Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Dr. Vogler und Mag. Bergmann (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension (hier: Kosten), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 551,84) gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.3.2026, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Mit Bescheid vom 29.5.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.12.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Mit Urteil vom 29.10.2025 stellte das Erstgericht fest, dass keine dauernde Invalidität, jedoch eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ab 1.1.2024 vorliege. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Als berufliche Maßnahme der Rehabilitation sei eine näher bezeichnete Qualifizierung zweckmäßig und zumutbar. Die Kostenentscheidung behielt das Erstgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 2.247,52.
Die für die Teilnahme des Klagevertreters an der Befundaufnahme beim orthopädischen Sachverständigen Ing. Dr. B* am 10.9.2024 und an der Befundaufnahme beim BBRZ am 7.4.2025 verzeichneten Kosten erachtete das Erstgericht nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass sie nicht zu ersetzen seien. Begründend führte es aus, es sei kein gerichtlicher Auftrag an den Sachverständigen erfolgt, den Klagevertreter beizuziehen. Im Hinblick auf die Achtung der Intimsphäre in der Untersuchungssituation finde die Befundaufnahme durch einen medizinischen Sachverständigen ohne Beiziehung der Parteienvertreter statt. Der vom Kläger mitgenommene Parteienvertreter sei nur als anwesende Vertrauensperson anzusehen. Eine Honorierung wäre wegen der Waffengleichheit erst möglich, wenn der Kläger ausdrücklich die Zustimmung zur Anwesenheit auch der Beklagten erteilt hätte.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihm auch die Kosten der beiden Interventionen seines Rechtsvertreters am 10.9.2024 und am 7.4.2025 von insgesamt EUR 551,84 zuzusprechen.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger führt in seinem Rekurs aus, die Beiziehung eines Rechtsanwaltes sei stets als zweckmäßig anzusehen. Die Beiziehung der Parteienvertreter gehöre unabhängig von einem Gerichtsauftrag zu den Pflichten eines Sachverständigen. Gerade das Sozialrechtsverfahren sei ein Paradebeispiel eines „Sachverständigenverfahrens“, bei dem nahezu sämtliche notwendigen Tatsachen von medizinischen Sachverständigen erhoben würden. Dem vom Erstgericht herangezogenen Argument der Waffengleichheit sei zu entgegnen, dass es der Beklagten jederzeit freigestellt gewesen sei, bei den Befundaufnahmen anwesend zu sein; sie habe dieses Recht nicht in Anspruch genommen.
Darüber hinaus habe das Erstgericht dem Sachverständigen Ing. Dr. B* aufgetragen, zur Untersuchung einen Dolmetscher für die polnische Sprache beizuziehen. Dies sei vom Sachverständigen unterlassen worden, sodass die Teilnahme des über Polnischkenntnisse verfügenden Klagevertreters auch aus diesem Grund zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Dasselbe gelte für die Befundaufnahme vor dem BBRZ, wo ebenfalls kein Dolmetscher beigezogen worden sei.
Dem Umstand, dass es keinen gerichtlichen Auftrag zur Teilnahmen der Parteienvertreter an den Befundaufnahmen gegeben habe, werde dadurch Rechnung getragen, dass nur eine Honorierung nach TP 7/2 anstatt TP 3A begehrt werde.
2.Die in der ZPO normierte Beschränkung des Kostenersatzes auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigerweise aufgewendeten Kosten gilt auch in Sozialrechtssachen, zumal § 77 ASGG nur bestimmte Teile des Kostenersatzrechts selbst regelt (§ 2 Abs 1 ASGG; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.493).
Kosten sind allgemein nur unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie (kumulativ) notwendig und zweckmäßig waren. Enthält das RATG für eine bestimmte Leistung eine Regelung des Honoraranspruchs, folgt daraus nur, welches Honorar der Anwalt hiefür verrechnen kann; eine Aussage über die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach wird dadurch nicht getroffen. Die prozessuale Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung führt ebenso wenig automatisch auch zu deren Notwendigkeit ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.240).
Als zweckentsprechend gilt jede-verfahrensrechtlich zulässige-Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolges erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241; Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 41 Rz 5).
Es mag die die Kosten verursachende Partei durchaus ein subjektiv gerechtfertigtes Eigeninteresse an deren Aufwendung haben. Dieses Interesse begründet jedoch keinen Ersatzanspruch im konkreten Prozess; persönliche Wünsche oder Erfordernisse der Partei und subjektive Zweckmäßigkeitserwägungen sind unerheblich. Es ist vielmehr maßgeblich, ob eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte. Dies hängt von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab und ist immer ex antezu beurteilen. Dabei gilt das Gebot der sparsamen Prozessführung; eine Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte noch vereinbaren lässt (vgl RS0036038, RS0108446; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241 mwN).
3. Die Beiziehung von Rechtsanwälten ist grundsätzlich auch in Verfahren ohne Rechtsanwaltspflicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.253; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 41 Rz 5/1). Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Befundaufnahmen durch Sachverständige sieht das RATG eine Honorierung nach TP 3.a.II oder TP 7 vor ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.74).
Davon wird jedoch von der herrschenden Rechtsprechung bei medizinischen Untersuchungen im Hinblick auf die Achtung der Intimsphäre eine Ausnahme gemacht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.74). Insbesondere in Sozialrechtssachen findet die Befundaufnahme durch die medizinischen Sachverständigen generell ohne Beiziehung der Parteienvertreter statt (siehe etwa OLG Wien 10 Rs 95/23y, 10 Rs 24/21d, 9 Rs 80/20f, 7 Rs 56/16f).
Art 6 EMRK verpflichtet weder den nationalen Gesetzgeber noch das Gericht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, solange für die Partei die Möglichkeit besteht, sich im gerichtlichen Verfahren zu allen erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten ( Neumayr in Neumayr/Reissner,ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 11 mN).
Die Teilnahme des Rechtsanwalts eines Versicherten an der Befundaufnahme bei den medizinischen Sachverständigen ist zwar zulässig, aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Es werden bei einer solchen Befundaufnahme ausschließlich medizinische Befunde erhoben. Dem rechtlichen Gehör des Versicherten wird dadurch entsprochen, dass ihm vom Gericht die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zu allen erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten. Dies erfolgt regelmäßig nicht nur bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen, sondern vor allem auch durch die Möglichkeit schriftlicher und mündlicher Äußerungen gegenüber dem Gericht.
Dieses Ergebnis ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nur im Hinblick auf die Achtung der Intimsphäre des Versicherten sachgerecht, sondern auch mit Blick auf das Gebot der sparsamen Prozessführung, dem in Verfahren, in denen die Kosten von einem Versicherungsträger getragen werden, nicht weniger Bedeutung zukommen kann als im allgemeinen Zivilprozess.
4. Somit handelt es sich bei den verzeichneten Kosten der Teilnahme an der Befundaufnahme beim orthopädischen Sachverständigen um keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und somit ersatzfähigen Kosten.
5. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sachverständige – entgegen dem gerichtlichen Auftrag – keinen Dolmetscher beigezogen hat und der Rechtsanwalt des Versicherten Übersetzungsleistungen erbrachte.
Kann sich ein Versicherter mit dem Sachverständigen wegen Mangels an Deutschkenntnissen nicht ausreichend verständigen, ist der Befundaufnahme zwingend ein Dolmetscher beizuziehen ( Neumayr in Neumayr/Reissner,ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 11), was das Erstgericht im Bestellungsbeschluss auch ausdrücklich anordnete (ON 4).
Die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers kann allenfalls einen Verfahrensmangel begründen, der zur Aufhebung der Entscheidung führt. Sie hat jedoch nicht zur Folge, dass die Beiziehung des Rechtsanwalts der Partei zur Erbringung von Übersetzungsleistungen entgegen den Ausführungen in Punkt 3. doch als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des Kostenersatzrechts zu gelten hätte.
6. Dass der Kläger zum Termin beim BBRZ seinen Rechtsanwalt beigezogen hat, kann aus denselben Erwägungen nicht zu einem Kostenersatzanspruch führen. Anzumerken bleibt, dass es sich bei diesem Termin nicht einmal um eine Befundaufnahme durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelte.
7. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisions-
rekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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