicht ( FMA), der Geldwäschemeldestelle (Austrian Financial Intelligence Unit, A-FIU) und der Beklagten statt. Die A-FIU und die FMA betrachteten die Bank wegen der bereits länger andauernden Nicht- Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung laut Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) hinsichtlich des gesamten Kundenstocks als Geldwäscheverdachtsfall („Generalverdacht“). Die FMA hatte bereits verschiedene Auflagen erteilt, ein Neugeschäftsverbot verhängt, Zwangsstrafen angedroht und vollstreckt sowie zuletzt einen vorläufigen Verwalter für die Bank bestellt.
Am 16.10.2024 untersagte die FMA der Bank mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Damit wurde der Sicherungsfall im Sinn des ESAEG ausgelöst.
Die Klägerin war Inhaberin zweier Konten (IBAN: ** und **) bei der Bank, deren Guthaben zum Stichtag (Eintritt des Sicherungsfalls) insgesamt EUR 100.000 überstieg. Sie stellte am 19.11.2024 einen Auszahlungsantrag an die Beklagte.
Im Zusammenspiel der Beklagten und der Bank war vorgesehen, dass die Beklagte stets über einen aktuellen Satz Kundendaten der Bank verfügte, der gewisse, von der Beklagten exakt vorgegebene Kriterien erfüllte, damit ein möglicher Sicherungsfall effizient und innerhalb der vorgesehenen Fristen abgewickelt werden konnte. Unter anderem war von der Beklagten für den Datensatz vorgegeben, dass die Bank für einzelne Kunden dann eine Markierung als Geldwäscheverdachtsfall setzen sollte, wenn sie für diese Kunden tatsächlich auch eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die A-FIU erstattet hatte.
Auch die Klägerin war als Geldwäscheverdachtsfall markiert. Tatsächlich hatte die Bank jedoch gegenüber der A-FIU hinsichtlich der Klägerin keine Geldwäscheverdachtsmeldung im Sinn des § 16 Abs 1 FM-GwG erstattet. Weshalb die Klägerin im Kundendatensatz als Geldwäscheverdachtsfall markiert war, steht nicht fest.
Kurz vor dem 13.12.2024 erhielt die Beklagte von der A-FIU folgendes Informationsschreiben, das sie am 13.12.2024 auf ihrer Homepage veröffentlichte (./6):
„Analyseverfahren der Geldwäschemeldestelle zur C*-Bank - Sicherungsfall und laufendes Analyseverfahren
Betreffend die C*-Bank ist ein sogenannter Sicherungsfall gem. § 9 ESAEG eingetreten. Die B* Ges.m.b.H. hat die Erstattung der gedeckten Einlagen gemäß § 14 Abs. 3 ESAEG auszusetzen, wenn die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) informiert wurde. Die Erstattung ist solange auszusetzen, bis die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht.
Die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) wurde wegen der festgestellten gravierenden Gesetzesverstöße im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung über die Vorgänge in der C*-Bank informiert. Darüber hinaus erhält sie laufend weitere Informationen zu zahlreichen Kunden gemäß § 14 Abs. 3 ESAEG iVm § 16 FM-GwG. Die A-FIU kommt ihrem gesetzlichen Auftrag nach und prüft die Einlagen hinsichtlich des Vorliegens eines geldwäsche- oder terrorismusfinanzierungsbezogenen Tatverdachts, bevor sie eine Erklärung gegenüber der Einlagensicherung abgibt. Angesichts der teilweise extrem komplexen Finanz- und Eigentümerkonstruktionen des Kundenbestands, der mangelhaften Kundenunterlagen, der Querverbindungen zwischen den Verantwortlichen der Bank und vielen Kunden, der zahlreichen internationalen Bezüge zu Offshore- Destinationen etc., betrachtet und bearbeitet die A-FIU den Sachverhalt als einen zusammengehörigen Prüfkomplex. Die Analyse dieses Großsachverhalts gestaltet sich dementsprechend sehr ressourcen- und zeitaufwendig. Der Abschluss des Analyseverfahrens des Sachverhalts ist nicht abzusehen. Bis zum Abschluss des gesamten Analyseverfahrens wird die Geldwäschemeldestelle gegenüber der B* Ges.m.b.H. keine Erklärung abgeben, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht.“
Mit E-Mail vom 24.1.2026 gab die A-FIU der Beklagten bekannt, dass sie die Analyseergebnisses an die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen weitergeleitet habe und ihrerseits daher weiter keine Erklärung erfolge, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung bestünde (./7).
Die WKStA teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit Schreiben vom 22.4.2025 (./9) mit, dass die Einleger, die in dem von der Bank zur Verfügung gestellten Datensatz als Geldwäscheverdachtsfall gekennzeichnet waren, zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder als Verdächtige noch als Beschuldigte geführt würden, noch dass in Bezug auf sie eine Anfangsverdachtsprüfung anhängig sei.
Die Beklagte zahlte daraufhin der Klägerin am 21.5.2025 EUR 100.000.
Es steht nicht fest, dass gegen die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder ein sonstiges Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art 1 Abs 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit ihren Einlagen bei der Bank geführt wurde.
Die Klägerinschränkte ihr Begehren – nach Zahlung des eingeklagten Kapitalbetrags von EUR 100.000 – zuletzt auf 4 % Zinsen pa aus EUR 100.000 von 26.10.2024 bis 21.5.2025 und Kosten ein und brachte vor, die Beklagte habe jedem Einleger innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Sicherungsfalls seine gedeckten Einlagen zu erstatten. Sie sei ihrer Erstattungspflicht jedoch erst verspätet nachgekommen. Es liege kein Aussetzungs- oder Aufschiebungstatbestand iSd § 14 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ESAEG vor: Gegen die Klägerin sei weder ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei anhängig, noch habe die C* Bank eine Verdachtsmeldung an die A-FIU erstattet, sodass diese nicht gemäß § 16 Abs 1 FM-GwG informiert worden sei. Die A-FIU habe lediglich ein pauschales Analyseverfahren im Hinblick auf den gesamten Kundenstock der Bank gemäß § 16 Abs 5 FM-GwG iVm § 4 Abs 2 Z 1 BKA-G durchgeführt, was keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle, um die Auszahlung der gedeckten Einlagen zu verweigern. Der Anspruch auf Erstattung sei auch nicht strittig iSd § 14 Abs 2 Z 1 ESAEG.
Die Beklagtebestritt auch das eingeschränkte Klagebegehren. Sinn und Zweck des § 14 Abs 3 ESAEG sei es, die ein Kreditinstitut nach dem FM-GwG treffenden Sorgfaltspflichten nicht dadurch auszuhebeln oder zu umgehen, dass im Sicherungsfall Transaktionen über die Sicherungseinrichtung durchgeführt würden, die im normalen Bankgeschäft erst nach dem FM-GwG geprüft werden müssten. Wenn schon bei einem einzelnen Kunden aufgrund einer Verdachtsmeldung die Erstattung auszusetzen sei, müsse dies umso mehr für den gesamten Kundenbestand gelten. Es bedürfe gegenständlich auch keiner gesonderten Verdachtsmeldung durch die Bank, weil der Verstoß gegen das FM-GwG schon aufgrund der aufsichtsbehördlichen Maßnahmen evident sei; das Unterbleiben von Verdachtsmeldungen sei Teil dieses Verstoßes. Bis zur Klärung sei der Anspruch auch strittig iSd § 14 Abs 2 Z 1 FM-GwG und in jedem Fall nicht fällig.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem auf Zinsen eingeschränkten Klagebegehren statt. Es traf die eingangs zusammengefasst dargestellten und weitere auf den Urteilsseiten 4 bis 9 ersichtliche Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es aus, dass die Beklagte für Verweigerungs-, Aufschiebungs- oder Aussetzungstatbestände behauptungs- und beweispflichtig sei, was ihr hier jedoch nicht gelungen sei:
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 14 Abs 3 ESAEG lägen nicht vor: Zum einen habe die Bank hinsichtlich der Klägerin keine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle A-FIU erstattet. Zum anderen stehe nicht fest, dass zu irgendeinem Zeitpunkt gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei oder ein sonstiges Strafverfahren wegen Geldwäsche anhängig gewesen sei. Dass die Bank die Klägerin in dem der Beklagten zur Verfügung gestellten Datensatz als Geldwäscheverdachtsfall markiert habe, berechtigte die Beklagte nicht zur Aussetzung der Erstattung. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht auf eine Meldung gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Geldwäschemeldestelle an. Außerdem habe sich die Beklagte nicht auf den Datensatz verlassen dürfen, zumal die Datensätze, die die Beklagte von der C* erhalten hatte, stets mangelhaft gewesen seien.
Ein „Generalverdacht“ hinsichtlich des gesamten Kundenstocks der Bank reiche nicht für eine Aussetzung nach § 14 Abs 3 ESAEG. Mit dieser Bestimmung sei Art 8 Abs 8 der RL 2014/49/EU umgesetzt worden. Dieser setze voraus, dass „dem Einleger“ eine entsprechende strafbare Handlung zur Last gelegt werde.
Auch ein Aufschub der Erstattung nach § 14 Abs 2 Z 1 ESAEG komme nicht in Betracht. Dieser setze voraus, dass der Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung strittig sei. Die Beklagte habe jedoch gar nicht behauptet, dass die Klägerin kein Recht auf den Empfang einer Erstattung habe, sondern sich (bloß) auf einen Aussetzungstatbestand berufen. Dass auch ein solcher Fall erfasst sein solle, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei somit am 25.10.2024 fällig gewesen; ihr stünden die geforderten gesetzlichen Verzugszinsen zu.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1.Unstrittig ist, dass hier mit 16.10.2024 der Sicherungsfall iSd § 9 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) eingetreten ist, die Klägerin am 19.11.2024 einen Auszahlungsantrag an die Beklagte stellte, aber die Auszahlung der erstattungsfähigen Einlage von EUR 100.000 erst am 21.5.2025 an die Klägerin erfolgte.
Gegenständlich ist die Rechtsfrage, ob sich die Beklagte hier rechtmäßig auf einen Aussetzungsgrund nach § 14 3 ESAEG oder einen Aufschiebungsgrund nach § 14 Abs 2 Z 1 ESAEG berufen kann oder der Klägerin Verzugszinsen für eine verspätete Auszahlung zustehen.
2.In Österreich gibt es derzeit drei Sicherungseinrichtungen, unter anderem die Beklagte, die aufgrund von § 1 Abs 2 ESAEG eingerichtet wurde. Alle drei Sicherungseinrichtungen sind Haftungsgesellschaften, die als juristische Person betrieben werden, den Vorgaben des ESAEG unterliegen und von der FMA beaufsichtigt werden ( Schütz in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG 4 § 93a Rz 5 mwN).
Die Geldwäschemeldestelle (Austrian Financial Intelligence Unit, „A-FIU“) ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet (§ 4 Abs 2 Z 1 BKA-G).
3. Nach § 13 Abs 1 ESAEG hat jede Sicherungseinrichtung innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.
Die Erstattung ist jedoch gemäß § 14 Abs 3 ESAEG auszusetzen, wenn
- gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs 1 Z 3 anhängig ist oder
- die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl I Nr 22/2002) gemäß § 16 Abs 1 FM-GwG informiert wurde.
In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.
§ 16 Abs 1 FM-GwGsieht vor, dass die Verpflichteten iSd § 1 Abs 1 FM-GwG (Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren haben, sobald sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme haben, dass Transaktionen oder Vermögensbestandteile im Zusammenhang mit im Detail aufgezählten Fällen der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.
§ 14 Abs 2 ESAEG regelt Fälle, in denen die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung unter anderem dann aufgeschoben werden kann, wenn der Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung strittig ist ( Z 1 ).
Zur Aufschiebung nach 14 Abs 2 hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Nichterfüllung der Zahlung vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils (oder eines Anerkenntnisses) keine Verzugsfolgen auslöst und daher auch die Verpflichtung zur Verzinsung des Entschädigungsbetrags erst danach eintritt (1 Ob 241/21d). Dies muss umso mehr im Falle des Vorliegens eines Aussetzungsgrundes nach § 14 Abs 3 ESAEG gelten, der nicht eine bloße Bestreitung des Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens oder die Information der Geldwäschemeldestelle über einen Geldwäscheverdacht voraussetzt.
4.Hier war nicht feststellbar, dass gegen die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder ein sonstiges Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art 1 Abs 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit ihren Einlagen bei der C* geführt wurde, sodass das Aussetzen der Auszahlung nicht auf den ersten Fall des § 14 Abs 3 ESAEG gestützt werden kann.
Ebenso war nie strittig, dass es sich grundsätzlich um eine erstattungsfähige Einlage der Klägerin handelte. Demgemäß kann auch der Aufschiebungsgrund des § 14 Abs 2 Z 1 ESAEG nicht zur Anwendung kommen.
5.Zu prüfen bleibt daher der Aussetzungsgrund des § 14 Abs 3 zweiter Fall ESAEG:
5.1.Aufgabe der Geldwäschemeldestelle ist es, Meldungen verdächtiger Transaktionen und alle anderen Informationen, die mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen. Dies betrifft nicht nur Meldungen von den im FM-GwG genannten Verpflichteten, sondern auch von allen anderen Meldeverpflichteten (zB Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Spielcasinos, etc). Unabhängig von einer Meldung hat das Bundeskriminalamt eine eigenständige Ermittlungskompetenz ( Lackner in Dellinger, Bankwesengesetz Kommentar, § 16 FM-GwG 12. Lfg Rz 8).
5.2.Mit § 14 Abs 3 ESAEG wurde Art 8 Abs 8 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme umgesetzt (ErlRV 686 der Beilagen XXV. GP, 8):
„Wird dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem an den betreffenden Einleger ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist. “
Der europäische Gesetzgeber hat also vorgegeben, dass bei Geldwäscheverdacht gegen den Einleger oder eine andere anspruchsberechtigte oder beteiligte Person die Auszahlung bis zur Fällung eines Urteils ausgesetzt werden kann.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Umsetzung dazu entschlossen, dass der zur Aussetzung berechtigende Geldwäscheverdacht bei Anhängigkeit eines Strafverfahrens oder Information der Geldwäschestelle vorliegt. Damit war erkennbar intendiert, dass nicht erst bei Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden, also erst mit Anhängigkeit eines Strafverfahrens, sondern bereits bei Tätigwerden der Geldwäschestelle der Aussetzungsgrund verwirklicht sein soll. Dementsprechend ist auch geregelt, dass die Auszahlung auch schon zu erfolgen hat, sobald die Geldwäschestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht.
Erkennbar hatte der Gesetzgeber den „Normalfall“ vor Augen, dass das gemäß § 16 Abs 1 FM-GwG zur Meldung eines Geldwäscheverdachts verpflichtete Kreditinstitut (arg: „haben unverzüglich zu melden“), die Geldwäscheverdachtsmeldung bei der Geldwäschestelle auch tatsächlich vornimmt (arg: „informiert“).
Im gegenständlichen Fall wäre die Bank, die ua die Klägerin als Verdachtsfall markierte, nach den genannten Bestimmungen zur Meldung an die A-FIU verpflichtet gewesen, was sie pflichtwidrig unterließ.
Diesen gesetzwidrigen Fall hat der Gesetzgeber nicht erfasst, allerdings kann ihm nicht unterstellt werden, dass er eine pflichtwidrige Vorgehensweise ohne Konsequenzen hätte belassen oder gar besser stellen wollen.
Der Sinn und Zweck der Regelung besteht erkennbar darin, keine Auszahlung zu tätigen, solange der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Geldwäsche besteht und noch nicht von den dafür zuständigen Stellen, nämlich den Strafverfolgungsbehörden und der diesen vorgeschalteten Geldwäschestelle, entkräftet wurde.
5.3.Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs 3 zweiter Fall ESAEG kann daher nur so verstanden werden, dass sie nicht nur Fälle erfasst, in denen die Bank die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) von einem Verdachtsfall auch tatsächlich informiert, sondern auch jene, in denen die Bank – wie hier - einen bestehenden Verdachtsfall annimmt, diesen aber nicht pflichtgemäß weiter meldet.
Ein anderes Verständnis würde zu dem unsachgemäßen Ergebnis führen, dass Kunden einer pflichtwidrig handelnden Bank (die bei gegebener Verdachtslage die ihr obliegende Verdachtsmeldung gegenüber der A-FIU unterlässt) gegenüber solchen einer Bank, die dies pflichtgemäß durchführt, bevorzugt würden: ihnen wäre dann – trotz hier laufender Ermittlungen durch die A-FIU – sogleich eine Erstattung auszuzahlen.
5.4. Dem Argument der Klägerin, dass ein „Generalverdacht“ nicht ausreiche, sondern auf den konkreten einzelnen Einleger abzustellen sei, ist entgegen zu halten, dass die Klägerin von der Bank konkret als Verdachtsfall markiert wurde. Zudem ist begrifflich von einem Generalverdacht gegen alle Einleger auch der Verdacht gegen jeden einzelnen Einleger umfasst.
Ebenso ist der von der Klägerin erhobene Einwand, es handle sich bei eigenen Erhebungen der A-FIU um ein sogenanntes Analyseverfahren nach 16 Abs 5 FM-GwG, das keinen Fall des § 16 Abs 1 FM-GwG darstelle, nicht berechtigt: Der angesprochene Abs 5 beinhaltet nur die Ermächtigung der Geldwäschemeldestelle, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und daraus ein Analyseergebnis zu generieren. Die Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die notwendige Analysedatenbank ( Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) § 16 Rz 43; Lackner aaO Rz 9, 105). Die Bestimmung stellt nicht darauf ab, wie die Geldwäschemeldestelle Kenntnis von einem bestimmten Verdachtsfall erhalten hat.
6.Die Beklagte war somit gemäß § 14 Abs 3 zweiter Fall ESAEG berechtigt, die Erstattung auszusetzen und die Auszahlung erst nach Information der WKStA (./9), dass ua die Klägerin weder als Verdächtige noch als Beschuldigte geführt werde und auch keine Anfangsverdachtsprüfung anhängig sei, vorzunehmen.
Dass die Beklagte danach nicht unverzüglich innerhalb einer ihr zustehenden Leistungsfrist ausgezahlt habe, wurde nicht vorgebracht.
Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und das auf Zinsen eingeschränkte Klagebegehren abzuweisen.
7.Aufgrund der Abänderung der angefochtenen Entscheidung war auch eine neue Kostenentscheidung für die erste Instanz gemäß § 41 Abs 1 ZPO zu treffen. Dabei war mangels Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO vom Kostenverzeichnis der Beklagten auszugehen.
8.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Wird nur der Ausspruch über die Zinsen bekämpft, ist für die Pauschalgebühr der Kapitalwert der Zinsen maßgeblich (§ 18 Z 4 GGG; 5 Ob 113/23g; 4 Ob 210/23w; Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.440), das sind hier EUR 2.268,49, was eine Pauschalgebühr von EUR 374 ergibt. Allerdings kann nicht mehr zugesprochen werden als der Berufungswerber verzeichnet hat (hier EUR 189).
Die ordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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