Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Unterbringungssache in einem Forensisch-Therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB des A*über den Einspruch des Genannten gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf strafrechtliche Unterbringung gemäß § 434 Abs 1 StPO vom 8. Mai 2026, AZ **, GZ **-48 des Landesgerichts St. Pölten nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt des oben angeführten Antrags begehrt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die Unterbringung des am ** geborenen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB iVm § 434 Abs 1 StPO, weil A* „unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10:F20) Nachgenannte durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung zu nötigen versuchte, und zwar
I. zwischen 24. Jänner 2026 und 29. Jänner 2026 in ** Mag. B* zur Abstandnahme einer Kontaktaufnahme mit C*, indem er in einem an den Genannten zugestellten Brief sinngemäß schrieb, dass er KO-Tropfen besitze, eine illegale Waffe zu Hause sowie gefälschte Ausweise habe, seine Töchter sexuell nötigen bzw „fingern“ und ihn abknallen werde, wenn er „C*“ nicht in Ruhe lässt, wobei er dies ernst meine,
II. am 24. Jänner 2026 in ** D* zur Abstandnahme weiterer Kontakte zu E* und zu „F*“, indem er in einem im Briefkasten des D* hinterlegten Brief sinngemäß ausführte, D* solle die genannten Frauen in Ruhe lassen, diese seien seine „Weiber“ und er werde D* im Notfall mit seiner illegalen Knarre abknallen bzw. ihm einen mit einem Messer bewaffneten Bulgaren oder einem deutschen Schläger vorbeischicken,
III. am 5. Februar 2026 in ** G* zur Abstandnahme einer Kontaktaufnahme mit dem „** Mädel“, indem er in einem Brief ausführte „ich habe eine illegale Waffe hier, gefälschte Ausweise und KO-Tropfen. Ich knall dich ab, du Sau, wenn du dem ** Mädel keinen Frieden gibst“,
IV. am 6. Februar 2026 in ** H* zur Abstandnahme einer Kontaktaufnahme mit zumindest I*, C* und ihrer Tochter, indem er in einem Briefkasten hinterlassenen Brief ausführte, dass er illegale Waffen, gefälschte Ausweise und KO-Tropfen habe und er die Genannte persönlich abknallen werde und in den Arsch ficken werde, wenn er die genannten Personen nicht in Ruhe lässt, der Kampf müsse weiter gehen,
wobei er die Nötigung jeweils beging, indem er mit dem Tod drohte, sohin Taten begangen hat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er nicht im Zeitpunkt der Taten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) gewesen, als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zuzurechnen wären“, wobei „Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffene nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wie insbesondere neuerliche Droh-und Nötigungshandlungen und schwere körperliche Übergriffe“.
Gegen diesen Antrag richtet sich der Einspruch des Betroffenen (ON 66), der sich als verspätet erweist:
Nach § 213 Abs 2 StPO iVm § 434 Abs 1 StPO hat der Betroffene das Recht, gegen den Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Befindet sich der Betroffene (wie hier) in vorläufiger Anhaltung, ist ihm der Antrag auszufolgen und dessen Verteidiger zuzustellen, wobei sich die Frist zur Erhebung des Einspruchs nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet (§ 213 Abs 3 StPO).
Fallbezogen wurde der Antrag dem Betroffenen am 13. Mai 2026 samt Rechtsmittelbelehrung ausgefolgt (vgl ON 1.45 iVm ON 53.1 S 3), die Zustellung an den Verteidiger erfolgte gemäß § 89d Abs 2 GOG mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2026 (siehe dazu den Zustellnachweis zu ON 1.41). Die 14tägige Einspruchsfrist ist daher am 29. Mai 2026 abgelaufen, sodass sich der erst am 8. Juni 2026 bei der Justizanstalt St. Pölten aufgegebene und am selben Tag bei Gericht eingelangte Einspruch als verspätet und somit unzulässig erweist.
Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs und somitbereits rechtswirksamen Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB ist gegenständlicher Einspruch inhaltlich nicht mehr zu prüfen, weshalb auch eineamtswegige Entscheidung über die vorläufige Unterbringung nach § 214 Abs 3 StPO zu entfallen hat (vgl OLG Wien zu 17 Bs 23/08v; OLG Graz zu 8 Bs 24/19v).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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