Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Michael Sedlacek, LL.M., Rechtsanwalt in Lilienfeld, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **,**, wegen Entziehung und Rückersatz von Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 10.3.2026, **-12, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin Pflegegeld im bisher festgestellten Ausmaß über den 31.12.2020 hinaus zu leisten, ab. Außerdem erkannte es die Klägerin schuldig, der Beklagten den entstandenen Überbezug an Pflegegeld in Höhe von EUR 57.807,80 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass sowohl nach § 3 Abs 1 als auch nach § 3a Abs 1 BPGG der Anspruch auf Bundespflegegeld den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland voraussetze. Da sich die Klägerin ab dem Jahr 2021 zwischen 207 und 320 Tagen pro Jahr, was sieben bis elf Monaten entspreche, in Serbien aufgehalten habe, liege kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr vor. Die Klägerin habe daher ab Jänner 2021 keinen Anspruch auf Pflegegeld. Da die Klägerin ihre Auslandsaufenthalte nicht gemeldet habe, liege eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 10 BPGG vor und sei daher ein Rückforderungstatbestand erfüllt. In Summe liege ein Überbezugsbetrag von EUR 57.807,80 vor, den die Klägerin zurückzubezahlen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Klägerin regt weiters an, „die Frage der Ungleichbehandlung von Pflegegeldbeziehern im Vergleich zu Familienbeihilfenbeziehern einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen“.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Klägerin erhebt ausschließlich eine Rechtsrüge. In dieser Rechtsrüge geht sie nicht auf die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils ein. Vielmehr schildert sie in der Rechtsrüge zusammengefasst, dass sie Zeit ihres Lebens in Österreich berufstätig gewesen sei und in das Sozialsystem einbezahlt habe. Leider habe sie eine bösartige Krankheit erwischt. Es sei ihr wichtig gewesen, auch ihre letzten Tage und Monate noch so zu gestalten, dass es ihr dabei gut gehe. Es sei daher auch ihr Wunsch gewesen, mehr Zeit in Serbien im dortigen Haus zu verbringen, da die Wurzeln in Serbien lägen. Weder sie noch ihr Sohn hätten dabei bedacht, dass es dabei irgendein Problem mit dem Pflegegeld geben könnte. Das Pflegegeld sei jedenfalls für die Pflege aufgewendet worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass beispielsweise andere Bezieher von Unterstützungen im Ausland lebten und trotzdem rechtmäßig Unterstützungen erhielten, wie zum Beispiel Bezieher von Familienbeihilfe. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin liege dennoch in Österreich, weshalb sie auch in Österreich den Hauptwohnsitz gemeldet habe.
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 ZPO Rz 16 mwN). Auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, ist keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge gegeben. Im Fall einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge darf die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht überprüft werden (vgl A.Kodek aaO mwN).
Die Berufungswerberin führt in ihrem Rechtsmittel in Wahrheit keine rechtlich relevanten Gründe ins Treffen, aus denen eine unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils abgeleitet werden könnte. Vielmehr stützt sich die Berufungswerberin auf soziale Aspekte und allgemeine Gerechtigkeitsüberlegungen. Die Gerichte sind aber verpflichtet, auf Basis der geltenden Rechtsordnung ihre Entscheidungen zu treffen. Ausgehend von den hier anzuwendenden-vom Erstgericht zutreffend angeführten-gesetzlichen Bestimmungen kommt den von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Aspekten keine maßgebliche rechtliche Relevanz zu.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufung neues Vorbringen erstattet, ist dieses wegen des im gegenständlichen Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbots unzulässig und damit unbeachtlich. Demzufolge erübrigt sich auch aus diesem weiteren Grund ein diesbezügliches Eingehen darauf.
Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin bestehen gegen die in § 3 Abs 1 und § 3a Abs 1 BPGG normierte Tatbestandsvoraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthalts im Inland“ keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 10 ObS 144/12t und 10 ObS 162/16w (vgl auch RIS-Justiz RS0131278) in Bezug auf § 3 Abs 1 BPGG ausdrücklich ausgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Begründungen des Obersten Gerichtshofs in den beiden genannten Entscheidungen verwiesen werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, das nach herrschender Auffassung die Gründe für den Ortswechsel einer pflegebedürftigen Person ins Ausland wie zum Beispiel klimatische, finanzielle oder familiäre Erwägungen keine relevante Rolle spielen (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5Rz 3.72 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erteilung einer Härten vermeidenden Ausnahmegenehmigung nach dem BPGG selbst dann nicht möglich, wenn der betreffende Aufenthalt im Ausland durch die Pflege bedingt ist bzw. der Verbesserung des Zustands der pflegebedürftigen Person dient (vgl Greifeneder/Liebhart aaO mwN; 10 ObS 2207/96y; 10 ObS 191/13f). Gleiches gilt, wenn die pflegebedürftige Person krankheitsbedingt zu einer Rückkehr nach Österreich dauerhaft nicht in der Lage ist (vgl Greifeneder/Liebhart aaO mwN; 10 ObS 191/13f).
Der nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung war daher nicht Folge zu geben (vgl 1 Ob 99/03w).
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal die Klägerin keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden