Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2026, GZ C*-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist zu AZ C* ein Strafverfahren gegen A* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB und der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB anhängig, dem ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Mai 2026 (ON 12) zugrunde liegt.
Danach soll der Angeklagte in **
I./ am 3. Juni 2024 D* B* dadurch, dass er sie an den Schultern packte und schüttelte, sowie zu ihr sagte, wenn sie nicht unterschreibe werde es Konsequenzen haben, er werde sie und ihre Mutter finanziell zerstören und der Mutter etwas antun, sie werden schon sehen was passiert, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, und zwar zur Unterzeichnung einer vorverfassten schriftlichen Bestätigung, wonach er ihr im Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2024 regelmäßig monatlich Unterhalt in Höhe von 250 Euro bezahlt habe, genötigt haben,
II./ am 10. Februar 2025 einen Bestandteil seines Vermögens, und zwar seinen PKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** durch Verkauf an seine Lebensgefährtin E* nur zum Schein veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubigerin D* B* durch Zwangsvollstreckung ihrer Ansprüche laut Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10. September 2021 zu ** und Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Februar 2025 zu ** vereitelt oder geschmälert haben, wobei er durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden von 17.055 Euro herbeigeführt hat,
III./ dadurch, dass er keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und es unterließ, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten ermöglichen würde, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt haben, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und zwar
1./ im Zeitraum von 1. Oktober 2021 bis Oktober 2025 für seine am ** geborene Tochter D* B*,
2./ im Zeitraum von 1. Oktober 2021 bis 24. April 2026 für seine am ** geborene Tochter F* B*.
Am 16. Juni 2026 beantragte der Angeklagte mittels Formblatt „ZP Form 1“ die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers unter Hinweis auf sein monatliches Nettoeinkommen in Form einer Notstandshilfe in Höhe von 1.272 Euro, dem eine Sorgepflicht und Schulden gegenüber stünden (ON 19).
Mit dem angefochtenen, schriftlich gefassten Beschluss (ON 20) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass keiner der Fälle des § 61 Abs 2 StPO vorläge.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, in der Hauptverhandlung am 23. Juni 2026 mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde des Angeklagten (ON 23 S 2), die sich als unzulässig erweist.
Nach § 84 Abs 2 StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die generelle Möglichkeit der mündlichen Eingabe zu Protokoll wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, beseitigt. Protokollarische Eingaben sind nunmehr ausschließlich in – hier nicht vorliegenden – besonders geregelten Fällen zulässig, und zwar zur Beschwerdeeinbringung unmittelbar nach mündlicher Verkündung (§ 88 Abs 1 StPO) oder zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 3 StPO und der Berufung gegen Urteile des Bezirksgerichts nach § 467 Abs 4 StPO ( Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 84 Rz 11 mwN; Ratz in Fuch/Ratz, WK StPO § 284 Rz 11). Nur im Falle der mündlichen Verkündung eines Beschlusses kann eine Beschwerde zu Protokoll gegeben werden ( Tipold in Fuchs/Ratz,WK StPO § 88 Rz 9 mwN, § 86 Rz 12).
Fallbezogen wurde der angefochtene Beschluss jedoch nicht mündlich verkündet, sondern schriftlich gefasst und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung lediglich ausgefolgt sowie übersetzt. Im Anschluss daran erteilte die Erstrichterin – ergänzend zur schriftlichen Rechtsmittelbelehrung – eine mündliche Rechtsmittelbelehrung (ON 23 S 2).
Da eine zu Protokoll gegebene Erhebung einer Beschwerde gegen einen zuvor schriftlich ergangenen Beschluss nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (siehe auch 11 Os 26/19m), ist sie als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Angeklagten steht jedoch – abgesehen davon, dass die Beschwerdefrist ausgehend von der Zustellung am 23. Juni 2026 mit Stand heute ohnehin noch offen ist – die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) zu, wenn eine Fristversäumnis primär auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführen ist (siehe 13 Os 57/24t; RIS-Justiz RS0101415).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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