Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 31.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert zuletzt EUR 2.000; Gesamtstreitwert EUR 33.000), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 13.413,36) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien vom 19. März 2026, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 816,54 (darin EUR 136,09 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 12.1.2026 begehrte die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, tierärztliche Tätigkeiten, beispielsweise veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren wie Ultraschallzahnpflege und/oder Zahnsteinentfernung bei Hunden, anzukündigen und/oder auszuführen, wenn dies nicht im Einzelfall nach den genauen Anordnungen und unter der ständigen Aufsicht und Anleitung des beauftragenden Tierarztes erfolge. Überdies begehrte die Klägerin die Urteilsveröffentlichung des klagsstattgebenden Teils auf den Profilseiten der Beklagten in den sozialen Netzwerken facebook und Instagram für die Dauer von zwei Monaten sowie in je einer Ausgabe der Zeitungen „C*“ und „D*“. In der vorbereitenden Tagsatzung vom 19.3.2026 schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren um die (ursprünglich mit EUR 1.000 bewertete) Veröffentlichung in der „C*“ und dem „D*“ sowie auf eine Veröffentlichungsdauer von 14 Tagen auf facebook und Instagram ein.
Die Beklagteanerkannte in ihrer Klagebeantwortung das Unterlassungsbegehren. Das Veröffentlichungsbegehren bestritt sie, da eine bundesweite Veröffentlichung in Printmedien mit erheblich höherer Reichweite sowie im „D*“ unverhältnismäßig und überschießend und das Veröffentlichungsbegehren daher abzuweisen sei. Im vorbereitenden Schriftsatz bot die Beklagte eine Urteilsveröffentlichung für 14 Tage auf ihren Profilseiten auf facebook und Instagram an. In der vorbereitenden Tagsatzung vom 19.3.2026 anerkannte die Beklagte das gesamte verbliebene Klagebegehren und begehrte Kostenersatz gemäß § 45 ZPO, zumal sie keinen Anlass zur Klagsführung gegeben habe und ein ungerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren nicht berücksichtigt werden müsse. Eine vorprozessuale Aufforderung sei unterblieben.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteilerließ das Erstgericht antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil und verpflichtete die Beklagte zu einem Kostenersatz von EUR 6.983,64 (darin EUR 1.001,61 USt und EUR 974 an Barauslagen). Die Kostenentscheidung gründete es angesichts der Einschränkung des mit EUR 1.000 bewerteten Teils des Veröffentlichungsbegehrens und des bloß geringfügigen Unterliegens der Klägerin auf § 43 Abs 2 ZPO. Die Beklagte habe durch ihren Rechtsverstoß, den sie mittels Anerkenntnisses zugestanden habe, Anlass zur Klagsführung gegeben. Eine Aufforderung zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens sei mangels Vereinbarung nicht erforderlich. Ein Kostenzuspruch nach § 45 ZPO komme daher nicht in Betracht.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Anerkenntnisurteils richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Klägerin ihre Kosten selbst zu tragen und die Kosten der Beklagten in Höhe von EUR 6.429,72 zu ersetzen habe.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die Rekurswerberin argumentiert, berechtigte Ansprüche der Klägerin bei erster Gelegenheit anerkannt und keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben zu haben. Ein bloßer Rechtsverstoß genüge nicht, um die Veranlassung einer Klage zu begründen. Voraussetzung der Kostenersatzpflicht sei eine Abmahnung, da sonst der Anwendbarkeit des § 45 ZPO der Boden entzogen wäre. Dass die Beklagte das ursprünglich unangemessene Veröffentlichungsbegehren nicht anerkannt habe, schade nicht. Nach der Einschränkung habe die Klägerin die Veröffentlichung in dem zuvor von der Beklagten vorgeschlagenen Ausmaß begehrt. Die Beklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, den Anspruch freiwillig zu erfüllen.
2.Nach § 45 ZPO ist der Kläger, der ohne Anlass den Rechtsweg beschritten hat, dem Beklagten gegenüber zum Ersatz der vollen Kosten verpflichtet. Voraussetzung für die Anwendung des § 45 ZPO ist einerseits, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klagsführung geboten haben darf und andererseits der Beklagte den Klagsanspruch unverzüglich anerkannt hat. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann § 45 ZPO angewendet werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³II/1 § 45 ZPO Rz 1).
Bei Unterlassungsklagen steht das Interesse des Verletzten, ein wirksames Instrument, insbesondere auch gegen zukünftige Eingriffe zu erlangen, im Vordergrund. Das Anerkennen eines Unterlassungsanspruchs kann nicht erfolgreich mit dem Antrag verbunden werden, den Kläger zum Kostenersatz nach § 45 ZPO zu verpflichten; mangelnde Veranlassung der Klage und Anerkenntnis des Klageanspruchs sind hier unvereinbar. Hat der Beklagte die Klage nicht veranlasst, weil er bisher nicht rechtswidrig gehandelt hat und auch keine unmittelbare Gefahr besteht, dass er rechtswidrig handeln werde, so hat der Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Für ein Anerkenntnis besteht bei einer solchen Sachlage kein Anlass. Anerkennt der Beklagte aber das Klagebegehren, so gesteht er damit auch zu, dass er den behaupteten Verstoß begangen habe oder dass ein Verstoß unmittelbar bevorstehe. Damit ist die Klage als veranlasst anzusehen, was einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO von vornherein ausschließt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.294; RS0111814 = 4 Ob 15/99f).
3.Bei Unterlassungsansprüchen nach dem UWG ist eine der Klage vorangehende Aufforderung zur Unterlassung nach hA nicht erforderlich, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien eine Abmahnung vereinbart worden ( Obermaier, aaO Rz 1.295; RS0113460 = 4 Ob 106/00t; M. Bydlinski aaO Rz 4). Eine solche Vereinbarung hat die Beklagte nicht behauptet. Die Argumentation der Rekurswerberin, wonach eine Abmahnung Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht sei, trägt im vorliegenden Fall somit nicht.
4.Soweit sich die Rekurswerberin auf Literatur zur deutschen Rechtslage verweist, übersieht sie, dass das deutsche UWG Kostenfolgen an eine außergerichtliche Abmahnung knüpft (nunmehr ausdrücklich § 13 Abs 1 und 3 dUWG). Eine vergleichbare Regelung besteht im österreichischen Recht nicht.
Ebenso fehl geht die Bezugnahme auf 4 Ob 106/00t. Darin hatte der Oberste Gerichtshof die Rechtsfolgen einer vereinbarten Abmahnpflicht zu beurteilen. Zur Auslegung dieser Vereinbarung verwies er auf die damalige deutsche Rechtslage, nach der die vorherige Abmahnung im Wettbewerbsrecht Handelsbrauch war und ihre Unterlassung kostenrechtliche Folgen (§ 93 dZPO) nach sich zog. Dieser Handelsbrauch wurde mittlerweile in § 13 dUWG gesetzlich ausgestaltet. Der Entscheidung lag damit eine von der österreichischen Rechtslage abweichende Ausgangssituation zugrunde, weshalb die dort angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind (vgl Obermaier aaO Rz 1.295).
5. Auch aus der Entscheidung 8 ObA 52/14a ist für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen. Entgegen ihrer Darstellung hat der Oberste Gerichtshof dort nicht ausgesprochen, dass die damalige Klägerin ihren Anspruch auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte hätte durchsetzen können oder dass die Arbeitgeberin keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Vielmehr wurde festgehalten, dass die damalige Beklagte den geltend gemachten Anspruch vorprozessual bestritten und damit die Klage veranlasst habe; die von ihr ins Treffen geführten Umstände betreffen lediglich die Gründe dieses Bestreitens, lassen die Veranlassung der Klage jedoch unberührt (vgl [Rz 3.5]). Eine Aussage zur Erforderlichkeit einer vorprozessualen Abmahnung – insbesondere im lauterkeitsrechtlichen Kontext – enthält die Entscheidung nicht.
6. Der Rekurs erweist sich daher als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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