Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, 4 Z 1 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. März 2026, GZ **-65.5, nach der am 2. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Gschiel durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Sanktion auf vier Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 15 StGB, 28 Abs 1 erster Fall SMG schuldig erkannt und – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus zog der Senat das sichergestellte Suchtgift (Cannabisblüten) ein, konfiszierte das Mobiltelefon ** und erklärte gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB einen Betrag von 7.050 Euro für verfallen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **, ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
A./
und zwar in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus „B * “, dessen Läufern und „C *“, wobei er bereits einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist (Gericht Győri Ítélőtábla zu AZ ** am 12. Jänner 2016),
I./ aus Ungarn aus-und nach Österreich eingeführt bzw. einen anderen dazu bestimmt, indem er
1./ zwischen Februar und Juli 2025 in zwei Angriffen insgesamt 170 Gramm Speed (einmal 20 Gramm und einmal 150 Gramm), enthaltend 10,5% reines Amphetamin, in ** über die Grenze brachte;
2./ zwischen Februar und Anfang Oktober 2025 in sechs Angriffen insgesamt zumindest 18 Kilogramm Cannabisblüten (sechs mal drei Kilogramm), enthaltend 1% Delta-9-THC und 10% THCA, in ** über die Grenze brachte;
3./ zwischen September und 8. November 2025 den nicht auszuforschenden „D * “ in drei Angriffen dazu aufforderte, insgesamt 35 Gramm Cannabisblüten mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt – 10 % THCA und 1 % Delta-9-THC – (zwei Mal 10 Gramm und einmal cirka 15 Gramm) aus Slowenien nach ** zu bringen;
II./ einem anderen überlassen, indem er in **
1./ die unter I./1./ genannten 170 Gramm Speed in wiederholten Angriffen an unbekannte Abnehmer teils gewinnbringend verkaufte, wobei der Kaufpreis 7 Euro pro Gramm für 150 Gramm Speed, mithin insgesamt 1.050 Euro betrug;
2./ die unter I./2./ genannten 18 Kilogramm Cannabisblüten in wiederholten Angriffen an noch auszuforschende Abnehmer an noch auszuforschende Abnehmer seines Auftraggebers B* übergab, wofür er pro Fahrt 1.000 Euro, mithin insgesamt 6.000 Euro erhielt;
B./
am 8. November 2025 in ** mit dem Vorsatz zu erwerben versucht, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich zumindest 100 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 60 % Cocain), wobei er bereits mit dem Geld in ** war und es nur aufgrund von Umständen, die beim Verkäufer liegen, beim Versuch geblieben ist.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die vielfache Überschreitung der Grenzmenge (konkret das Erreichen des jeweils Doppelten der 25-fachen Grenzmenge zu A./I./ und A./II./) und die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung (in Bezug auf Cannabis), dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (B./) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach der Urteilsverkündung angemeldete (ON 56.2) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 59).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig aufgelistet.
Der Vollständigkeit halber klarzustellen ist jedoch, dass der im Anschluss an die Auflistung der besonderen Strafzumessunggründe aggravierend gewichtete Umstand der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe wegen „spezifisch einschlägiger Suchtgiftkriminalität“ (US 11) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) verstößt, weil die ungarische Vorstrafe nach den Feststellungen (US 4) neben einer nach österreichischen Recht unter § 28a Abs 1 SMG zu subsumierenden Tat auch das Vergehen des Suchtmittelbesitzes und des Missbrauchs einer Schusswaffe umfasst (vgl RIS-Justiz RS0134508).
Entgegen den Berufungsausführungen sind die erstgerichtlichen Ausführungen zur Strafzumessung im Bezug auf die Vorstrafe auch inhaltlich nicht zu beanstanden, zumal die unterschiedliche Beurteilung des in Ungarn verurteilten Geschehens nach österreichischen Recht ohnedies berücksichtigt wurde (US 11). Da die Verbüßung der Freiheitsstrafe erst am 1. Jänner 2022 erfolgt ist (US 4), verliert das lange Zurückliegen der Tat an Bedeutung.
Die – angesichts der Gesamtmengen tatsächlich in sehr geringem Umfang (15,05 Gramm brutto Cannabis) erfolgte – Sicherstellung des Suchtgifts sowie der teilweise Versuch (Faktum B./) wurde bereits vom Erstgericht in Anschlag gebracht. Die vom Berufungswerber für sich reklamierte teils untergeordnete Tatbeteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) liegt angesichts der konkreten Tathandlungen (Durchführung von Schmuggelfahrten und Überlassungen) – mögen diese auch im Auftrag seines Hintermannes erfolgt sein - nicht vor, weil darin kein „nach Art und Umfang für die Tatausführung unerhebliches Verhalten“ ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 16) erblickt werden kann. Aus dem Umstand, dass der Berufungswerber im Bezug auf Faktum A./I./2./ „keinen üblichen Gewinn“ aus seinen Tathandlungen erzielt haben will, sondern lediglich Benzinersatz und Transportentgelt (ON 59.2,6), ist zu seinen Gunsten ebenso wenig zu gewinnen, wie aus den Differenzierungen der Suchtgiftmengen bezogen auf die einzelnen Wirkstoffe (Pkt 4.4. im Rechtsmittel). Nicht überzeugend ist schließlich auch der anhand der Mengen angestellte Vergleich mit medial berichteten anderen Suchtgifturteilen, weil es in jedem Einzelfall auf die konkrete Strafzumessungslage ankommt.
Weswegen die persönliche Situation des Berufungswerbers, konkret nämlich, dass seine Freundin und deren Sohn auf seine Unterstützung und Hilfe angewiesen sind, für die Straffindung relevant sein sollte, kann der Senat nicht erkennen, haben ihn diese Umstände doch auch nicht von der Tatbegehung abgehalten.
Im Recht ist der Berufungswerber aber mit seinem zentralen Berufungsargument, wonach das Erstgericht die Milderungsgründe des vollen, reumütigen Geständnisses, vor allem aber seines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Trotz Erörterung im Urteil (US 11 sowie auch US 8 f) wurde aus Sicht des Berufungsgerichts diesen Umständen nicht ausreichend Gewicht beigemessen, fußt doch in casu bereits die Anklage und ebenso das Urteil in sehr maßgeblichem Umfang auf den tatsächlich überschießenden Angaben des Berufungswerbers.
Mit Blick auf diese Erwägungen ist bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 28a Abs 4 SMG von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemittelte Strafe daher auf eine allen Strafzwecken gerecht werdende, tat-und schuldangemessene Sanktion von vier Jahren Freiheitsstrafe herabzusetzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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