Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ **-4, nach § 121 Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 22. Jänner 2026, GZ EÜH-2026/000098, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Mai 2024, rechtskräftig seit 27. November 2024, AZ B*, über ihn verhängten (Zusatz-)Strafe von sechs Jahren in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 3.1.1 S 81 ff), nicht Folge.
Das Vollzugsgericht ging davon aus, dass der Verurteilte sich am 14. Dezember 2024 eigeninitiativ an die C* gewandt und in weiterer Folge zwischen Februar und Dezember 2025 in der Justizanstalt Innsbruck sehr engagiert und reflektiert Termine zur Suchtberatung wahrgenommen habe. Im Übrigen macht sich das Erstgericht die von der Anstaltsleiterin getroffenen Feststellungen zu eigen. Diese lauten-wortwörtlich wiedergegeben-wie folgt:
Feststellungen:
A* wurde mit Urteil des LG Feldkirch vom 27. November 2024 zu AZ B* wegen §§ 28a Abs. 1 und 1 SMG zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe (Bedachtnahme auf **) im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt und befindet sich seit 20.07.2024 in Strafhaft. Er hat den weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG beantragt.
Feststellungen zu Persönlichkeit und bisheriger Delinquenz:
In der Strafregisterauskunft des Antragsteller scheinen bisher zwei Eintragungen auf, welche beide Drogenhandel mit mehrfacher Grenzmengenüberschreitung nach § 28a SMG betreffen. Aus der ersten Verurteilung zur AZ ** im Ausmaß von 2 Jahren wurde der Antragsteller nach Verbüßung von etwas mehr als der Hälfte der Strafe bedingt entlassen. Die aktuell vom Antragsteller verbüßte Freiheitsstrafe von 6 Jahren ist eine Zusatzstrafe zur im Vorigen genannten Verurteilung und wurden von dieser Haft bisher 1 Jahr und rund 2 Monate verbüßt.
Feststellungen zu den zeitlichen Voraussetzungen:
Aktuell steht eine Zusatzstrafe von 6 Jahren wegen § 28a SMG in Vollzug. Bisher wurden vom Antragsteller 1 Jahr und 3 Monate Strafzeit verbüßt, abzüglich von Vorhaften und sind noch 4 Jahre und 6 Monate Reststrafzeit offen.
Der Stichtag für eine Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit datiert auf 20.03.2027, jener für die vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln datiert auf 20.07.2028 und haften bis dahin noch 2 Jahre und 5,5 Monate – das sind 29,5 Monate - Strafzeit aus.
Unter Verweis auf die jüngste Judikatur des LG Feldkirch bei Verurteilungen nach § 28a SMG – vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten – ist festzuhalten, dass zum heutigen Tag nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Insasse bereits nach Verbüßung von bloß der Hälfte der vorzeitig entlassen wird.
Hierzu ist anzuführen, dass das LG Feldkirch als Vollzugsgericht trotz geänderter Rechtslage in seiner Entscheidung D* vom 20.01.2026 einen nach § 28a SMG verurteilten Ersttäter, welcher keinerlei Vorstrafen hatte und sich seit der Halbstrafe im eüH mit tadelloser Führung im Vollzug präsentierte, erst nach Verbüßung von zwei Dritteln bedingt entlassen hat.
Eine Antragstellung kommt gemäß der geltenden Rechtslage – ergänzend klargestellt im eüH Durchführungserlass gültig ab 01.09.2025, GZ ** auf Seite 12 – frühestens 27 Monate vor dem wahrscheinlichen Strafende in Betracht, weswegen die zeitlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Drittelstichtag derzeit noch nicht vorliegen.
Darüber hinaus erwog das Erstgericht, dass die zeitlichen Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG nicht vorlägen, weil eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, sondern erst nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit. Einer bedingten Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit stünden spezialpräventive Erwägungen entgegen. Auch wenn A* vor Begehung der Tat einen ordentlichen Lebenswandel geführt, ein reumütiges Geständnis - welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe - abgelegt habe, die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien und teilweise Suchtgift sichergestellt worden sei, er sich eigeninitiativ an die C* gewandt und engagiert und reflektiert Termine zur Suchtberatung wahrgenommen habe sowie sich darüber hinaus im Vollzug offenkundig untadelig führe, erfordere die Art der Tatbegehung, und zwar die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatbegehung aus Gewinnsucht, die Verwirklichung des alternativen Mischdelikts durch drei Begehungsformen, die Verführung zu strafbaren Handlungen sowie die erhebliche Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, den längeren Vollzug, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen in Hinkunft nachhaltig abzuhalten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der zusammengefasst ausführt, dass nach der am 1. September 2025 in Kraft getretene Neuregelung des § 156c Abs 1 Z 1 StVG ein Vollzug im eüH zu bewilligen sei, wenn die noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteige oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen werde. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung zu den zeitlichen Voraussetzungen verweise das Vollzugsgericht auf die Ausführungen der Justizanstalt, welche sich fälschlich auf die alte Rechtslage stütze.
Er sei zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden und befinde sich seit 20. Juli 2024 in Strafhaft. Stelle man auf eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag ab, wäre der Stichtag für die erstmögliche Antragsstellung auf Bewilligung des eüH daher bereits der 20. März 2025 gewesen; betreffend eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wäre dies der 20. Juli 2026. Eine verfrühte Antragstellung liege entgegen der Ansicht des Vollzugsgerichts (BS 8) nicht vor.
Generalpräventive Belange seien bei Beurteilung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag nicht zu berücksichtigen, gleiches gelte für die Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung sei maßgebliches Entscheidungskriterium. Wie aus der vorgelegten Einstellungszusage eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hervorgehe, sei er wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Ob ein Verurteilter mit dem zukünftigen Einkommen sofort den verhängten Verfallsbetrag bezahlen könne - wie vom Vollzugsgericht angeführt - sei irrelevant, weil sonst in solchen Fällen der Vollzug im eüH immer ausgeschlossen wäre. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordere eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände. Bei back-door Anträgen sei darauf abzustellen, ob während des bisherigen Vollzugs eine positive Änderung stattgefunden habe.
Weiters stütze sich das Vollzugsgericht auf den mittlerweile aufgehobenen § 46 Abs 2 StGB. Nach aktueller Rechtslage hätten generalpräventive Belange aber außer Betracht zu bleiben. Die im Beschluss zitierte Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch zu AZ D* habe nichts mit dem konkreten Einzelfall zu tun. Die Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck AZ **, AZ ** und AZ ** hätten bedingte Entlassungen zum Hälftestichtag bzw noch vor Erreichen des Zwei-Drittel-Stichtags zum Inhalt und seien mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbar.
Weiters übersehe das Vollzugsgericht, dass er mit dem in Rede stehenden Urteil zu einer Zusatzstrafe verurteilt worden sei, sodass die Ausführungen, wonach er bereits eine einschlägige Haft wegen Suchtgifthandels verbüßt habe, unrichtig seien. Sein tadelloses Vollzugsverhalten ergebe sich darüber hinaus auch aus der positiven Rückmeldung des Abteilungsinspektors E* (./1), dem Umstand, dass er seit 28. Jänner 2025 bis laufend an wöchentlichen zweistündigen Gesprächsgruppen teilnehme (./2) und er-zuletzt am 20. Mai 2026 - weitere Termine zur Suchtberatung wahrgenommen habe. Diese hätten sich auch nicht auf die Drogenthematik beschränkt, sondern seien auch Themen wie Spielsucht, Gier etc besprochen worden (./3).
Die Entscheidung beruhe daher auf einer verfehlten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts; es liege kein vertretbares Ermessen vor (ON 7).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg. cit. keine Rechtswidrigkeit, insbesondere, weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welcher den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG idF BGBl I 2025/25, welcher mit 1. September 2025 in Kraft getreten ist, ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten – soweit hier interessierend - zu bewilligen, wenn die (noch) zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen ist damit eine voraussichtliche bedingte Entlassung zu berücksichtigen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 4 mwN).
Die Vollzugsbehörde erster Instanz hat eine eigene auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen wird. Dabei ist nicht nur die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft in Betracht zu ziehen, sondern auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte ( Drexler/Weger aaO, § 156c Rz 4/1 mwn). Für die Annahme einer bedingten Entlassung ist jedenfalls hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ( Drexler/Weger aaO § 156c Rz 4 mwN).
Die Einschätzung der voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts einer bedingten Entlassung ist eine typische Ermessensentscheidung im Sinn des §§ 16a Abs 2 StVG (OLG Wien AZ 33 Bs 329/16y, AZ 132 Bs 345/18g, AZ 32 Bs 92/20v). Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls auszugehen. Das Schwergewicht liegt sohin in der Regel nicht im Rechtsbereich, wo eine Spruchpraxis hilfreich sein könnte, sondern im Tatsachenbereich, nämlich welche positiven und negativen Faktoren für eine zukünftige Prognoseentscheidung vorliegen und wie sie im Einzelfall zu gewichten sind ( Drexler/WegeraaO § 156c Rz 4/1; OLG Wien AZ 32 Bs 106/21d).
Im Lichte dieser Prämissen begegnen die vom Vollzugsgericht angestellten Erwägungen zur bedingten Entlassung zum Hälftestichtag keinen Bedenken. Das Erstgericht stützte sich bei seiner Prognosentscheidung auf aktenkundige Umstände, bezog auch die für den Beschwerdeführer sprechende Faktoren mit ein und zog aus all diesen Parametern den Schluss, dass die Strafe – um den Beschwerdeführer nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten - noch länger zu vollziehen sei (BS 16 f).
Soweit die Beschwerde mit ihren Ausführungen auf den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch Bezug nimmt, ist vorauszuschicken, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgericht nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien AZ 32 Bs 108/26f mwN). Soweit sich daher die Beschwerde etwa auf den Verfallsbetrag sowie eine bereits verbüßte Haftstrafe bezieht oder die Anführung der alten Rechtslage kritisiert wird, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das Vollzugsgericht sich lediglich die Feststellungen der Anstaltsleiterin zu eigen gemacht hat (sohin die BS 1 bis BS 3 zweiter Absatz – siehe BS 13), nicht jedoch deren Darstellung der (nicht mehr aktuellen) Rechtslage (BS 3, BS 5), deren Überlegungen zum Verfallsbetrag (BS 12) oder zur Verbüßung einer vorangegangen Haft (BS 5).
Soweit der Beschwerdeführer – dessen Vorbringen im Übrigen nicht durchgehend zwischen den zeitlichen Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG und der Risikoprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG differenziert - in diesem Zusammenhang auf sein tadellose Vollzugsverhalten und die dazu mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen verweist, übersieht er das im Verfahren vor dem Oberlandesgericht bestehende Neuerungsverbot (OLG Wien, AZ 32 Bs 14/26g mwN für viele andere). Die mit dem Rechtsmittel vorgelegten Unterlagen sind daher im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien unbeachtlich.
Der (Ermessens-)Entscheidung, die sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht auf generalpräventive Erwägungen stützt, haftet somit keine Rechtswidrigkeit an.
Nachdem die Gewährung des eüH das kumulative Vorliegen der in § 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen erfordert und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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