Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.2.2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Strafantrag vom 29.01.2025 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zur Last (ON 15).
Am 24.02.2025 stellte A* den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt ausgefülltem Vermögensbekenntnis (ON 24).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 StPO nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Angeklagten. Er habe viele Schulden angesammelt, die er in Raten abzahle. Er sei nicht in der Lage, eine höhere Summe auf einmal zu zahlen und finde auch keinen Anwalt, der mit einer Ratenzahlung einverstanden sei.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Zu prüfen sind daher die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 StPO. Danach ist dem Beschuldigten ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn er außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.
Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt an. Beim Begriff der einfachen Lebensführung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der aber in einer Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er Sorge zu tragen hat, und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 51).
Der Angeklagte erzielt nach seinen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.000,--, dies 12 Mal jährlich, hat an Miete EUR 200,-- zu bezahlen und Bankschulden in Höhe von insgesamt EUR 27.000,--.
Ausgehend von den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er keine Sorgepflichten zu erfüllen hat, davon auszugehen, dass sein Einkommen weit genug über dem Existenzminimum liegt, um ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.
Der Beschwerde war sohin nicht Folge zu geben.
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