Das Oberlandesgericht Wien hat als Vollzugssenat nach § 16a StVG durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Graz der Beschwerde des A* B* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 24. November 2025, GZ ** (ON 1.2), Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und erkannte in der Sache selbst wie folgt:
A* wird der Vollzug der über ihn mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. Mai 2025, rechtskräftig am 21. Mai 2025, AZ **, verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156 ff StVG und der Vorschreibung nachfolgender Bedingungen bewilligt:
1. A* hat sich unter Einhaltung der Bestimmung des Meldegesetzes in seiner Unterkunft an der Adresse **, aufzuhalten.
2. Die Unterkunft darf er nur zu den im Aufsichtsprofil festgelegten Zeiten verlassen. Das Aufsichtsprofil wird vom Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini noch festzulegen sein.
3. Dem Genannten wird auferlegt, keine alkoholhaltigen Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. Die Überwachung erfolgt mittels Basisstation und Alkomat.
4. Der Genannte hat seiner Beschäftigung bei der Firma B* an der Adresse **, im Ausmaß von 36 Wochenstunden, nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat jeden Monat unaufgefordert einen Stundennachweis vorzulegen.
5. Die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit ist im Wege eines vom Beschwerdeführer zu betreibenden Mobiltelefons (aktuell **) zu gewährleisten.
6. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 156c Absatz 1 Z 1 bis Z 3 StVG und diese Bedingungen betreffende Änderungen unverzüglich der zuständigen Justizanstalt zu melden.
7. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die regelmäßigen Termine mit der Bewährungshilfe wahrzunehmen.
Im Übrigen wird auf die mit der Einverständniserklärung zur Kenntnis genommenen weiteren Bedingungen der Lebensführung während des elektronisch überwachten Hausarrestes verwiesen.
Dem Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini wird aufgetragen:
1. Für die ehestmögliche Umsetzung des elektronisch überwachten Hausarrestes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bedingungen zu überwachen.
2. Bei vorliegend er ( gemeint: Vorliegen der) Voraussetzung des § 156b Absatz 3 StVG den vom Beschwerdeführer zu tragenden Kostenersatz betraglich pro angefangenen Kalendertag festzusetzen.
Das Erstgericht führte begründend aus, dass der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini die Ablehnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest (im Weiteren: eüH) darauf stütze, dass bezugnehmend auf die Stellungnahme der BEST keine besonders günstige Prognose nach § 156c Abs 1a StVG vorliege. Dem sei aber entgegen zu halten, dass diese Stellungnahme rein auf statistische Prognosen abziele. Bei der Entscheidung über die Gewährung des eüH handle es sich allerdings um eine Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls miteinzubeziehen seien. Darüber hinaus sei das Erstgericht nicht an die Stellungnahme der BEST gebunden.
Weites erwog das Erstgericht-wortwörtlich wiedergegeben-wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist sich der Unrechtmäßigkeit seiner Tat bewusst und bereut diese aufrichtig. Er hat sich bei sämtlichen Tatopfern persönlich entschuldigt und beim Tatopfer des Sexualdeliktes eine ausreichende Schmerzengeldzahlung geleistet. Da selbst die Tatopfer im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass der in Rede stehende Vorfall auf eine höhere Alkoholisierung zurückzuführen ist, ist auf die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Alkoholkarenz samt Überwachung hinzuweisen. An Gewaltdelikten findet sich laut Punkt 1 der Strafkarte eine Verurteilung zur einer achtmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe die letztendlich endgültig nachgesehen werden konnte. Danach findet sich ein Delikt nach dem SMG aus dem Jahr 2021. Eine weitere Gewalttat ist laut Punkt 3 der Strafkarte aus dem Jahr 2021 ersichtlich wobei der Beschwerdeführer zur zehnmonatigen Freiheitsstrafe, wovon ein Teil von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Der unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe (ein Monat) wurde am 9. Februar 2021 vollzogen. Die Probezeit wurde letztendlich auf fünf Jahre verlängert. Laut Punkt 4 der Strafkarte findet sich eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB aus dem Jahr 2021 mit einer Strafkombination von Geld-und bedingter Freiheitsstrafe. Die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wurde letztendlich endgültig nachgesehen. Diese Anlasstat beging der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021. Die nunmehr in Rede stehende Tat datiert mit 31. März 2025, woraus ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von knapp vier Jahren wohl verhalten hat. Seit der letzten Tat hat sich der Beschwerdeführer wiederum bislang über die Dauer eines Jahres wohlverhalten.
Sämtliche Vorverurteilungen stehen nicht mit einem Sexualdelikt im Zusammenhang.
Im Rahmen der Missbrauchsprognose ist auch auf die Expertise des Verein C* einzugehen. Nach persönlicher Exploration des Beschwerdeführers gelangte der Verein C*, wie oben dargestellt, zu dem Ergebnis, dass tatsächlich keine Hinweise dafür gefunden werden konnten, dass er die besondere Vollzugsform des eüH missbrauchen werde. Wie oben schon dargestellt befindet sich der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren in einer stabilen prosozialen Partnerschaft. Er erschien im Erhebungsgespräch psychisch stabil, des weiteren sei der Beschwerdeführer aktuell abstinent und habe sich auch mit der Installation eines MEMS einverstanden erklärt. Der Einschätzung des Verein C* kommt aus Sicht des Vollzugsgerichtes deswegen besondere Bedeutung zu, weil es hier konkret zu ausführlichen Erhebungsgesprächen kommt, die maßgeblich für die Einschätzung des Verein C* ist.
Zu berücksichtigen ist weiters die aufrichtige Reue des Beschwerdeführers sowie das aktenkundige dokumentierte Nachtatverhalten (siehe dazu ON 36, 1 bis 8). Berücksichtigt man weiters die freiwillige Alkoholabstinenz so ist die Annahme gerechtfertigt, dass unter der Anordnung entsprechender Weisungen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer den eüH gerade nicht missbrauchen werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß § 121 Abs 5 StVG, die - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass in allen Fällen der Verurteilung wegen eines Sexualdelikts oder eines sexuell motivierten Gewaltdelikts im Sinne des § 52a Abs 1 StGB eine qualifiziert günstige Prognose gegeben sein müsse. Es müssten besondere Gründe vorliegen, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass der Rechtsbrecher den eüH nicht missbrauchen werde. Diese besonderen Gründe müssten sich nach den Gesetzesmaterialien nicht notwendigerweise aus den Äußerungen der BEST ergeben, sie würden jedoch regelmäßig damit in Einklang stehen müssen. Bereits vor der Einführung des § 156c Abs 1a StVG sei bei Rechtsbrechern, die wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer sexuell motivierten Gewalttat verurteilt worden seien, eine Äußerung der BEST einzuholen gewesen. Dies zeige, dass der Gesetzgeber der Einschätzung der BEST bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer wegen solcher strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe eine besondere Bedeutung beimesse. Die Äußerung der BEST stelle im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ein zwingendes Kriterium dar, wobei in die Beurteilung der Missbrauchsprognose auch andere Risikofaktoren einzufließen hätten. Das Vollzugsgericht verweise zutreffend auf die als positiv zu bewertenden Faktoren bei A*, verabsäume allerdings sich im Rahmen der Entscheidung eingehend mit der eingeholten Äußerung der BEST auseinanderzusetzen. Darin sei festgehalten, dass bei A* ein durchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Sexualdelikts vorliege. Das Risiko für neuerliche allgemeine Gewaltdelikte sei überdurchschnittlich, das Risiko für zukünftige Gewalt im Beziehungskontext hoch. Es fänden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die besondere Gewähr dafür gegeben wäre, dass er den Vollzug in Form des eüH nicht missbrauche.
Der Vollzugssenat versuche die fundierten Ausführungen der BEST mit dem bloßen Hinweis, die Stellungnahme würde rein auf statistische Prognosen abzielen, zu entkräften. Dieser Versuch scheitere, unterlasse es doch der Vollzugssenat zur Gänze, die pauschal getroffene Annahme nachvollziehbar zu begründen. Das Erstgericht setze sich zwar mit den Vorstrafen und dem Nachtatverhalten des Antragstellers auseinander, führe jedoch nicht aus, warum kein Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Sexualdelikts vorliege. Gerade aber weil der Gesetzgeber der Äußerung der BEST eine besondere Bedeutung für die Beurteilung der qualifiziert günstigen Prognose beigemessen habe, sei es unumgänglich, sich mit ihren Ausführungen eingehend und nachvollziehbar inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Äußerung der BEST müsse im Rahmen der Prognoseentscheidung gemeinsam mit den anderen Faktoren abgewogen und gewichtet werden und sei eine unbegründet gebliebene Behauptung nicht ausreichend, um die anhand fachlicher Parameter getroffene Einschätzung zu entkräften. Vielmehr müssten die aufgezeigten Persönlichkeitsaspekte des A* näher erörtert bzw gewichtet werden, um hier eine Ermessensentscheidung im gesetzlichen Rahmen zu treffen (ON 5.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit. Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte – keine erhebliche Rechtsfrage.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Bereits begangene strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs 2 StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar. Die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, stellt eine Prognosebeurteilung dar, die vor dem Hintergrund der zuvor genannten Aspekte anzustellen ist.
Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie bei sexuell motivierten Gewaltdelikten (§ 52a Abs 1 StGB) den strengen Voraussetzungen des § 156c Abs 1a StVG, sohin einer besonders günstigen Prognose, die zwingend vorliegen muss. Solcherart verlangt die genannte Bestimmung hinsichtlich dieser Tätergruppe einen höheren Grad an Sicherheit. Besondere Gründe, die gegen den Missbrauch sprechen, sind vor allem entsprechende Delikteinsicht und-bearbeitung, also etwa eine freiwillige Therapieaufnahme ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14).
Im Lichte der oben angesprochenen Prämissen begegnen den vom Vollzugsgericht angestellten Erwägungen keine Bedenken.
Die Missbrauchsprognose wurde aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nachvollziehbar getroffen und hat das Erstgericht alle wesentlichen für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten, so auch die Stellungnahme der BEST, dernach etwa Hinweise auf eine Suchtmittelstörung (langjähriger Cannabiskonsum in der Vergangenheit, wiederholte Konflikte und Verurteilungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum) bestünden und sich kriminogene Bedürfnisse vor allem in psychischen Auffälligkeiten (Suchtmittelkonsum, Persönlichkeit) festmachen ließen (ON 37 im eüH-Akt), nicht unberücksichtigt gelassen (BS 4, 9).
Im Wege der vorliegend anzustellenden Gesamtbetrachtung sämtlicher entscheidungsrelevanter Parameter hat sich das Erstgericht (erkennbar) auch mit den von der BEST ins Treffen geführten, die Person des Verurteilten betreffenden Risikofaktoren auseinandergesetzt. Denn es hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass aufgrund der Alkoholabstinenz des Verurteilten und des Umstands, dass der Verein C* nach persönlicher Exploration des Verurteilten keine Hinweise auf einen Missbrauch der Vollzugsform annahm, unter Anordnung entsprechender Weisungen (überwachte Alkoholkarenz, Termine bei der Bewährungshilfe), Risikofaktoren nicht nur entsprechend hintangehalten werden können, sondern etwa mit Blick auf das Nachtatverhalten (Entschuldigung bei den Opfern, Leistung von Schmerzensgeld an diese und die gezeigte aufrichtige Reue) viele besondere Gründe dafür sprechen würden, dass er den eüH nicht missbrauchen werde.
Soweit die Amtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (offensichtlich gemeint: 1991 der Beilagen XXIV. GP – RV – Vorblatt und Erläuterungen S 9) moniert, dass sich die besonderen Gründe, die eine qualifiziert positive Prognose rechtfertigen würden, nicht notwendigerweise aus der Äußerung der BEST ergeben, nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch regelmäßig damit im Einklang stehen müssten, ist darauf zu verweisen, dass eine Bindung an die Gesetzesmaterialien bei der Auslegung eines Gesetzes generell nicht besteht. Diese sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch (vgl hiezu Oberlandesgericht Wien AZ 32 Bs 101/23x mwN; AZ 32 Bs 133/24d).
Mit der Kritik an der Gewichtung der Stellungnahme der BEST – zu der das Gesetz lediglich vorgibt, dass sie zwingend einzuholen ist (§ 156d Abs 3 StVG) - vermag die Amtsbeschwerde daher gerade keinen an Willkür grenzenden Fehler des Erstgerichts aufzuzeigen. Ein solcher wäre nämlich nur gegeben, wenn die vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessensspielraums überschritten werden (Ermessensüberschreitung) oder die im Rahmen des Ermessens gewählte konkrete Entscheidung von gesetzesfremden Erwägungen getragen wird (Ermessensmissbrauch) (vgl etwa VfGH VfSlg 20.299/2018; VwGH Ro 2022/02/0006; RIS-Justiz RS0110146, RS0129981)
Der Einwand, dass der Einschätzung der BEST nach dem Willen des Gesetzgebers besondere Bedeutung zukomme, kann somit nichts daran ändern, dass das Vollzugsgericht an diese nicht gebunden ist, sondern sich mit dieser (nur) in der gebotenen Tiefe auseinanderzusetzen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 6). In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass das für den Verurteilten sprechende Nachtatverhalten teilweise erst mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (vgl BS 4) belegt wurde und damit in der mit 7. August 2025 datierten Stellungnahme der BEST gar keine Berücksichtigung finden konnte.
Damit stellt die Amtsbeschwerde im Ergebnis lediglich eigene beweiswürdigende Erwägungen an, vermag aber keinen aufzugreifenden Fehler in der nachvollziehbaren Ermessensentscheidung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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