Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. A* B* gegen den Angeklagten Dr. C* sowie die Antragsgegnerinnen 1./ D* – E* Gesellschaft m.b.H.&Co. KG und 2./ D* F* Gesellschaft m.b.H.&Co. KGwegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB; § 34 MedienG über die Berufungen des Privatanklägers und Antragstellers wegen des Ausspruchs über die Strafe und des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 2025, GZ **-36, nach der am 7. Mai 2026 und am 2. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Privatanklägers und seiner Rechtsvertreterin Dr. Maria Windhager (7. Mai 2026) und Dr. Matthias Heltschl (2. Juli 2026), des Angeklagten Dr. C* und seines Verteidigers Dr. Michael Rami in Abwesenheit von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen, jedoch in Anwesenheit ihres Vertreters Dr. Michael Rami durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Juli 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil das in seinem Spruchpunkt II./ (Abweisung des Antrags auf Urteilsveröffentlichung) unberührt bleibt, in seinem Spruchpunkt I./ aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt :
Dr. C* wird von der wider ihn erhoben Anklage, er habe m ** in ** Dr. A* B* in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, indem er im Rahmen eines Interviews mit G*, das am ** deckungsgleich im periodischen Druckwerk „H*“ und im periodischen elektronischen Medium ** veröffentlicht wurde, die Behauptung aufstellte, dass Dr. A* B* die Urteilsverkündung im Strafverfahren gegen I* J* verbotenerweise gefilmt habe, wobei er die Tat auf eine Weise beging, durch die die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gemäß §§ 390 Abs 1, 390a Abs 1 iVm § 41 Abs 1 MedienG fallen dem Privatankläger und Antragsteller die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last, jedoch hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin D* F* GmbH gemäß § 393 Abs 4a lediglich im Umfang der Kosten der Verteidigung im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.
Mit der weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe wird der Angeklagte ebenso wie der Privatankläger mit seiner Berufung wegen Strafe und die Antragsgegnerinnen mit der Kostenbeschwerde auf die Urteilsaufhebung sowie die Entscheidung in der Sache verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. C* des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu á 247,-- Euro (sohin insgesamt: 9.880,-- Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil im Ausmaß von 20 Tagessätzen unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (I./).
Der Antrag auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 MedienG wurde abgewiesen (II./).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Dr. C* am ** in ** Dr. A* B* in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, indem er im Rahmen eines Interviews mit G*, das am ** deckungsgleich im periodischen Druckwerk „H*“ und im periodischen elektronischen Medium ** veröffentlicht wurde, die Behauptung aufstellte, dass Dr. A* B* die Urteilsverkündung im Strafverfahren gegen I* J* verbotenerweise gefilmt habe, wobei er die Tat auf eine Weise beging, durch die die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Die Abweisung des Antrags auf Urteilsveröffentlichung stützte das Erstgericht auf § 34 Abs 3a MedienG.
Gegen dieses Urteil richten sich die nach Urteilsverkündung mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 43, 1), fristgerecht in den Punkten Nichtigkeit und Schuld zur Ausführung gelangte Berufung des Angeklagten (ON 45) sowie die nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 43, 1), fristgerecht zu ON 48 zur Ausführung gelangte Berufung des Privatanklägers wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Gegen das Unterbleiben eines Kostenausspruchs in Bezug auf die Abweisung des Antrags des Privatanklägers und Antragstellers auf Urteilsveröffentlichung gegenüber den Antragsgegnerinnen richtet sich deren rechtzeitige Beschwerde (ON 38).
Der Berufung des Angeklagten kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach. Schließlich knüpft eine gegen den Ausspruch über die Strafe, die privatrechtlichen Ansprüche oder aus § 489 Abs 1 (§ 281 Abs 1 Z 11) StPO erhobene Berufung am Schuldspruch logisch an und folgt dessen Bekämpfung systematisch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Zunächst ist die auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsberufung des Angeklagten nicht im Recht.
Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist gegeben, wenn das Gericht zu einer getroffenen Feststellung über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ableiten lassen ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 60; RIS-Justiz RS0114524). Dem Berufungsgericht obliegt nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (RIS-Justiz RS0118316 [T2]; Ratz , aaO § 281 Rz 421).
Der Angeklagte kritisiert, dass ein Schluss gezogen werde, der den Gesetzen der Denklogik widerspreche, weil sich aus dem Umstand, dass keiner der vernommenen Zeugen ein entsprechendes Video oder Foto selbst gesehen habe, mit den Mitteln der Denklogik nicht erschließen lasse, dass es dieses überhaupt nicht gebe.
Entgegen dem Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) traf das Erstgericht zunächst die entscheidende Negativfeststellung, wonach nicht habe festgestellt werden können, dass der Privatankläger gefilmt habe, und deduzierte diese in einer umfassenden Beweiswürdigung aus dem Umstand, wonach das Gericht strikt zwischen dem Hantieren mit dem Mobiltelefon und dem Filmen/Aufnehmen unterscheiden habe müssen und nur das Hantieren an sich noch nicht allein als Indiz dafür herhalten könne, dass der Privatankläger tatsächlich gefilmt habe, vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Tatsache von keinem einzigen Zeugen im Zuge der Hauptverhandlung in dieser Form bestätigt worden sei oder es ein entsprechendes Video oder Foto gebe (US 4 ff). Dabei ist klarzustellen, dass das Erstgericht nicht festgestellt, sondern in seiner Beweiswürdigung festgehalten hat, dass es kein Video, Foto oder dergleichen von der betreffenden Urteilsverkündung gibt. Keiner der vernommenen Personen, die damals im Saal anwesend waren, hätten ein solches Video gesehen oder davon berichtet. Niemand habe die Existenz eines solchen Videos oder Fotos überhaupt behauptet (vgl US 5). Das Erstgericht hat somit (neben anderen Argumenten) den Umstand, dass in der Verhandlung die Existenz des Videos nicht erwiesen werden konnte, für die Begründung seiner Negativfeststellung über entscheidende Tatsachen herangezogen.
Das Vorbringen des Angeklagten beschränkt sich somit auf eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, ohne jedoch einen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist daher nicht gegeben.
Hingegen waren die in der Schuldberufung dargelegten Argumente aber auch amtswegige Erwägungen geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage, insbesondere an den Feststellungen zum vom Erstgericht als misslungen angesehenen Wahrheitsbeweis und zur Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Privatankläger die Urteilsverkündung mit seinem Handy oder sonst wie gefilmt oder fotografiert habe, zu wecken.
Vorauszuschicken ist:
Die „höchste und sicherste Gewähr“ der materiellen Wahrheit liegt im Prinzip der freien Beweiswürdigung. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Für und Wider vorgebrachten Beweismitteln gewonnenen Überzeugung ( Lendl , WK-StPO § 258 Rz 18). Unter Indizien versteht man mittelbare oder Hilfsbeweise, die nicht über die Tat selbst, sondern über verdachterregende Umstände erhoben werden und die jeweils für sich allein nicht geeignet sind, die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu begründen. Das Wesen des Indizienbeweises besteht darin, dass aus einer geschlossenen Kette von mehreren Indizien ein logischer Schluss auf die Täterschaft gezogen wird. Entscheidungswesentliche Tatsachen werden aus anderen Tatsachen erschlossen. In Wirklichkeit handelt es sich um keine andere Beweisart als beim direkten oder unmittelbaren Beweis. Die Unterscheidung ist auch von keiner praktischen Bedeutung, denn der Indizienbeweis ist jedenfalls zulässig (aaO Rz 24).
Der Erstrichter hat zwar ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt und sämtliche relevanten Zeugen angehört, übergeht in seiner Beweiswürdigung jedoch mehrere wesentliche von den Zeugen geschilderte Umstände: Kernpunkt des gegenständlichen Verfahrens ist der eingewandte Wahrheitsbeweis des Angeklagten und der Medieninhaberinnen. Im Rahmen des Wahrheitsbeweises nach § 111 Abs 3 StGB muss vom Täter bewiesen werden, dass die inkriminierte Äußerung in ihrem tragenden Kern (in ihrem wesentlichen Inhalt) mit den Tatsachen übereinstimmt ( Rami in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 111 Rz 28/1).
Thema des Wahrheitsbeweises ist gegenständlich somit die Frage, ob der Privatankläger im Zuge der Urteilsverkündung im Verfahren gegen I* J*, das von seiner Ehefrau Mag. K* B* als Vorsitzende des Schöffensenates geleitet wurde, verbotenerweise mit seinem Handy gefilmt hat.
Ob ein solches Filmen mit dem Handy während der Urteilsverkündung stattgefunden hat, ist anhand der Wahrnehmungen der vor Ort befindlichen Zeugen zu beurteilen. Denn Filmen mit dem Mobiltelefon erfordert eine bestimmte Positionierung des Handys auf das zu filmende Objekt, oft im Zusammenhalt mit einer entsprechenden Bewegung desselben um eine räumliche Abdeckung des zu filmenden Gegenstands oder Ereignisses zu erzielen.
Dazu ist festzuhalten, dass ein Beweis dafür, dass ein Filmen während der Urteilsverkündung stattgefunden hat, das Vorhandensein eines Filmes, der das betreffende Ereignis zeigt, wäre. Jedoch kann aus dem Fehlen eines solchen filmischen Dokuments nicht zwingend geschlossen werden, dass der Vorgang nicht gefilmt wurde. Denn nach der Tätigkeit des Filmens kann das Produkt desselben – also der Film – vom Filmenden jederzeit wieder gelöscht werden, was auch in der Praxis häufig aus mannigfaltigen Gründen geschieht, etwa wenn der Film als nicht gelungen eingestuft wird. Im hier gegenständlichen Fall sind aber auch andere Motive denkbar, weshalb der Film, der die Urteilsverkündung zumindest teilweise zeigt, später gelöscht worden sein könnte. So wäre beispielsweise denkbar, dass dem Privatankläger die Diskussionen der Anwälte im Anschluss an die Verhandlung, darüber, dass er mit dem Handy gefilmt haben soll, nicht verborgen blieb und er daher, um allfällige Probleme zu vermeiden, den Film später gelöscht hat. Der Umstand, dass von keinem der befragten Zeugen angegeben wurde, einen solchen Film später gesehen zu haben, stellt somit kein belastbares Beweisergebnis dafür dar, dass tatsächlich vom Privatankläger nicht gefilmt wurde.
Zum Beweis der Wahrheit der Behauptung, der Privatankläger habe während der Urteilsverkündung im Prozess gegen I* J* verbotenerweise gefilmt, sind daher – wie oben ausgeführt - vor allem die Wahrnehmungen oder fehlenden Wahrnehmungen eines solchen Geschehens durch die im Verhandlungssaal anwesenden Personen maßgeblich.
Das Erstgericht hat zwar die Aussagen der dazu vernommenen Zeugen gehört und in der Beweiswürdigung festgehalten, die Zeugen Mag. K* B*, Dr. L*, Dr. M* und Ing. I* J* und auch der – gar nicht im Saal anwesende - Zeuge Dr. N* hätten das Filmen oder „ ein Hantieren mit einem Handy “ durch den Privatankläger nicht wahrgenommen, wohingegen die Zeugen O* J*, Mag. P*, Q* und DDr. R* ein „ Hantieren mit dem Handy “ geschildert hätten, das sie in Richtung eines Filmens interpretiert hätten. Diese Wahrnehmungen seien mit dem vom Privatankläger geschilderten „ lautlos Stellen“ seines Mobiltelefon plausibel in Einklang zu bringen.
Diese vom Erstgericht vorgenommene Würdigung der Geschehnisse erweist sich jedoch insofern als bedenklich, als es die von den Zeugen Mag. P* (AS 28 f in ON 20, „Handy im Querformat in Richtung J* bewegt “), Q* (AS 38 in ON 20, „Schwenkbewegungen nach beiden Seiten“ ) und DDr. R* (S 5 in ON 35, „ Schwenken von links nach rechts “) geschilderten und in der Verhandlung zum Teil auch demonstrierten Schwenkbewegungen mit Stillschweigen übergeht, obwohl eine solche Bewegung des Handys mit der vom Privatankläger geschilderten Version des Stummschaltens nicht im Einklang zu bringen ist. Auch der Umstand, dass die Zeugin O* J* ihre während der Urteilsverkündung gemachten Wahrnehmungen hinsichtlich eines Filmens durch einen anwesenden, ihr bis dahin nicht bekannten, später von den Verteidigern als Ehemann der Vorsitzenden identifizierten Zuhörer - entgegen dem von der Vorsitzenden verfügten Verbot des Filmens und Fotografierens – sogleich nach der Urteilsverkündung dem Rechtsanwalt ihres Mannes, Dr. M*, schilderte, spricht für eine nach außen erkennbare auffällige Positionierung und Bewegung des Mobiltelefons durch den Privatankläger. Gleiches gilt für das ebenfalls vom Erstrichter nicht erwähnte zwischen den Rechtsanwälten geführte Gespräch unmittelbar nach der Urteilsverkündung über das angebliche Filmen durch den Mann der Vorsitzenden (siehe Aussage des Zeugen DDr. R* AS 8 in ON 35), das wohl für ein auffälliges, solche Rückschlüsse rechtfertigendes Verhalten des Privatanklägers während der Urteilsverkündung spricht. Auch das vom Zeugen Mag. P* in seiner Einvernahme erwähnte Halten des Mobiltelefons auf Augenhöhe (siehe Zeuge Mag P*. “... hält das Handy in Augenhöhe und schwenkt es nach links“, AS 28 in ON 20), findet in der Beweiswürdigung des Erstrichters keine Erwähnung. Stellt man diese übereinstimmend von den erwähnten Zeugen geschilderten Wahrnehmungen, die von den übrigen vernommenen Zeugen, die aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen kein Augenmerk auf die Geschehnisse im Zuschauerraum des Verhandlungssaals legten (Zeugin Mag. K* B* als Vorsitzende war auf die Verkündung des Urteils konzentriert, Mag. I* J* war erschüttert von dem für ihn nachteiligen Verfahrensausgang, Zeuge Dr. M*, sein Verteidiger, konzentrierte sich ebenfalls auf den verkündeten Urteilsinhalt, Zeuge Dr. N* war nicht persönlich im Verhandlungssaal anwesend) gegenüber, erweist sich die vom Privatankläger geschilderte Erklärung, er habe das Handy lediglich lautlos gestellt, bei lebensnaher Betrachtung - entgegen der Einschätzung des Erstgerichts - keineswegs als gleich plausibel, wie die von den erwähnten Zeugen geäußerte Wahrnehmungen einer Bewegung mit dem Handy, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung lediglich mit einem Filmen in Einklang zu bringen ist.
Schließlich überzeugt auch das vom Erstgericht ins Treffen geführte Argument, keiner der Zeugen habe dezidiert wahrgenommen, dass eine Film- oder Videofunktion am Handy des Privatanklägers gelaufen ist, nicht. Dass eine solche wahrnehmbar gewesen wäre, hätte wohl eine Positionierung der Zeugen direkt hinter oder neben dem Privatankläger erfordert, die aber nach den Aussagen der jeweiligen Sitzposition während der Urteilsverkündung nicht gegeben war.
Aufgrund dieser Bedenken an den Konstatierungen des Erstgerichts zum missglückten Wahrheitsbeweis erwies sich somit eine Wiederholung des Beweisverfahrens durch das Rechtsmittelgericht als unumgänglich.
Nach Wiederholung des Beweisverfahrens in der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2026 und vom 2. Juli 2026 durch Einvernahme des Angeklagten Dr. C* und der Zeugen Dr. N*, Mag. P*, S*, Dr. A* B*, Dr. M*, OStA Mag. K* B*, Q*, Dr. L*, DDr. R*, O* J*, Ing. I* J*, VB T* werden in Ergänzung der übrigen auf unbedenklicher Beweiswürdigung beruhenden erstgerichtlichen Feststellungen nachfolgende entscheidungswesentliche Feststellung zum eingewandten Wahrheitsbeweis getroffen:
Es wird festgestellt, dass der Privatankläger während der Urteilsverkündung im Strafverfahren gegen I* J* zu Beginn der Urteilsveröffentlichung am 13. Jänner 2017 stehend über eine kurze Zeitspanne im Verhandlungssaal gefilmt hat.
Diese beruht auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Wie bereits Eingangs ausgeführt lag der Schwerpunkt im Verfahren auf dem vom Angeklagten eingewandten Wahrheitsbeweis. Wie bei jedem anderen Beweis genügt – wie bereits oben dargetan - zur Erbringung des Wahrheitsbeweises, wenn ein direkter Beweis nicht möglich ist, eine geschlossene Indizienkette, die Rückschlüsse auf den zu beweisenden Umstand zulässt. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Erstgerichts ist festzuhalten, dass ein direkter Beweis, der für ein Filmen des Privatanklägers während der Urteilsverkündung spricht, gegenständlich nicht vorgelegen ist. Auch wenn ein solches filmisches Dokument über die Urteilsveröffentlichung von keinem der vernommenen Zeugen gesehen wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein solche Filmsequenz nicht ursprünglich erstellt und später vernichtet wurde. In Ermangelung eines direkten Beweises für das Filmen in der Hauptverhandlung gegen I* J* hatte sich daher das Beweisverfahren auf die vorliegenden Indizien, nämlich die konkreten von den Zeugen beobachteten Verhaltensweisen des Privatanklägers während der Urteilsverkündung, zu beschränken. Diesbezüglich waren die Zeugen in drei Gruppen zu teilen:
Zunächst gab es eine Gruppe von Zeugen, die während der Urteilsveröffentlichung ihre Aufmerksamkeit auf die Verkündung des Urteils und dessen Inhalt richtete, und daher nicht auf das Geschehen im Verhandlungssaal konzentriert war, sodass sie ein allfälliges dort stattfindendes filmisches Dokumentieren der Urteilsveröffentlichung nicht wahrgenommen hat. Zu dieser Gruppe von Zeugen zählen die vorsitzende Richterin OStA Mag. K* B*, die während der Urteilsverkündung nicht in den Saal gesehen hat (ON 34, Seite 20), die anwesende Schriftführerin VB T*, die sich ebenfalls auf die Urteilsverkündung und ihre Aufzeichnungen konzentrierte und nicht ins Publikum sah (ON 40.1, Seite 7), Ing. I* J*, der angab, dass er in Folge des für ihn nicht erwarteten Schuldspruchs erschüttert oder mit seinen Worten „erschlagen“ gewesen sei und nicht ins Publikum geblickt, sondern seinen Blick nach unten auf den Boden gerichtet habe (ON 40.1, Seite 5f). Darüber hinaus zählt auch der Zeuge S* zu dieser Gruppe von Zeugen, hat er doch im Berufungsverfahren ausgeführt, er habe sich auf die Urteilsverkündung konzentriert und nicht nach links oder rechts geschaut (ON 34, Seite 12). Schließlich gab auch der Zeuge Dr. M* an, er habe sich während der Urteilsverkündung auf die vorsitzende Richterin konzentriert und nicht in den Zuschauerraum geblickt; er habe erst nach der Verhandlung von Frau J* erfahren, dass jemand fotografiert hätte (ON 34, Seite 18)
Die zweite Gruppe von Zeugen umfasst jene Zeugen, die das Geschehen vom Hörensagen wahrgenommen haben, insbesondere der Zeuge Dr. N*, der noch am Tag der Urteilsverkündung von seinem Kanzleipartner Mag. P* neben einem Bericht über das Ergebnis der Verhandlung darüber informiert wurde, dass der im Verhandlungssaal anwesende Mann der vorsitzenden Richterin, der Privatankläger, während der Urteilsverkündung das Handy in Gesichtshöhe gehalten und den Geschehensablauf mit dem Handy offensichtlich dokumentiert habe. Dies habe Mag. P* offensichtlich sehr irritiert, weil er es ihm sonst nicht berichtet hätte (ON 34, Seite 4f). Auch der Zeuge Dr. M* zählt zu jener Gruppe, die vom Geschehen durch Hörensagen erfahren hat, und zwar in seinem Fall von der Ehefrau seines Mandanten Ing. I* J*, O* J*, die unmittelbar nach der Verhandlung zu ihm gekommen sei und ihm aufgeregt berichtet habe, dass während der Urteilsverkündung jemand im Saal gefilmt habe. Dass es dieses Gespräch im Anschluss an die Verhandlung gegeben hat, bestätigte auch der Zeuge Dr. I* J* in seiner Vernehmung im Berufungsverfahren.
Ein ambivalentes Aussageverhalten zeigte die Zeugin Generalstaatsanwältin Dr. L*, die in erster Instanz zum konkreten Geschehen befragt ausführte, sie habe nicht wahrgenommen, das gefilmt worden sei, und in zweiter Instanz dazu näher befragt angab, sie habe während der Urteilsverkündung nachdem sie darüber erleichtert gewesen sei, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch für die Angeklagten endete, ihren Blick in den Saal gerichtet und hätte ein solches Filmen ganz sicher mitbekommen.
Schließlich ist noch jene Gruppe von Zeugen zu nennen, die sowohl in erster Instanz als auch eingehend dazu in zweiter Instanz befragt ausführten, dass sie den später als Dr. A* B* und Ehemann der vorsitzenden Richterin identifizierten Privatankläger während der Urteilsveröffentlichung beobachtet hätten, wie er zu Beginn der Urteilsveröffentlichung im Stehen mit seinem Handy mehrmals hin und her geschwenkt habe, wobei der Zeuge Mag. P* und die Zeugin O* J* sich zu erinnern glaubten, dass er dabei das Mobiltelefon quer gehalten habe (ON 34, Seite 7; ON 40.1 Seite 5). Was die Dauer dieses Vorgangs betrifft, haben die genannten Zeugen unterschiedliche Wahrnehmungen gemacht, was jedoch aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit von rund neun Jahren der grundsätzlichen Schwierigkeit von Zeugen, die Dauer von Geschehnissen richtig einzuschätzen, der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Insbesondere die divergierenden Aussagen des Zeugen Mag. P* zur Dauer des von ihm wahrgenommenen Filmvorgangs, die dieser letztlich mit einer halben Minute bis Minute bezifferte, sind dahingehend zu relativieren, das der Zeuge P* ganz offensichtlich über das von ihm wahrgenommene Verhalten des ihm bekannten Ehemannes der vorsitzenden Richterin und seine von ihm überdies wahrgenommene sichtlich erfreute Reaktion auf den Schuldspruch verwundert, ja sogar empört gewesen ist, sodass er diesem Vorgang subjektiv als länger wahrnahm, als er tatsächlich stattgefunden hat. Auch der Zeuge Q* zählt zu jener Gruppe von Zeugen, die direkte Wahrnehmungen zu dem Geschehen während der Urteilsveröffentlichung hatten. Der Genannte schilderte ebenfalls, er habe zu Beginn der Urteilsverkündung beobachtet, dass jemand für etwa drei bis fünf Sekunden das Handy auf Brusthöhe gehalten und hin- und hergeschwenkt habe, was ihn irritiert habe; später habe er von seinem Anwalt die Information bekommen, dass es sich bei dieser Person um den Ehemann der Richterin gehandelt habe (ON 34, Seite 22 ff). Schließlich schilderte auch der Zeuge DDr. R* sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren eingehend, dass er jemanden beobachtet habe, wie er ein Handy in der Hand hielt und geschwenkt habe; diese Bewegung sei ihm aufgefallen.
In Zusammenfassung dieser für die Erbringung des Wahrheitsbeweises relevanten Beweisergebnisse ist somit insgesamt festzuhalten, dass vier Zeugen direkte Wahrnehmungen betreffend die Bewegungen des Privatanklägers mit seinem Handy hin und her auf Augenhöhe gemacht haben, dass drei weiteren Zeugen (N* in seiner Kanzlei am Abend der Urteilsverkündung, M* und Ing. I* J* direkt nach der Urteilsverkündung) unmittelbar nach dem Geschehen von diesem Vorfall berichtet wurde und dass die übrigen Zeugen in Folge Ablenkung und Konzentration auf die Urteilsverkündung nicht in den Saal geblickt haben, sodass sie keine Wahrnehmungen gemacht haben. Was die Aussage der Generalsanwältin Dr. L* betrifft ist naheliegend, dass sie sich selbst hinterher ein allfälliges Versäumnis ihrerseits, nämlich ihre mangelnde Aufmerksamkeit auf das Geschehen im Saal und infolgedessen das Unterlassen eines Einschreitens ihrerseits, um ein Filmen im Saal während der Urteilsverkündung zu unterbinden, zum Vorwurf machte („es hätte mich so aufgeregt….ich wäre dort hingeburrt“). Aber auch diese Zeugin bestätigte, dass sie das Geschehen nicht über die gesamte Zeitspanne der Urteilsverkündung beobachtete, wobei sie näher ausführte, sie habe „schuldig“ und die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu Beginn der Urteilsverkündung mitgeschrieben, sodass es nahe liegt, dass sie just zum Zeitpunkt des Filmens abgelenkt war und dieses daher nicht wahrgenommen hat.
Diesen Aussagen der Zeugen steht die Darstellung des Privatanklägers entgegen, er habe-so wie sonst auch-zu Beginn der Urteilsveröffentlichung sein Handy auf lautlos gestellt. Dieser Vorgang erklärt aber die von den Zeugen wahrgenommenen Schwenkbewegungen nicht plausibel, wäre doch für ein solche „lautlos stellen“ kein Hin und Herbewegen des Handys erforderlich. Die von vier Zeugen wahrgenommenen Schwenkbewegungen sind somit als belastbares Indiz dafür zu werten, dass der Privatankläger mit seinem Mobiltelefon zu Beginn der Urteilsveröffentlichung im Stehen eine kurze filmische Sequenz aufgenommen hat.
Schließlich ist die Frage nach der Motivlage des Privatanklägers, derartige Handyaufnahmen während der Urteilsverkündung im Verfahren gegen I* J* anzufertigen, zu klären, und sind seine Beteuerungen im gegenständlichen Verfahren, er habe keinerlei Interesse am konkreten Ausgang des Strafverfahrens gegen I* J* gehabt, zu hinterfragen. Festzuhalten ist, dass es sich beim Privatankläger um einen durchaus politisch interessierten Menschen handelt, der-für einen Richter unüblich-auch rege in den sozialen Medien zu politischem Geschehen Stellung bezieht. Insbesondere wurde der Privatankläger rechtskräftig disziplinär verurteilt, weil er im Zuge des Verfahrens gegen U* und andere sich mehrmals auf X (vormals Twitter) kritisch bzw negativ über diesen (aber auch andere Politiker wie V*) äußerte (siehe Disziplinarerkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2019; Beilage ./2), wobei diese Äußerungen teilweise zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem seine Ehefrau bereits den Vorsitz im entsprechenden Strafverfahren hatte (Punkt 4.l/ des zitierten Disziplinarurteil: Tatzeitpunkt 13. Mai 2017; Anklageschrift im Verfahren gegen U*: 20. Juli 2016, Beilage zum BV Protokoll ON 40.2).
Das von mehreren Zeugen als eher befremdlich (zB. Zeuge P*) wahrgenommene Erscheinen des Ehemannes der Vorsitzenden zur Urteilsverkündung im Verfahren gegen I* J* ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass sich der Privatankläger - entgegen seinen Beteuerungen im gegenständlichen Verfahren - durchaus für Strafverfahren gegen Politiker interessiert. Aufgrund dieser Motivlage und dem bis dahin mehrfach erfolgten Auftritt des Privatanklägers in den sozialen Medien ist es nicht abwegig, dass der Privatankläger die einen ehemaligen Politiker betreffende Urteilsverkündung kurz mit seinem Handy filmisch dokumentieren wollte, allenfalls um diese Sequenz später auf den sozialen Medien zu veröffentlichen. Die vom Privatankläger für sein Verhalten gebotene Erklärung, er habe das Handy lediglich „Lautlos stellen“ wollen, überzeugen daher nicht.
Rechtlich folgt:
Eine Äußerung ist wahr, wenn sie in ihrem tragenden Kern mit den Tatsachen übereinstimmt ( Rami in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 111 Rz 28/1). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aussage in ihrem Kern wahr ist, ist Bedacht auf die Äußerungs- und Pressefreiheit gemäß Art 10 MRK zu nehmen. Daraus folgt, dass die Anforderungen an den Wahrheitsbeweis nicht überspannt werden dürfen (vgl OLG Wien 17 Bs 47/19i, wonach "die Latte für die Erbringung des Wahrheitsbeweises" nicht "geradezu unerreichbar hoch" angesetzt werden darf).
In casu ist es zur Erbringung des Wahrheitsbeweises nicht erforderlich, nachzuweisen, dass während der Schwenkbewegungen mit dem Mobiltelefon auch der Knopf zum Filmen betätigt wurde. Konkrete Angaben dazu waren aufgrund der unterschiedlichen Positionen der Zeugen im Saal und deren verschiedenen Blickwinkel auf das Geschehen auch nicht zu erwarten war. Die Forderung eines Nachweises auch für das Betätigen der Filmfunktion während des Hin- und Herschwenkens mit dem Handy zur Erbringung des Wahrheitsbeweises für den Vorwurf, es sei gefilmt worden, würde das Beweismaß überspannen, was zur Folge hätte, dass in derartigen Fallkonstellationen der Wahrheitsbeweis realistischerweise nicht erbracht werden könnte.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Angeklagte infolge erbrachten Wahrheitsbeweises nach § 111 Abs 3 StGB freizusprechen war.
Daher waren der Privatankläger mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.
Da infolge Aufhebung des Urteils und Entscheidung in der Sache ein originärer Kostenausspruch dahingehend zu fällen war, dass dem Privatankläger die Kosten erster und zweiter Instanz zur Last fallen, waren auch die Antragsgegnerinnen mit ihrer Kostenbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet im Übrigen auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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