Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG zurück- und nicht abgewiesen wird.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit (seit 7. August 2025 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu AZ ** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (ON 8). Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Juli 2026 erfüllt sein.
Mit Beschluss vom 27. April 2026, GZ **-16, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von Zwei-Drittel der Strafzeit ab, weil nicht zu erwarten sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen und das verhängte Einreiseverbot beachten werde. Noch vor dessen Erhalt wiederholte er in seinem Schreiben vom 27. April 2026 (ON 2, Übersetzung: ON 3.1) diesen Antrag. In der Folge erhob er gegen den genannten Beschluss auch Beschwerde.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – auch diesen Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG ab, weil einem solchen mit Blick auf das zu dg. AZ ** anhängige Verfahren über dessen Auslieferung an die ungarischen Behörden (vgl. ON 9) rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntmachung der Entscheidung erhobene (ON 13), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Wurde seiner gegen den erstgenannten Beschluss erhobenen Beschwerde vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 181/26z mit ausführlicher Begründung zum nicht glaubhaften Ausreisewillen nicht Folge gegeben, kommt auch seiner aktuellen Beschwerde keine Berechtigung zu:
Aus dem (nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG subsidiär geltenden) 16. Hauptstück der StPO ergibt sich das Verbot, während des aufrechten Bestehens einer Entscheidung ohne deren vorangegangene Aufhebung über den identen Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Damit bestand aber ob der Beschlussfassung am 27. April 2026 (bis zu einer allfälligen Behebung des Beschlusses auf Grund einer Beschwerde) ein für das Erstgericht in Ansehung der Entscheidung nach § 133a StVG vorerst temporäres Verfolgungs-(Prozess-)hindernis sui generis, welches bei einer Aufhebung des Beschlusses wegfällt, beim (wie gegenständlich) Eintritt der Rechtskraft aber in dessen Sperrwirkung („ne bis in idem“) übergeht (vgl RIS-Justiz RS0101270 [T1, T20]).
Da nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben, sich die Situation für den Beschwerdeführer in casu durch Hinzutreten eines rechtlichen Hindernisses zum bereits bestehenden tatsächlichen Hindernis jedoch bloß verschlechterte, wäre sein Antrag vom Vollzugsgericht wegen entschiedener Sache („res iudicata“) zurückzuweisen gewesen.
Solcherart war der Beschwerde im Ergebnis mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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