Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 87 Abs 1 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 13. März 2026, GZ **-46.2, nach der am 25. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 11. September 2025 in ** B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, nämlich eine an sich schwere Verletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, indem er ihr mehrere Schläge gegen das Gesicht sowie einen Messerstich in den Bauchbereich und einen in den Rückenbereich versetzte, wodurch sie einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens mit Verschiebung der Bruchstücke und einer Einblutung in die Kieferhöhle, eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs, die mit einer Beschädigung größerer Gefäße im Bereich der Gekrösewurzel und einer Durchtrennung des Übergangs vom Zwölffingerdarm in den Dünndarm einherging, wodurch es zu einer Einblutung in die (gemeint wohl) Bauchhöhle im Ausmaß von etwa zwei Liter kam sowie einer kleinen Beschädigung des Randes des linken Leberlappens und einer Stichverletzung im Bereich der linken Rückenregion auf Höhe des zweiten bis dritten Lendenwirbels, wobei der Stichkanal nach unten in Richtung Hüftbeugermuskel verlief und an einem Querfortsatz eines Wirbels endete, erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe erschwerend, mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 46.1.1, 41) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt (ON 49).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB liegt nicht vor, weil ein Tatsachengeständnis unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung nur dann von Bedeutung ist, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt und stellt das Gesetz auf die Bedeutung der Aussage des Täters für die Beweisführung ab (RIS-Justiz RS0091460 [T4], [T6]). Da der Angeklagte im Wesentlichen die Zufügung von Verletzungen als Reaktion auf einen Angriff von B* mit dem Messer darstellte (ON 2.7, 5 f; ON 46.1.1, 7 ff), kann seiner Aussage kein entsprechender Beweiswert zugemessen werden und ist diese daher für die Aufklärung des Sachverhalts nicht von Bedeutung. Die dem Opfer zugefügten Verletzungen konnten dem Berufungsvorbringen zuwider schon aus der vorliegenden Krankengeschichte und dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* deduziert werden.
Da eine beträchtliche Körperverletzung im Sinne einer Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von etwa 14 Tagen beim Angeklagten nicht vorliegt (vgl Michel-Kwapinksi/Oshidari, StGB 15§ 34 Rz 16), ist auch der angesprochene Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht heranzuziehen.
Aufgrund der Beeinträchtigung auch durch Suchmittel mag zwar allenfalls in Kombination mit Alkohol eine verminderte Einsichts-und Dispositionsfähigkeit vorgelegen haben, wobei dieser Umstand jedoch nicht im Rahmen des § 35 StGB mildernd zu werten ist. Die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird nämlich durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet, weil der Konsum von dem Suchtmittelgesetz unterliegenden Stoffen schon im Hinblick auf die grundsätzliche Strafbarkeit dieses Verhaltens jedenfalls vorwerfbar ist (vgl Riffelin WK² StGB § 35 Rz 4).
Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beeinträchtigung des Opfers durch Alkohol und Drogen zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung führen soll.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden besonderen Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB), wobei zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Verletzung in dreifacher Weise als schwer zu qualifizieren ist (vgl Mayerhofer, StGB 6§ 32 E 22j), erweist sich ausgehend von einem nach § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB erweiterten Strafrahmen des § 87 Abs 1 StGB von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe die Sanktion, die gerade einmal die Hälfte des Strafrahmens ausschöpft, als nicht korrekturbedürftig. Das Erstgericht trug vielmehr dem in der Tat zum Ausdruck kommenden hohen Handlungs-und Gesinnungsunwert ausreichend Rechnung. Gerade die offenkundige Gleichgültigkeit des Angeklagten gegen das geschützte Rechtsgut von Leib und Leben, der seinem Opfer nicht nur durch mehrere Schläge gegen das Gesicht, sondern auch einen Messerstich in den Bauch-und einen in den Rückenbereich schwerste Verletzungen zufügte, wobei bei nicht rechtzeitiger ärztlicher Intervention der Tod eingetreten wäre (ON 28.4, 5 iVm ON 46.1.1, 32), erfordert jedenfalls die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe.
Darüber hinaus gilt es gerade bei Kapitalverbrechen dem Durchschnitt der rechtstreuen Bevölkerung zu zeigen, dass die Strafgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nachhaltig die Gesellschaft zu schützen bereit sind und Angriffe mit Messern gegenüber schutzlos ausgelieferten Opfern in einem allgemein nachempfindbaren Verhältnis ahnden. Aber auch „Gewalt gegen Frauen“ bedarf angesichts konstant hoher Kriminalitätsraten wirksamer Bekämpfung. Daher ist die Verhängung spürbarer Sanktionen geboten, um andere potenzielle Täter in der Gesellschaft und speziell auch aus dem Kreis des Angeklagten von der Begehung derartiger Straftaten konsequent abzuhalten.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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