Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ **-9, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (1.) die Beschwerde des A* vom 4. November 2025 (ON 1) sowie (2.) dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung – wortwörtlich wiedergegeben – wie folgt:
Die Zustellung von Schriftstücken des Gerichtes, die unter anderem an die Insassen der Justizanstalt Graz-Karlau gerichtet sind, erfolgt im Wege des elektronischen Rechtsverkehr. Dabei werden die elektronisch übermittelten Schriftstücke ausgedruckt und dem jeweiligen Insassen mit einem unter einem übermittelten Zustellschein ausgefolgt, wobei er die Übernahme mit seiner Unterschrift auf dem übermittelten Zustellschein bestätigt. Dieser Zustellschein wird sodann eingescannt und an das Landesgericht für Strafsachen Graz rückgemittelt (vlg Beilage 3 ON 5.5 im Akt **). Diese Form der Zustellung wird von A* nicht akzeptiert, vielmehr verlangt er in diversen Eingaben und Beschwerden die Zustellung in Form von Rsa- und Rsb-Briefe und einen Zugang zum ERV-Versand, weil er Eingaben mittels „ERV-Versand“ an das Vollzugsgericht übermitteln möchte.
Eine Stellungnahme zum hg Verfahren ** datiert mit 30. Oktober 2025 wurde A* am 10. November 2025 ausgefolgt, nachdem bei ersten Zustellversuch, von A* die Unterschrift, aber nicht die Entgegennahme verweigert worden war, woraufhin zwei Justizwachebeamten irrig A* die Stellungnahme wieder abnahmen, eine diesbezüglich Anordnung vom stellvertretenden Leiter der Justizanstalt Major B* lag nicht vor. Am 30. Oktober 2025 und 3. November 2025 erhob A* gegen diese Vorgangsweise eine Beschwerde an Major B*, welcher nach Kenntnisnahme von diesem Vorgang, dass A* beim ersten Zustellversuch lediglich die Unterschrift, aber nicht die Entgegennahme der Stellungnahme verweigert hatte, umgehend die neuerliche Zustellung veranlasste, die am 10. November 2025 durchgeführt und auf dem Zustellschein vermerkt wurde (Beilage 2 ON 5.4). Die Beschlussfassung in diesem Verfahren erfolgte durch das Vollzugsgericht am 15. November 2025 im Umlaufwege nach § 18 Abs 8 StVG, wobei die Gegenäußerung noch nicht aktenkundig war, mittlerweile aber Bestandteil des Aktes ist.
Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichtes brachte A* eine Beschwerde ein, der Akt ist derzeit beim Oberlandesgericht Wien zu 32 Bs 23/25f zur Entscheidung über die von A* erhobene Beschwerde anhängig. Die darin enthaltenen Ausführungen entsprechen in den wesentlichen Punkten dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen und wurden inhaltlich vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt.
HR Dr.in C* ist Leiterin des Department Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Graz-Karlau und aufgrund eines innerbehördlichen Mandates befugt, Ansuchen von Personen, die in der Justizanstalt Graz-Karlau im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB angehalten werden, zu bearbeiten.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Justizanstalt Graz-Karlau in der Stellungnahme vom 23. Jänner 2026 (ON 5.2) und den damit in Zusammenhang stehenden Urkunden, die die Ausführungen inhaltlich bestätigen und den Feststellungen unbedenklich zugrunde gelegt werden konnten. Amtswegig wurden noch die von A* selbst verfasste Gegenäußerung im hg Verfahren ** und das Verfahren mit dem hg Akt ** verknüpft, dessen Inhalt A* bereits bekannt ist. In diesem Verfahren wurden die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Schriftstücken, die im ERV-Wege übermittelt werden und dem Ersuchen, A* ebenso einen ERV-Zugang zu gewähren, thematisch und rechtlich abgehandelt.
Zu dem Beschwerdepunkt der verzögerten Ausfolgung einer Stellungnahme ist auf die Stellungnahme der Justizanstalt Graz-Karlau zu verweisen, die den Sachverhalt logisch nachvollziehbar und urkundlich belegt nachweisen konnte, sodass an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
Ebenso unstrittig ist, dass HR Dr.in C* Leiterin des Department Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Graz-Karlau ist und ihr aufgrund ihrer Leitungsfunktion erlassmäßig und aufgrund eines innerbehördlichen Mandats zur Bearbeitung von Insassen des Maßnahmenvollzuges berechtigt ist.
Rechtlich erwog das Erstgericht - zusammengefasst wiedergegeben -, dass sich ein subjektives-öffentliches Recht auf Übermittlung einer Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) dem StVG nicht entnehmen lasse.
Zur zeitlich verzögerten Zustellung der Stellungnahme zur Gegenäußerung im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, sei festzuhalten, dass A* durch die irrtümlich zeitlich verzögerte Zustellung der Stellungnahme zur Gegenäußerung in seinem Recht nach § 45 Abs 3 AVG grundsätzlich nicht beeinträchtigt worden sei. Die Gegenäußerung sei Aktenbestandteil im Verfahren AZ **, welches infolge der Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts derzeit beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 32 Bs 23/25s (richtig: 32 Bs 23/26f) anhängig sei. Die beanstandete Zustellung sei nicht durch Major B*, sondern durch zwei Justizwachebeamte veranlasst worden und habe B*, nachdem er vom fehlerhaften Zustellvorgang Kenntnis erlangt habe, umgehend die neuerliche Zustellung in Auftrag gegeben, sodass ihm kein Fehlverhalten anzulasten sei.
Zum Verhalten der betroffenen Justizwachebeamten wurde erwogen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben sei und die Beschwerde des A* in diesem Punkt zuständigkeitshalber dem Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau überwiesen worden sei.
HR Dr. C* sei als Departmentleiterin der Justizanstalt Graz-Karlau rechtlich befugt, über Ansuchen von Insassen des Maßnahmenvollzugs zu entscheiden.
Die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde mit dem Hinweis, dass Verfahrenshilfe trotz des Erkenntnisses des VfGH vom 25. Juni 2025, GZ G 133/2024-31 im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen sei, begründet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-soweit inhaltlich fassbar-unter Äußerung wüster Beschimpfungen von Entscheidungsorganen moniert, dass das Bundesministerium für Justiz hinterwäldlerisch handle. Es würde teure Briefkosten akzeptieren, während Gerichte die Post per ERV kostenlos verschicken würden. Das Bundesministerium für Justiz habe das StVG auf den aktuellen Stand zu bringen und den ERV auch für Gefangene zuzulassen. Aufgrund der Entscheidung des VfGH G 133/2024 vom 25. Juni 2025 stehe jedem Insassen Verfahrenshilfe zu (ON 11).
Der vom Erstgericht festgestellte – vom Beschwerdeführer gar nicht in Kritik gezogene - Sachverhalt begegnet aufgrund der nachvollziehbaren Beweiswürdigung keinen Bedenken. Der Vollständigkeit halber bleibt lediglich anzumerken, dass das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 23/26f, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. November 2025, AZ **, aus Anlass der Beschwerde des A* mittlerweile ersatzlos aufgehoben hat.
Darüber hinaus sind auch die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, insb auch zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (vgl etwa Oberlandesgerichts Wien, AZ 32 Bs 338/25b mwN), nicht zu beanstanden, sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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