Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG 1947 über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 6. Mai 2026 legt die Staatsanwaltschaft Wien A* das Verbrechen nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG 1947 zur Last. Mit Zustellung der Anklageschrift (bewirkt durch Ausfolgung am 12. Mai 2026) wurde er aufgefordert (§ 61 Abs 3 StPO), binnen 14 Tagen einen Verteidiger zu bevollmächtigen, ansonsten ihm ein Amtsverteidiger beigegeben werde (Vfg ON 1.108).
Am 21. Mai 2026 beantragte der Angeklagte unter Vorlage eines ausgefüllten Formblattes (ZPForm1) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Nach Einholung einer Sozialversicherungsdatenauskunft (ON 5) wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die zu ON 7 ausgeführte, im Zweifel rechtzeitige (Datum der Postaufgabe nicht ersichtlich) Beschwerde des Angeklagten, in der er auf die äußerst komplexe Rechtslage vor dem Geschworenengericht, die einen mehrtägigen, „mindestens sechs Stunden täglich“ dauernden Prozess erwarten lasse, und die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen verweist, was mit einem „immensen“ Kostenaufwand verbunden sei. Außerdem kündigt er die Einbringung eines Einspruchs gegen die „rechtsfehlerhafte“ Anklage an.
Die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, setzt nach § 61 Abs 2 StPO kumulativ ein Erfordernis im Interesse der Rechtspflege sowie wirtschaftliche Bedürftigkeit voraus. Die erstgenannte Voraussetzung ist bei notwendiger Verteidigung (wie hier: § 61 Abs 1 Z 4 StPO) stets gegeben (vgl § 61 Abs 2 Z 1 StPO). Maßgebliches Kriterium für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in den Fällen notwendiger Verteidigung ist daher die wirtschaftliche Bedürftigkeit, sohin ob der Angeklagte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.
Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum, das derzeit wie vom Erstgericht korrekt angeführt bei 1.308 Euro liegt, und unter dem standesgemäßen Unterhalt an ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 51 f).
Ausgehend von den Angaben des Angeklagten verfügt er aktuell aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit als Arbeiter bei der B* über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.300 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten (Vermögensbekenntnis ON 4). Unter Einbeziehung der Bediensteten der B* zustehenden (steuerbegünstigten) 13. und 14. Bezüge (vgl § 75 Abs 3 W-BedG) ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.723 Euro (Quelle: Online Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen). Für seine Gemeindewohnung (vgl ON 2.72.21) zahlt er monatlich 500 Euro Miete, allerdings bewohnt er diese nicht, sondern lebt bei seinen Eltern, sodass dieser Aufwand keinesfalls zu berücksichtigen ist (vgl hiezu Anlassbericht ON 2.72.1, wonach die Wohnung in der ** leer sei [ebenso Lichtbildbeilage ON 2.72.21, 10 ff] sowie Abschlussbericht ON 2.146.1, 3). Dass er allenfalls seinen Eltern Miete zahlt, ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Den – sonst mit den Angaben des Angeklagten zu seinen Vermögensverhältnissen vollkommen übereinstimmenden - Personalblättern ist weiters Vermögen iHv 40.000 Euro zu entnehmen (ON 2.72.4, ON 2.146.3).
Die unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verfahrensverlaufs schätzungsweise auflaufenden Kosten des Verfahrenshilfewerbers sind dem Einkommen abzüglich der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Als Richtschnur müssen einer alleinstehenden Person zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts jedenfalls monatlich 1.000 bis 1.500 Euro verbleiben (vgl zur ebenfalls auf den „notwendigen Unterhalt“ und eine „einfache Lebensführung“ abstellenden, zivilrechtlichen Rechtslage: Schindlerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 2 f, Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 6 § 63 Rz 2).
Dem derzeitigen Verfahrensstand nach ist von keinem aufwendigen Beweisverfahren auszugehen, ist doch für die bereits anberaumte Hauptverhandlung kein einziger Zeuge geladen (ON 10) und weder vom Angeklagten noch der Staatsanwaltschaft beantragt (Anklageschrift ON 3, 4). Die Beweislage erweist sich mit Blick auf die Sicherstellungen diversen einschlägigen Materials anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung der Eltern des Angeklagten (vgl ON 2.72.23; ON 2.72.24) sowie der Auswertung der sichergestellten Gegenstände und Mobiltelefone als überschaubar (ON 2.126.3; ON 2.146.1; ON 2.146.5; ON 1.146.6). Der Verfahrensaufwand wird sich unter Berücksichtigung des für ein Verfahren vor dem Geschworenengericht unterdurchschnittlichen Aktenumfangs und der simplen Sach- und Rechtslage selbst unter hypothetischer Annahme auch der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens im unteren Bereich der Verfahrensart bewegen.
Warum die Beiziehung eines Sachverständigen oder tagelange Verhandlung erforderlich sein soll, erschließt sich nicht.
Selbst unter Außerachtlassung des vermeintlichen Vermögens des Angeklagten – wobei das Gericht keine Pflicht zur Überprüfung der üblicherweise im Stammdatenblatt festgehaltenen wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ( Soyer/SchumannaaO Rz 53) - kann ausgehend von der oben dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation und unter Berücksichtigung des in casu anzuwendenden pfändungsfreien Betrag nach § 291a EO (Existenzminimum) in der Höhe von 1.605,60 Euro von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Angeklagten, die ihn außerstande setzen würde, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, keine Rede sein. Es verbleiben ihm auch nach Abzug des solcherart notwendigen Unterhalts monatlich ausreichende Einkünfte, mit denen er die (allenfalls auch ratenweise zu begleichenden [vgl dazu Mayerhofer, StPO 6§ 61 Rz 14; OLG Graz, AZ 1 Bs 168/23z]) Kosten seiner Verteidigung tragen kann (vgl den ähnlich gelagerten Fall OLG Linz, AZ 9 Bs 71/26v sowie – bei deutlich geringerem Einkommen und Schulden – OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 94/25m).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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