Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2 FPG und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. März 2026, Hv*-28, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 27. Februar 2026 legt die Staatsanwaltschaft Linz der ** geborenen A* sowie den Angeklagten B* C* und D* jeweils das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2 FPG, B* C*, D* und dem Viertangeklagten E* C* darüber hinaus weitere Vergehen zur Last (ON 15).
Am 11. März 2026 gab die Angeklagte A* im Service Center des Landes- und Bezirksgerichts Linz einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund schwieriger Sach- oder Rechtslage zu Protokoll. Zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation verwies sie dabei auf ihr Personalblatt und führte aus, dass sie ohne Beeinträchtigung ihres oder des für ihre Familie notwendigen Unterhalts außer Stande sei, die Kosten ihrer Verteidigung zu tragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. März 2026 (ON 28) wies das Erstgericht den Antrag der A* auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Angeklagten A*, in der sie unter Anschluss einer handschriftlichen Auflistung ihrer – soweit erkennbar monatlichen - Einnahmen und Ausgaben unter Hinweis auf ihre hohen Fixkosten die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt (ON 31).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss ein Beschuldigter in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 und § 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung). Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 1. Satz StPO).
In Fällen der – wie hier – notwendigen Verteidigung setzt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers voraus, dass der Beschuldigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne den notwendigen Unterhalt für sich oder seine Familie zu gefährden. Beim Begriff der einfachen Lebensführung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der aber in der Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er Sorge zu tragen hat, und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll. Als Richtwert dafür wird ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem Standesgemäßen angenommen (vgl. Soyer/Schumannin WK StPO § 61 Rz 50f).
Zutreffend führte das Erstgericht aus, dass der allgemeine Grundbetrag (Existenzminimum) derzeit bei EUR 1.308,00, der unpfändbare Betrag bei einem Nettoeinkommen von monatlich EUR 2.100,00 ohne Unterhaltspflichten, wie das Personalblatt der Angeklagten zeigt (ON 6.3), bei EUR 1.545,60 liegt. Das Einkommen der Angeklagten von monatlich netto EUR 2.100,00 (woraus sich unter Einbeziehung von Sonderzahlungen ein Nettobetrag von EUR 2.450,00 errechnet) liegt deutlich über dem unpfändbaren Betrag, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass sie die Kosten ihrer Verteidigung selbst tragen kann, ohne eine einfache Lebensführung zu gefährden. Die von der Angeklagten in ihrer Beschwerde aufgelisteten Fixkosten in Form von Miete, Strom, Heizung und Internet liegen jedenfalls in einem Bereich der einfachen Lebensführung. Sowohl der Konsumkredit über einen Betrag von EUR 2.596,00, den die Angeklagte in monatlichen Raten von EUR 216,33 bezahlt, als auch ihre Verpflichtungen resultierend aus Verwaltungsstrafen, wofür sie in Teilbeträgen monatlich EUR 65,00 und EUR 174,20 zu leisten hat, enden im Spätsommer 2026 und weisen einen Umfang auf, der nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten in einem Ausmaß einzuschränken, dass angenommen werden muss, sie könne die Kosten eines Verteidigers nicht selbst tragen. Bei dieser Beurteilung ist auch der Umstand maßgeblich, dass die Angeklagte zu dem ihr zur Last gelegten Verbrechen im Vorverfahren grundsätzlich geständig war, das Hauptverfahren gegen diese Angeklagte daher voraussichtlich an einem Termin erledigt werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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